TE OGH 1992/11/24 4Ob91/92

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sozialdemokratische Partei Österreichs, Landesorganisation Kärnten, Klagenfurt, 10. Oktoberstraße 28, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, Klagenfurt, Waagplatz 7, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Dr.Wolfram Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 400.000), Widerruf (Streitwert S 20.000) und Veröffentlichung des Widerrufes (Streitwert S 20.000), Gesamtstreitwert sohin S 440.000, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26.Mai 1992, GZ 1 R 298/91-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.September 1991, GZ 20 Cg 110/91-8 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"1. Die Beklagte ist schuldig, in bezug auf die Behauptung, daß ein von den Kärntner Sozialisten im Dezember 1990 zum FPÖ/ÖVP-Budget-Voranschlag veröffentlichtes Inserat von Unwahrheiten gestrotzt habe, die (weitere) Behauptung zu unterlassen, daß dieser Vorwurf durch eine siegreiche Entgegnungsklage der Freiheitlichen gegen eine Tageszeitung erwiesen sei.

2. Die Beklagte ist schuldig, die Behauptung gemäß Punkt 1. des Urteils gegenüber den Lesern der Wochenzeitschrift "Kärntner Nachrichten" in diesem Medium unter Bezugnahme auf den Artikel "Lügen haben kurze Beine" vom 7.3.1991 in gleich wirksamer Form auf Seite 1 binnen 14 Tagen öffentlich zu widerrufen.

Das Mehrbegehren, die Behauptung zu unterlassen, daß ein von den Kärntner Sozialisten im Dezember 1990 zum FPÖ/ÖVP-Budget-Voranschlag veröffentlichtes Inserat von Unwahrheiten gestrotzt habe und daß sich die Sozialisten durch falsche Behauptungen der Lüge schuldig gemacht haben, sowie diese Behauptungen gegenüber den Lesern der Wochenzeitung "Kärntner Nachrichten" als unwahr zu widerrufen und die Widerrufserkärung in einer Ausgabe der Wochenzeitung "Kärntner Nachrichten" in der Form des § 13 MedG zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 50.468,40 bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen (davon S 7.298,66 Umsatzsteuer und S 6.680 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

In der Sitzung des Kärntner Landtags vom 5.12.1990 nahm die damalige FPÖ/ÖVP-Koalition gegen die Stimmen der SPÖ einen Gebarungsvoranschlag für das Jahr 1991 an. Die Kärntner SPÖ ließ daraufhin in der Ausgabe der "Kärntner Neuen Kronen-Zeitung" am 16.12.1990 - in Kärnten standen Gemeinderatswahlen bevor (10.3.1991) - folgendes Inserat einschalten:

Auf Antrag von Abgeordneten des Kärntner Landtages, die (damals) der Beklagten angehörten, verpflichtete das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 22.2.1991 9 b E Vr 354/91-9 die Herausgeber der "Neuen Kronen-Zeitung" gemäß § 17 Abs 1 MedG zur Veröffentlichung folgender Entgegnung, die in der Ausgabe der "Kärntner Neuen Kronen-Zeitung" vom 6.3.1991 erschienen ist:

In der Ausgabe der "Kärntner Nachrichten", deren Herausgeberin, Medieninhaberin und Verlegerin die Beklagte ist, erschien am 7.3.1991 nachstehender Artikel:

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.5.1991 17 E Vr 558/91-7 wurde die Beklagte als Medieninhaberin auf Antrag der Klägerin zu nachstehender Entgegnung verpflichtet:

"Die 'Kärntner Nachrichten' haben in der Ausgabe vom 7.März 1991 auf Seite 1 einen Artikel mit dem Titel 'Lügen haben kurze Beine' über Inserate berichtet, die über Auftrag der SPÖ zu dem von FPÖ und ÖVP im Kärntner Landtag beschlossenen Budget 1991 in Kärntner Zeitungen veröffentlicht worden sind. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Artikel:

'Der verfaßte Text strotzte aber nur so von Unwahrheiten, wie nun eine siegreiche Entgegnungsklage der Freiheitlichen gegen eine Tageszeitung, die das Inserat veröffentlichte, ergab.'

