Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenkasse O*****, reg.GenmbH, *****, vertreten durch Hasch, Meyndt, Ransmayr, Schweiger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ing.Horst R*****, vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 57.843,-- s.A., infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried i.I. als Berufungsgerichtes vom 6.Oktober 1992, GZ R 351/92-11, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Wildshut vom 19.Juni 1992, GZ C 43/92w-6, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche Rekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hielt mit Urteil vom 19.6.1992 den am 20.1.1992 erlassenen Wechselzahlungsauftrag aufrecht.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache vorbehaltslos zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß von der klagenden Partei erhobene "außerordentliche Rekurs" ist unzulässig und daher zurückzuweisen:
Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluß keinen Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 519 Abs.1 Z 2 und Abs.2 ZPO ausgesprochen. Dieser Aufhebungsbeschluß ist demnach durch kein Rechtsmittel, insbesondere nicht durch einen außerordentlichen Rekurs anfechtbar (siehe SZ 60/35 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung und Lehre; weiters 7 Ob 572/86, 5 Ob 1501/83, 8 Ob 650/89, 3 Ob 530/92 ua). Die Zulassung eines Rekurses durch Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes steht grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichtes, sodaß ein solcher Ausspruch dem Berufungsgericht auch nicht vom Obersten Gerichtshof aufgetragen werden kann. Das Fehlen des Vorbehaltes bewirkt in jedem Fall die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die im Rekurs angeführten Gründe der Prozeßökonomie, die auch von Fasching in LB2, Rz 1884, ins Treffen geführt werden, vermögen die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rekurses nicht rechtzufertigen.
Anmerkung
E30324European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00016.92.1112.000Dokumentnummer
JJT_19921112_OGH0002_0080OB00016_9200000_000