Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gartner KG, Lambach, Linzer Straße 20, vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann und Dr.Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wider die beklagte Partei Eurotruck S.P.R.L., Eynatten, Bureaux 43 et 44, Belgien, wegen S 17.000 sA, infolge des Antrages der klagenden Partei, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin beabsichtigt, gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung eines Frachtpauschales in der Höhe von S 17.000 einzubringen. Sie habe im Auftrag und auf Rechnung der Beklagten Papier von Corbehem/Frankreich nach Innsbruck transportiert. Auf das zwischen den Streitteilen bestehende Rechtsverhältnis seien die Bestimmungen der CMR anzuwenden. Der Ort der Übernahme sei in Österreich gelegen, sodaß wegen aller Streitigkeiten aus der Beförderung gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR ein österreichisches Gericht angerufen werden könne. Mangels konkreter Vereinbarung fehle aber ein örtlich zuständiges Gericht im Inland.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach den Behauptungen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Ablieferung in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; Wiesbauer-Zetter, Transporthaftung 318 FN 1 zu Art 31 CMR; Schütz in Straube, HGB-Kommentar, Rz 3 zu § 452 HGB, Anh I CMR).
Da Art 31 CMR ausschließlich Fragen der internationalen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch Fragen der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Gerichte eines Staates behandelt (Schütz aaO, Rz 1; vgl auch Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 295; Koller, Transportrecht Rz 6 zu Art 31 CMR; Glöckner, Leitfaden zur CMR7, Rz 3 zu Art 31) ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei und nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde. Zweckmäßigkeitsüberlegungen sprechen im gegenständlichen Fall für das Bezirksgericht Lambach, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
Anmerkung
E30449European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070ND00510.92.1124.000Dokumentnummer
JJT_19921124_OGH0002_0070ND00510_9200000_000