Diese Mitteilung ist unrichtig.

Die von den Freiheitlichen eingebrachte Klage (richtig: der Antrag auf gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung der Entgegnung) hat nicht ergeben, daß das Inserat der SPÖ Unwahrheiten enthalten hätte; vielmehr wurde die Frage der Wahrheit des Inhaltes des Inserates vom Gericht nicht geprüft.

Weiters heißt es in dem Artikel:

'Zum Glück hat sich ein altes Sprichwort auch rechtzeitig vor dem Wahltag bewahrheitet und die Negativpropaganda der Sozialisten entsprechend geschwächt: Lügen haben kurze Beine.'

Auch diese Mitteilung ist unrichtig.

In dem genannten Gerichtsverfahren wurde nicht festgestellt, daß die Behauptungen der SPÖ zum Budget unwahr oder gar lügenhaft gewesen seien."

Die Landesorganisation Kärnten der Sozialdemokratischen Partei Österreichs begehrt von der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, die Unterlassung der Behauptungen:

1. Daß eine siegreiche Entgegnungsklage der Freiheitlichen ergebe habe, daß ein von den Kärntner Sozialisten im Dezember 1990 zum FPÖ/ÖVP-Budgetvoranschlag veröffentlichtes Inserat von Unwahrheiten gestrotzt habe;

2. daß sich die Sozialisten durch falsche Behauptungen der Lüge schuldig gemacht haben.

Ferner begehrt die Klägerin den Widerruf dieser Behauptungen und die Veröffentlichung in den "Kärntner Nachrichten" in der Form des § 13 MedG. Die Tatsachenbehauptungen im Artikel vom 7.3.1991 seien unwahr. Der Wahrheitsgehalt des Inserates der Klägerin sei im Entgegnungsverfahren nicht geprüft worden; dort habe der Beweis der Unwahrheit der Entgegnung nur wegen des Nichterscheinens des beantragten Zeugen und des Ablaufs der in § 15 Abs 3 MedG gesetzten 14-Tagefrist nicht erbracht werden können. Auch die Behauptung der Lüge sei tatsachenwidrig, weil die Verfasser des Inserates von der Richtigkeit seines Inhalts überzeugt gewesen seien. Die Behauptungen der Beklagten seien beleidigend und kreditschädigend. Die Organe der Beklagten hätten bei der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels schuldhaft gehandelt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehrens. Das stattgebende Entgegnungsurteil habe von ihren Redakteuren nur dahin verstanden werden können, daß damit die Unwahrheit des seinerzeitigen Inserates gerichtlich festgestellt wurde. Der Text des Inserates habe tatsächlich vor Unwahrheiten gestrotzt. Das Unterlassen entsprechender Rechtsauskünfte sei für sich allein nicht sorgfaltswidrig. Der beanstandete Artikel enthalte eine in einer Parteizeitung zulässige politische Kritik am politischen Gegner; die Unwahrheit der dort aufgestellten Behauptungen habe die Klägerin zu beweisen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte außer dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, daß die Kärntner SPÖ in dem Inserat vom 16.12.1990 Vergleiche zwischen dem Gebarungsvoranschlag der Kärntner Landesregierung für 1991 und dem beschlossenen Budget 1991 gezogen habe, ohne dies ausdrücklich zu sagen. Bei Heranziehung dieser beiden Vergleichswerte enthalte das Inserat der Klägerin keine Unwahrheit und insbesondere keine Lüge. Im Entgegnungsverfahren habe dagegen die Beklagte als Vergleich das Budget 1990 herangezogen. Daraus ergebe sich beispielsweise zu Punkt 4. der Entgegnung folgendes Bild:

