Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helga S*****, vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Wilhelm S*****, wegen der Erwirkung einer unvertretbaren Handlung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 5.Oktober 1992, GZ 1 R 446/92-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 6.August 1992, GZ 7 E 544/92-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Endbeschluß vom 11. Juni 1992 wurde der Verpflichtete, dessen Ehe mit der betreibenden Gläubigerin aufrecht ist, verhalten, "sich jeder weiteren Störung zu enthalten und den vorigen Zustand durch Wiederherstellung der Stromzufuhr bzw. durch Veranlassung der Wiederherstellung der Stromzufuhr wiederherzustellen".
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieses Endbeschlusses die Exekution nach § 353 EO.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dennoch erhebt die betreibende Partei Revisionsrekurs, weil sie meint, es handle sich um eine Auseinandersetzung aus dem ehelichen Verhältnis und um Naturalunterhalt, weshalb die "Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs. 2 ZPO" nicht gelte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aber nach § 78 EO und § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine Exekutionssache handelt, in der nach § 78 EO mangels anderer Regelung die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528 ZPO) anzuwenden sind. Der Oberste Gerichtshof hat schon entschieden, daß der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO für Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt keine dem § 502 Abs. 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels enthält (Petrasch, Der Weg zum OGH nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751; 3 Ob 1534/90; 3 Ob 61/90; EvBl. 1991/113). Hier handelt es sich aber nicht einmal um ein Exekutionsverfahren zur Durchsetzung eines Titels aus einem Unterhaltsprozeß, sondern um einen aus einem Endbeschluß in einem Besitzstörungsverfahren abgeleiteten Vollstreckungsanspruch der betreibenden Gläubigerin.
Auf Grund der bindenden Bewertung durch das Rekursgericht unterliegt die angefochtene Entscheidung keinem weiteren Rechtszug.
Anmerkung
E33167European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00101.92.1118.000Dokumentnummer
JJT_19921118_OGH0002_0030OB00101_9200000_000