Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Angst, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*****-I***** GmbH, *****vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. I***** B***** GmbH und 2. I***** W***** GmbH, *****beide vertreten durch Dr. Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 104.134,86 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30.6.1992, GZ 46 R 519/92-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 14.4.1992, GZ E 1329/92-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Grund des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 22.7.1991, 17 Cg 72/90-7, sowie der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.12.1991, 4 R 181/91-13, wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.2.1992 die Exekution bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 1.4.1992 beantragten die verpflichteten Parteien die Einstellung der Exekution. Sie hätten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien die außerordentliche Revision erhoben. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.2.1992 sei der betreibenden Partei gemäß § 508 a Abs 2 ZPO die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt worden. In seiner Entscheidung vom 11.12.1985, 1 Ob 683/85 = SZ 58/204, habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß die Exekution mit Freistellung der Revisionsbeantwortung unzulässig bzw. einzustellen sei.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Nach § 39 Abs 1 Z 1 EO - und nur diese Bestimmung komme hier in Betracht - sei eine Exekution dann einzustellen, wenn der ihr zugrundeliegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt worden sei. Dies treffe hier nicht zu. Sei auch dem Revisionsgegner gemäß § 508a Abs 2 ZPO die Beantwortung der Revision freigestellt worden, liege doch weiterhin ein iSd § 505 Abs 3 ZPO vollstreckbarer Exekutionstitel vor.
Mit Beschluß vom 30.6.1992 gab das Rekursgericht dem Antrag statt und stellte die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ein. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. In der Begründung dieser Entscheidung wies die zweite Instanz auf die Entscheidung SZ 58/204 sowie auf 1337 BlgNR XV.GP, 25.
Mit Urteil vom 28.4.1992 zu 4 Ob 51/92, hat der Oberste Gerichtshof der Revision der hier verpflichteten Parteien nicht Folge gegeben. Über Antrag der verpflichteten Parteien wurde daraufhin mit dem unangefochten gebliebenen Beschluß vom 26.8.1992, ON 19, ein näher bezeichneter Betrag aus der von ihnen zur Aufschiebung der Exekution geleisteten Sicherheit zur vollständigen Berichtigung der vollstreckbaren Ansprüche der betreibenden Partei am 31. August 1992 an diese überwiesen.
Der von der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene, am 14.9.1992 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Befriedigung der betreibenden Partei ist ihre zu vollstreckende Forderung getilgt und der betriebene Anspruch erloschen. Das Exekutionsverfahren wäre einzustellen. Damit ist eine Beschwer der betreibenden Partei durch den von ihr angefochtenen Beschluß nicht mehr gegeben.
Eine Beschwer bestand für die betreibende Partei aber bereits zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels nicht mehr, weil der Gesamtbetrag ihrer Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits an sie geleistet worden war.
Das Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz, die für sich allein gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, § 78 EO gar nicht angefochten werden kann, reicht zur Annahme der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus (Heller-Berger-Stix 648, MietSlg 31.795 uva). Die durch Art XXXI der EO-Novelle 1991 dem § 50 ZPO als Absatz 2 angefügte Bestimmung, wonach es bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtschutzinteresse nachträglich wegfällt, vermag im vorliegenden Fall eine derartige Kostenentscheidung nicht zu rechtfertigen, weil, wie bereits dargelegt wurde, eine Beschwer der betreibenden Partei bereits bei Erhebung ihres Rechtsmittels nicht mehr gegeben war.
Anmerkung
E33164European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00091.92.1118.000Dokumentnummer
JJT_19921118_OGH0002_0030OB00091_9200000_000