Die Ausgaben für das Kindergartenwesen betrugen laut Budget 1990 rund 47,8 Millionen S und sollten laut Regierungsvorlage 1991 auf rund 97,2 Millionen S erhöht werden; laut dem vom Landtag beschlossenen Voranschlag wurden aber die Ausgaben nur auf rund 52,2 Millionen S erhöht. Den Mitarbeitern der Parteizeitung der Beklagten sei nicht bekannt gewesen, was das Landesgericht für Strafsachen Wien im Entgegnungsverfahren geprüft hatte. Sie hätten aus der Anordnung der Veröffentlichung den Schluß gezogen, daß das SPÖ-Inserat inhaltlich falsch war.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß der beanstandete Artikel Tatsachenbehauptungen enthalte, die eine ehrenbeleidigende Rufschädigung seien. Die Beklagte sei für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptungen und die mangelnde objektive und subjektive Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung beweispflichtig. Dieser Beweis sei der Beklagten nicht gelungen, weil die Klägerin im beanstandeten Inserat nicht die Budgets 1990 und 1991, sondern die Regierungsvorlage 1991 mit dem Budget 1991 verglichen habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil (mit der Maßgabe, daß in Punkt 1. nach den Worten "siegreiche Entgegnungsklage der Freiheitlichen" die Worte "gegen eine Tageszeitung" eingefügt wurden) und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Die beanstandeten Behauptungen seien überprüfbare Tatsachenmitteilungen. Ob der Text des Inserates der Klägerin richtig oder unrichtig ist, könne dahingestellt bleiben, da die Mitteilung, daß die siegreiche Entgegnungsklage ergeben habe, daß der verfaßte Text nur so von Unrichtigkeiten strotze, jedenfalls objektiv unrichtig sei. Im medienrechtlichen Entgegnungsverfahren werde nicht die Wahrheitswidrigkeit des ursprünglich veröffentlichten Textes, sondern nur die Wahrheitswidrigkeit der Entgegnung nach Maßgabe des § 15 Abs 3 und 4 MedG eingeschränkt geprüft. Im gegenständlichen Entgegnungsverfahren habe zwar der Medieninhaber Beweise zur Wahrheitswidrigkeit der Entgegnung angeboten, welche aber wegen Nichterscheinens des dazu geführten Zeugen innerhalb der 14-Tagefrist des § 15 Abs 3 MedG nicht erbracht worden seien.

Die von der Beklagten erwirkte Entgegnung habe dem Wortlaut des Inserates der Klägerin den Vergleich zwischen den im Landtag beschlossenen Gebarungsvoranschlägen 1990 und 1991 zugrunde gelegt. Entscheidend sei, wie der Empfängerkreis diesen Text verstehen konnte. Der jährliche Voranschlag könne auf Grund der schwankenden Einnahmen mit dem vorangehenden nur beschränkt verglichen werden. Die Worte "Streichungen, Kürzungen und Schrumpfungen" sowie "weniger" im Inserat der Klägerin könnten nicht nur als Veränderung gegenüber einem vorgelegten Entwurf, sondern auch als Vergleich mit dem Vorjahresbudget verstanden werden, die Passage "kein Geld mehr" sogar nur in diesem Sinn. Die Wendung "Streichung vorgesehener Mittel" deute hingegen auf einen Vergleich mit einem anderen Budgetentwurf hin. Die Beklagte erwähne zwar in der Entgegnung den Vergleich zwischen dem beschlossenen Budget 1990 und 1991 nur einmal; sie mache aber dem aufmerksamen Leser durch andere Wendungen deutlich, daß sich der Vorwurf der Unrichtigkeit auf einen Vergleich mit dem Budget 1990 beziehe.

Lege man dem Inserat der Klägerin den Vergleich des beschlossenen Budgets 1991 mit dem Entwurf der Landesregierung zugrunde, so enthalte das Inserat nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes keine Unrichtigkeit; lege man hingegen den Vergleich der Budgets 1990 und 1991 zugrunde, dann könne der Vorwurf der Lüge mangels entsprechender Feststellungen des Erstgerichtes nicht beurteilt werden. Das sei aber nicht erforderlich, weil dieser allgemein gehaltene Vorwurf dem unbefangenen Leser verschweige, daß das Inserat bei Vergleich mit dem Budgetentwurf der Landesregierung der Wahrheit entspricht.

