Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj. Stefanie T***** infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihren Vater Ing.Heinz T*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 2. September 1992, GZ 47 R 385/92-68, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf vom 13.Mai 1992, GZ P 56/88-63, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Minderjährige begehrt, vertreten durch ihren Vater, dem die Obsorge zukommt, ihre Mutter zu einem Unterhaltsbeitrag zu verpflichten. Im Zuge dieses Verfahrens stellte sie den Antrag, ihr Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren. Das Erstgericht bewilligte die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und b ZPO, behielt sich die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Befreiung von der Entrichtung von Gebühren im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 lit c vor und wies den Antrag, die Verfahrenshilfe auch durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, also im Umfange des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO, zu bewilligen, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen keine Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen, in welchem auch beantragt wird, zu dessen Formulierung durch einen Rechtsanwalt auch die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zu bewilligen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG, welcher dem § 528 Abs 1 Z 3 ZPO entspricht, ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Durch diese Bestimmung sind alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (EvBl 1985/30 uva, zuletzt 5 Ob 507/92).
Da der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, war es auch nicht erforderlich, vor dessen Zurückweisung eine Entscheidung der ersten Instanz über den gestellten Verfahrenshilfeantrag durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Formulierung eines unzulässigen und jedenfalls aussichtslosen Revisionsrekurses einzuholen.
Anmerkung
E33085European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00597.92.1112.000Dokumentnummer
JJT_19921112_OGH0002_0060OB00597_9200000_000