TE OGH 1992/11/12 12Os115/92

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Anton J***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz Sch***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.Juni 1992, GZ 12 Os 52/92-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem bekämpften Beschluß war die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen worden.

Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war auch mit der nunmehrigen Beschwerde auf gleiche Weise zu verfahren.

Anmerkung

E32036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00115.9200004.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19921112_OGH0002_0120OS00115_9200004_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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