Die Tatsachenmitteilungen gemäß Punkt 1. des Klagebegehrens seien geeignet, das Fortkommen der Klägerin auf dem Umweg über das Wählerverhalten zu beeinträchtigen. Wer einen von Unwahrheiten strotzenden Text veröffentliche, werde bei den Wählern geringeren Zuspruch haben. Der Klägerin sei diesbezüglich der von ihr zu führende Beweis der Tatsachenverbreitung, der Tatsachenrichtigkeit und der objektiven Sorgfaltsverletzung gelungen, da den Journalisten, die den inkriminierten Artikel verfaßten, gemäß §§ 1297, 1299 ABGB zugemutet werden müsse, sich über das Wesen des medienrechtlichen Entgegnungsverfahrens zu informieren.

Der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung unwahrer kreditschädigender Tatsachen sei verschuldensunabhängig, der Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruch setze Verschulden voraus. Die Beklagte habe für das Verschulden ihrer Organe - zu denen jeder Repräsentant zähle, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungskreis hat - einzustehen. Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person umfasse auch den wirtschaftlichen Ruf und das Recht auf Ehre. Bei der Berücksichtigung der persönlichen Ehre werde allerdings der juristischen Person ein Zivilrechtsschutz nur so weit zuerkannt, als es nicht um Fragen innerer sittlich persönlicher Haltung, sondern um die soziale Wertschätzung innerhalb der Gesellschaft geht. Strafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit sei nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 1330 ABGB. Die Ehre der Klägerin werde durch den Hinweis auf die angeblichen unzähligen falschen Behauptungen zum Budget und das Sprichwort "Lügen haben kurze Beine" verletzt. Der allgemein gehaltene Lügenvorwurf sei mindestens teilweise (nämlich mit Beziehung auf den Vergleich mit dem Budgetentwurf 1991) unrichtig.

Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie Aufhebungsanträge.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig: Das Berufungsgericht hat zwar die Frage der Beweislast entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zutreffend gelöst, jedoch ohne Grundlage in den Verfahrensergebnissen angenommen, daß der Klägerin der Beweis der Unrichtigkeit der Tatsache, daß der von ihr verfaßte Text des Inserates "nur so von Unwahrheiten gestrotzt habe", gelungen sei. Die Klägerin hat diesen Beweis gar nicht angetreten, sondern den Standpunkt eingenommen, daß der Inhalt des Inserates "nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann"; "Prozeßgegenstand" sei ausschließlich die Frage, "ob tatsächlich als Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens die Unwahrheit des seinerzeitigen SPÖ-Inserates erwiesen worden sei ...".

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist auch teilweise berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof nunmehr bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann der Beeinträchtigte bei einer Rufschädigung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung des Verletzten im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB ist, bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Rechte auch aus § 1330 Abs 2 ABGB geltend machen (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 46, 65; MR 1991, 20; MR 1991, 18; ÖBl 1992, 140 im Gegensatz zur früheren Rsp; 4 Ob 48/92). Der Beeinträchtigte hat in diesem Fall auch bezüglich der Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB nur die Verbreitung der Tatsachenbehauptungen, nicht aber deren Unwahrheit zu beweisen (Reischauer in Rummel2 II Rz 17 zu § 1330; s. auch Korn-Neumayer aa 45 f, 65; MR 1991, 18; ÖBl 1992, 140; ÖBl 1992, 136; 4 Ob 48/92), wäre es doch im Hinblick auf die Würde der Person (§ 16 ABGB) und die Regelung des § 112 StGB ein Wertungswiderspruch, den einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des § 111 StG Bezichtigten mit dem Beweis der Unwahrheit oder der Schuldhaftigkeit der herabsetzenden Äußerungen zu belasten (4 Ob 48/92). Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung obliegt in diesen Fällen der Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit der Verbreitung (welcher beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch entfällt), dem Beklagten (vgl Korn-Neumayer aaO 64 f; MR 1991, 18; ÖBl 1992, 140).

