TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/17 2005/18/0703

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Veröffentlicht am 17.02.2006
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, geboren 1968, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Dezember 2005, Zl. SD 614/05, betreffend Erlassung einer befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. Dezember 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit September 1991 im Bundesgebiet. Er habe lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Der Asylantrag habe sich als unbegründet erwiesen. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei von der Aufenthaltsbehörde mit Bescheid vom 31. März 1994 abgewiesen worden. Am 1. September 1994 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Er habe gemeinsam mit zwei Mittätern mehrere Magazine aufgebrochen und auf einer Baustelle in Wien 21., eine Mauer durchbrochen, um diverse Elektrowerkzeuge im Gesamtwert von mehr als S 200.000,-- zu stehlen. Auf Grund dieser Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Erstbehörde vom 28. Juni 1999 sowie mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 1999 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Er habe am 7. Juni 1999 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Das von ihm gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid angestrengte Beschwerdeverfahren sei vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin bis zu einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes ausgesetzt gewesen. Die Ehe sei bereits am 1. Oktober 1999 geschieden worden. Dessen ungeachtet habe er am 23. Dezember 2002 - unter Berufung auf diese Ehe - bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 28. Juni 1999 gestellt. Da er vorgegeben habe, nach wie vor verheiratet zu sein, habe die Bundespolizeidirektion Wien das Aufenthaltsverbot aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Er lebe nach wie vor mit seiner geschiedenen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt.

Am 19. Jänner 2004 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen des versuchten Diebstahles, des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er habe im März 2003 gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern versucht, in einem Baumarkt zahlreiche Gegenstände zu stehlen. Darüber hinaus habe er versucht, seiner Festnahme zu entgehen, indem er einem Sicherheitswachebeamten Stöße und Tritte versetzt habe, wodurch dieser verletzt worden sei.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt. Bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er bereits in der Vergangenheit in fremdes Vermögen eingegriffen habe und darüber hinaus auch keine Bedenken gehabt habe, der Bundespolizeidirektion Wien gegenüber falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu machen, um sich auf diese Weise eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich (bezüglich des Bestehens der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin) in einem Rechtsirrtum befunden, überzeuge insofern wenig, als die Ehescheidung damals bereits mehr als drei Jahre zurückgelegen sei. Im Übrigen habe er seinem Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht nur den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner geschiedenen Gattin sondern auch die Heiratsurkunde beigelegt und ausdrücklich angegeben, verheiratet zu sein. Gleiches gelte für seinen Antrag vom 23. Dezember 2002 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 28. Juni 1999. Damit seien auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf das der neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende strafbare Verhalten erweise sich das Aufenthaltsverbot auch im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit.

- vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 1991 im Bundesgebiet auf. Er lebe hier mit seiner geschiedenen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Das Aufenthaltsverbot greife in sein Privatleben ein. Dessen ungeachtet sei die fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz des Eigentums Dritter sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe durch sein bisheriges Fehlverhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, maßgebliche Bestimmungen seines Gastlandes einzuhalten.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 leg. cit. gebotenen Interessenabwägung sei auf den etwa 14-jährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Dieser Aufenthalt im Bundesgebiet sei erst seit ca. drei Jahren rechtmäßig. Die für eine Integration wesentliche soziale Komponente werde durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich gemindert. Den solcherart geschmälerten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2002 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei sowie auf Grund der im September 1994 erfolgten Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls kämen die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen der §§ 35 und 38 FrG nicht zum Tragen. Der Beschwerdeführer sei erst seit drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen. Selbst unter der Annahme, dass er bereits seit dem Jahr 1991 seinen Hauptwohnsitz im Inland habe, hätte ihm die österreichische Staatsbürgerschaft schon mit Blick auf § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht verliehen werden können. In Ermangelung besonderer für den Beschwerdeführer sprechender Umstände könne auch im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er leide an einer schweren Krankheit, behaupte jedoch nicht, dass diese Krankheit ausschließlich in Österreich zielführend behandelt werden könne. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. In Anbetracht der beiden unbestrittenen (rechtskräftigen) Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und der Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

2. Der Beschwerdeführer war vom 7. Juni 1999 bis zum 1. Oktober 1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er nach wie vor im gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den unbestrittenen Feststellungen hatte er am 23. Dezember 2002 unter Berufung auf diese Ehe bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, obwohl die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als drei Jahren geschieden war. Der Beschwerdeführer hat damit gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht, um sich die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 FrG zu verschaffen, womit vorliegend auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt ist. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass "dafür die notwendige subjektive Tatseite, sohin der Vorsatz zur Ereichung des in der Gesetzesstelle normierten Zieles nicht beim Bf vorhanden ist", zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt hat, dass ihm die Tatsache, dass er nicht mehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war, im Zeitpunkt der genannten Anträge bekannt gewesen ist.