Die Behauptung, der Text (eines Inserates) strotze nur so von Unwahrheiten, ist zwar rufschädigend, aber keine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, weil damit noch nicht zum Ausdruck gebracht wird, daß dem Urheber der Äußerungen die Behauptung der Unwahrheit auch subjektiv vorwerfbar ist. Damit hätte aber die Klägerin zu Punkt 1. des Klagebegehrens beweisen müssen, daß das Inserat nicht "von Unwahrheit strotze", also daß es jedenfalls nicht zahlreiche Unwahrheiten enthält. Auf diese Beweisführung hat sich aber die Klägerin, wie oben bereits ausgeführt wurde, gar nicht eingelassen, weil sie sich nur gegen die Behauptung der Beklagten wendet, das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens habe diese Unwahrheiten auch erwiesen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist dieser Beweis durch den festgestellten Sachverhalt nicht als erbracht anzusehen. Das Erstgericht leitet das Gelingen dieses Beweises daraus ab, daß die Klägerin mit dem beanstandeten Inserat nur die Ansätze des im Landtag beschlossenen Budgets 1991 mit dem (höhere Ansätze enthaltenden) Entwurf der Landesregierung vergleichen wollte und dem Inserat bei Zugrundelegung dieses Maßstabes keine Unrichtigkeiten zu entnehmen seien (wie sich diese Feststellung etwa mit den Aussagen der Klägerin verträgt, daß es "Mutter-, Jugend- und Familienberatung in Kärnten nicht mehr geben" werde und kein Geld mehr für Lehrlingsheime und Jugendverbände und für Kärntens Problemregionen vorhanden ist, hat der Oberste Gerichtshof, da er nicht Tatsacheninstanz ist, nicht zu beurteilen).

Für die Beurteilung des Textes des Inserates ist nicht entscheidend, ob die Klägerin nur geplante und verwirklichte Budgetansätze vergleichen wollte, sondern welchen Eindruck die angesprochenen Leser aus ihren Aussagen gewinnen mußten. Diese Aussagen gingen ganz deutlich dahin, daß das von der FPÖ und ÖVP für das Jahr 1991 beschlossene Budget ("Katastrophenbudget") auf zahlreichen Gebieten (Kulturpolitik, Sport, Problemregionen), insbesondere aber auf dem Gebiet der Sozialpolitik, drastische Kürzungen und Streichungen enthalte. Diese behaupteten Kürzungen und Streichungen konnte der unbefangene Leser nur auf die bisherige Ausgabenpolitik des Landes im Vorjahr, also auf die tatsächlich den einzelnen Bereichen bisher gewidmeten Beträge beziehen. Es mag sein, daß auch ein formeller Vergleich zwischen den beschlossenen Landtagsbudgets der Jahre 1990 und 1991 nicht in allen Punkten Klärung darüber gebracht hätte, ob die Ansätze für bestimmte Ausgaben verringert oder erhöht wurden oder gleichgeblieben sind, weil dabei auch Nachtragsbudgets zu berücksichtigen wären und überdies Budgetansätze nicht immer unter denselben Bezeichnungen enthalten sind. Im Kern enthalten aber die Behauptungen der Klägerin zum "Katastrophenbudget" der FPÖ/ÖVP-Koalition die Aussage, daß es auf vielen Gebieten durch Kürzungen und Streichungen und damit zu einem sozialen Rückschritt kommen werde, was Durchschnittsleser, denen der Unterschied zwischen der Regierungsvorlage (Budgetentwurf der Landesregierung) und dem vom Landtag beschlossenen Budget nicht geläufig ist, nur als Ausgabenkürzungen gegenüber dem Vorjahr auffassen konnten, zumal die Klägerin mit keinem Wort darauf hingewiesen hat, daß sie (nur) die im Vergleich zum Budgetentwurf der Landesregierung vorgenommenen Kürzungen kritisiere.

Daß diese Behauptungen der Klägerin zur Täuschung des Publikums (also insbesondere der im Hinblick auf die bevorstehende Gemeinderatswahl angesprochenen Wähler) geeignet waren, steht für eine Ausgabepost fest. Die Ausgaben für Kindergärnten wurden nicht um 45 Millionen S gekürzt, sondern um ca. 4,5 Millionen S erhöht. Es war daher durchaus zulässig, daß die Abgeordneten der Beklagten bei der Abfassung ihrer Entgegnung (welche sich gemäß § 9 Abs 3 MedG auf die Darstellung zu beschränken hat, daß und wie weit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig ist und woraus sich dies ergibt, sowie auf die Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen) vor allem auf (behauptete) Budgetansätze aus dem Jahre 1990 Bezug genommen haben. Zu diesen Gegenargumenten hat die Beklagte kein Tatsachenvorbringen erstattet, so daß der Vorwurf der vielfachen Unwahrheiten unwiderlegt geblieben ist.

Unrichtig ist nur die Behauptung der Beklagten, daß dieser Umstand (nämlich die vielfachen Unwahrheiten) durch eine siegreiche Entgegnungsklage bewiesen wurde. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, findet in gerichtlichen Verfahren wegen eines Veröffentlichungsbegehrens (§ 12 MedG), dem vom Medieninhaber nicht entsprochen wurde (§ 14 MedG), eine Prüfung jener Tatsachen, denen der Betroffene mit einer Entgegnung entgegengetreten ist, überhaupt nicht statt. Die Frage wird im Verfahren nur mittelbar geprüft, wenn der Antragsgegner gemäß § 15 Abs 4 MedG einwendet, daß die Entgegnung ihrem Inhalt nach unwahr sei; auch diese Überprüfung unterbleibt aber, wenn die dazu angebotenen Beweise entweder nicht innerhalb der für eine Entscheidung gesetzten Frist (§ 15 Abs 3 MedG) aufgenommen werden können oder nicht ausreichen, als erwiesen anzunehmen, daß die Entgegnung zur Gänze oder zum Teil unwahr ist. Dieser Umstand steht einer Entscheidung auf vollständige oder teilweise Veröffentlichung nicht entgegen, unbeschadet der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens (§ 16 Abs 1 MedG). Zum fortgesetzten Verfahren kann es auf Antrag (des Antragsgegners) ua dann kommen, wenn auf Veröffentlichung der Entgegnung erkannt wurde, ohne daß im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte (Hartmann-Rieder, HdKomm z MedG 123). Im vorliegenden Fall wurde die Unwahrheit der Entgegnung im befristeten Hauptverfahren nicht bewiesen. Die Parteien haben auch nicht behauptet, nachträglich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt zu haben.

Damit steht fest, daß "die siegreiche Entgegnungsklage" (= das Urteil des Strafgerichtes im Entgegnungsverfahren nach § 15 MedG) die Unwahrheit des beanstandeten Inserates der Klägerin nicht ergeben hat, sondern diese Frage ungeprüft geblieben ist. Insoweit ist dem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch der Klägerin Folge zu geben. Das Klagebegehren ist aber zu weit gefaßt, weil es impliziert, daß die Beklagte die Behauptung, daß das Inserat von Unwahrheiten gestrotzt habe, auch für sich allein zu unterlassen hätte. Das Unterlassungsgebot war daher auf die erwiesene Unwahrheit einzuschränken.

Auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die für das Verfassen des beanstandeten Artikels verantwortlichen Medienmitarbeiter (§ 1 Abs 1 Z 11 MedG) mit dieser Behauptung ihre Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt haben, ist richtig. Das Nichteinholen einer möglichen Auskunft bildet zwar für sich allein noch keine Sorgfaltsverletzung (SZ 50/86 = EvBl 1978/38 = ÖBl 1978, 3; ZAS 1982, 212 ua); auch steht nicht fest, ob den für das Veröffentlichen des beanstandeten Artikels Verantwortlichen die genaue Begründung, warum das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem am 22.2.1991 mündlich verkündeten Urteil die Entgegnung angeordnet hatte, im Zeitpunkt des Verfassens des am 7.3.1991 erschienenen Artikels überhaupt schon zugänglich war. Den verantwortlichen Medienmitarbeitern hätte aber das Wesen des medienrechtlichen Entgegnungsverfahrens in seinen wichtigsten Grundzügen bekannt sein müssen. Da Journalisten sehr häufig mit Entgegnungen zu tun haben, muß ihnen geläufig sein, daß die Erwirkung der Anordnung einer Entgegnung noch keineswegs den sicheren Schluß darauf zuläßt, daß der Inhalt dieser angeordneten Entgegnung auch tatsächlich der Wahrheit entspricht.