3. Der Beschwerdeführer hat - wie oben (I. 1.) dargestellt - gemeinsam mit zwei Mittätern mehrere Magazine aufgebrochen und auf einer Baustelle in Wien 21., eine Mauer durchbrochen, um diverse Elektrowerkzeuge im Gesamtwert von mehr als S 200.000,-- zu stehlen. Er ist deshalb am 1. September 1994 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Diese Verurteilung hat ihn nicht davon abgehalten, im März 2003 gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern zu versuchen, in einem Baumarkt zahlreiche Gegenstände zu stehlen. Darüber hinaus hat er versucht, seiner Festnahme zu entgehen, indem er einem Sicherheitswachebeamten Stöße und Tritte versetzte, wodurch dieser verletzt worden ist. Er wurde deswegen am 19. Jänner 2004 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat diese strafbaren Handlungen begangen, obwohl gegen ihn bereits wegen des der ersten Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens am 16. August 1999 ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war, das von der Bundespolizeidirektion Wien lediglich deshalb aufgehoben worden ist, weil der Beschwerdeführer im Dezember 2002 unter Berufung auf eine angeblich aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung und die Aufhebung des besagten Aufenthaltsverbotes beantragt hatte.

Bei Würdigung dieses Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere des Umstandes, dass ihn weder eine vorangegangene Verurteilung noch die Erlassung eines (nur wegen falscher Angaben im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG aufgehobenen) ersten Aufenthaltsverbotes davon abhalten konnten, neuerlich in teilweise einschlägiger Weise straffällig zu werden, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine den genannten Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen aussagekräftig genug, um darauf die durchgeführte Gefahrenprognose zu stützen.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen inländischen Aufenthalt seit September 1991 und seine Bindungen zu seiner geschiedenen Frau, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen.

Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt.

Im Licht dessen konnte die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Seine aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch deutlich gemindert, dass er sich zunächst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sein daran anschließender Aufenthalt war lediglich im Hinblick auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtsmäßig, und zwar auf Grund eines Asylantrages, der sich in der Folge als unbegründet erwiesen hat. Ein vom Beschwerdeführer eingebrachter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Bescheid der Aufenthaltsbehörde vom 31. März 1994 abgewiesen. Anschließend war sein Aufenthalt wieder rechtswidrig. Am 16. August 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer ein erstes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Folge vermochte er eine Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes sowie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu erreichen, indem er unrichtig behauptete, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, obwohl die genannte Ehe bereits am 1. Oktober 1999 (sohin mehr als drei Jahre vor den entsprechenden Anträgen) geschieden worden war. Weiters hat eine Integration des Beschwerdeführers in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Eigentumsdelikte sowie durch das Gewaltdelikt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine Straftaten in Österreich bewirken Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Angehörigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde vorbringt - "auch noch seine Schwester als Angehörige im Gebiet der Republik Österreich aufzuweisen" hat, weil auch dies zu keinem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen könnte. Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf seine "schweren gesundheitlichen Schäden" bzw. auf seine "schwere psychische Erkrankung" verweist, die sogar zur Gewährung einer Invaliditätspension geführt habe, so kommt dem für die Interessenabwägung nach § 37 FrG insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu, als kein Vorbringen darüber erstattet wurde und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers ausschließlich in Österreich erfolgen könnte.

4. Gegen die - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen der §§ 35 und 38 FrG nicht zum Tragen kommen, weil der Beschwerdeführer erst seit drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen ist und ihm - selbst unter der Annahme, dass er bereits seit dem Jahr 1991 seinen Hauptwohnsitz im Inland hat - die österreichische Staatsbürgerschaft mit Blick auf § 10 Abs. 1 Z. 6 StBG nicht hätte verliehen werden können, bestehen keine Bedenken. Zwar könnte das insoweit maßgebende, dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. September 1994 zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers für sich allein als Grund für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht herangezogen werden. Die belangte Behörde hat aber dem Aufenthaltsverbot in unbedenklicher Weise neben dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers vom März 2003 auch sein früheres Fehlverhalten aus dem Jahr 1994 zu Grunde gelegt, weil auch solche Umstände, die - wie hier - bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von der Niederlassungsbehörde nicht als Versagungsgrund herangezogen worden sind, im Fall eines später hinzutretenden (gravierenden) Fehlverhaltens, das "das Maß voll macht", im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden Berücksichtigung finden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2001/18/0010, ferner vom 20. Februar 2004, Zl. 2000/18/0217).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. In Anbetracht dieser Erledigung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 17. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180703.X00

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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