Die Beklagte muß sich daher als Herausgeberin, Medieninhaberin und Verlegerin der Zeitung, in welcher der beanstandete Artikel erschienen ist, das Verschulden der für das Verfassen des Artikels verantwortlichen Medieninhaber anrechnen lassen. Infolge dieses Verschuldens steht der Klägerin auch der Widerrufsanspruch zu. Die Klägerin hat dem Erfordernis, daß der Beeinträchtigte auch im Fall des § 1330 Abs 2 ABGB anzugeben hat, wem gegenüber der Widerruf zu erfolgen hat (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 22 zu § 1330; Schwimann/Harrer, ABGB V, § 1330 Rz 28; Korn-Neumayr aaO 76; ÖBl 1986, 70 mwN; ÖBl 1992, 45; ÖBl 1992, 142) dadurch entsprochen, daß sie den Widerruf gegenüber den Lesern der Wochenzeitung "Kärntner Nachrichten" begehrt hat; da ein Widerruf gegenüber einem derart umschriebenen Personenkreis nur öffentlich möglich ist, hat sie damit auch den Veröffentlichungsanspruch geltend gemacht, den sie im Punkt 3. des Klagebegehrens noch einmal erwähnt.

Nach stRsp hat der Widerruf in gleich wirksamer Form wie die beanstandete Tatsachenbehauptung zu erfolgen (SZ 50/111 = EvBl 1978/45; ÖBl 1992, 146); dabei sind die in der Klage beanstandeten kreditschädigenden Mitteilungen ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen, und es ist ihnen der in der Klage behauptete Sachverhalt als richtig gegenüberzustellen (Reischauer in Rummel aaO; EvBl 1957/188; ÖBl 1992, 146). Es ist daher auch auf die Veröffentlichung des Widerrufs zu erkennen, jedoch nicht in der begehrten Form des § 13 MedG (nämlich als Entgegnung).

Die weitere (sinngemäße) Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich durch falsche Behauptungen zum Budget der "Lüge" schuldig gemacht, ist ehrenrührig. Wird der Vorwurf der (bewußten) Lüge gegen eine physische Person erhoben, so ist er schon dann unberechtigt, wenn diese von der Richtigkeit ihrer Äußerungen überzeugt war (ÖBl 1992, 142). Auch eine juristische Person kann durch den Vorwurf, "sie" lüge, jedenfalls in ihrer sozialen Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt sein, weil sie passiv beleidigungsfähig ist. Aus § 26 ABGB, welcher ausdrücklich bestimmt, daß juristische Personen in der Regel die gleichen Rechte wie natürliche Personen haben, ziehen nämlich Lehre und Rechtsprechung den zutreffenden Schluß, daß auch juristischen Personen das Recht auf Ehre zukommt (Aicher in Rummel aaO Rz 17 zu § 26 ABGB; Schwimann/Posch, ABGB I § 26 Rz 21; Koziol, Haftpflichtrecht II 7; vgl Heller, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht2, 95; Hübner, Allgemeiner Teil des BGB Rz 122; ÖBl 1992, 51; ÖBl 1992, 140; einschränkend Ostheim, Zur Rechtsfähigkeit von Personenverbänden 156; aM Korn in MR 1991, 147 f; Korn-Neumayr aaO 50).

Der gegen eine juristische Person gerichtete Vorwurf der Lüge kann jedoch anders als derselbe Vorwurf gegen eine physische zu verstehen sein. Wird eine Mitteilung, die eine juristische Person, insbesondere eine politische Partei, veröffentlichen läßt, als "Lüge" bezeichnet, so ist dieser Vorwurf, sofern er nicht erkennbar gegen eine bestimmte, hinter der juristischen Person stehende natürliche Person gerichtet ist (vgl ÖBl 1992, 51), nicht als bewußtes Behaupten der Unwahrheit gerade durch die Person zu verstehen, die mit der Veröffentlichung der Mitteilung betraut war oder dazu den Auftrag gegeben hat; selbst bei der Veröffentlichung krasser Unwahrheiten würde sonst denjengen, der solchen Behauptungen mit dem Vorwurf der Lüge entgegentritt, der Wahrheitsbeweis meist nicht gelingen, wenn die verantwortlichen Auftraggeber eine bestimmte Formulierung nicht angeordnet haben, die Beauftragten aber von der Richtigkeit der von ihnen formulierten Meldung überzeugt waren. Der nicht auf eine bestimmte physische Person gemünzte Vorwurf, eine juristische Person, insbesondere eine politische Partei, "lüge", kann somit nur dahin verstanden werden, daß von ihr krasse (nicht umgehend berichtigte) Fehlinformationen ausgegangen sind, die den jeweils verantwortlichen Personen bei normativer Betrachtung gar nicht entgehen und damit nicht auf eine bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein konnten.

Danach war aber der von der Beklagten erhobene Vorwurf der Lüge begründet. Er war insbesondere nicht schon deshalb "teilweise unrichtig", weil die Behauptungen der Klägerin bei Unterstellung eines Vergleiches zwischen dem Entwurf der Landesregierung und dem beschlossenen Budget nach Meinung des Erstrichters keine Unrichtigkeiten enthalten hatten, waren doch, wie bereits ausgeführt, die Mitteilungen im Inserat der Klägerin von den angesprochenen Lesern nicht im entferntesten als solcher Vergleich, sondern als Behauptung, daß es zu massiven Kürzungen verschiedener öffentlicher Sozialleistungen gegenüber dem bisherigen Standard kommen werde, zu verstehen.

Aus dem von den Vorinstanzen festgestellten Fallbeispiel aus dem Kindergartenwesen geht klar hervor, daß die Ausgaben im Budget 1991 um ca 4,5 Millionen S erhöht und nicht, wie die Klägerin behauptet hat, um "unglaubliche 45 Millionen S" gekürzt wurden. Auch aus den Worten "einstimmig beschlossene Förderungen" war dem Publikum nicht erkennbar, daß ein Vergleich mit dem in der Regierungsvorlage 1991 auf 97 Millionen S erhöhten Budgetansatz vorgenommen werden sollte. In der Behauptung der Kürzung der Kindergartenausgaben um 45 Millionen S liegt daher eine massive Täuschung der Bevölkerung; diese Fehlinformation konnte den für die Einschaltung des Inserates verantwortlichen Repräsentanten der Klägerin nicht entgangen und damit nicht auf bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein. Es erscheint auch kaum denkbar, daß in Kärnten tatsächlich Mutter-, Jugend- und Familienberatung abgeschafft werden sollte.

Da es für den Wahrheitsbeweis ausreicht, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 115; ÖBl 1990, 18 ua), ist von einer beabsichtigten Täuschung auszugehen, welche der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich durch falsche Behauptungen zum Budget der Lüge schuldig gemacht, die Rechtswidrigkeit nimmt. Punkt 2. des Klagebegehrens ist daher zur Gänze abzuweisen.

In der Klage wird zwar als Klägerin die Sozialdemokratische Partei Österreichs, Wien 1., Löwelstraße 18 "c/o Landesorganisation Kärnten" angeführt, jedoch ausschließlich ein Sachverhalt vorgetragen, der sich im Bereich der Kärntner Landespolitik abgespielt und auf beiden Seiten (primär) die jeweiligen Landesorganisationen berührt hat. Die Klage ist daher dahin zu verstehen, daß als Klägerin von allem Anfang an die Landesorganisation Kärnten der Sozialistischen Partei Österreichs aufgetreten ist. Diese ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen eine eigene juristische Person.

Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit etwa einem Drittel ihrer Ansprüche durchgedrungen, so daß sie der Beklagten ein Drittel der Prozeßkosten zu ersetzen hat.

Anmerkung

E31268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00091.92.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19921124_OGH0002_0040OB00091_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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