TE OGH 1992/11/24 4Ob1070/92

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef M*****, Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch DDr.Walter Barfuß ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30.September 1992, GZ 1 R 164/92-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und Rechtsprechung ist dem österreichischen Markenrecht ein Motivschutz in dem Sinne fremd, daß durch die Registrierung der Marke auch ein Recht an dem Bildzeichen in abstracto, also an seinem Bildmotiv, begründet würde. Geschützt ist nur das konkrete Zeichen in seiner besonderen Ausgestaltung; wird das Motiv aus der Marke eines anderen so benützt, daß dadurch Verwechslungen mit dem anderen Unternehmen herbeigeführt werden können, dann ist allerdings das Entlehnen des Motives unzulässig (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 46; SZ 25/63; ÖBl 1973, 39; ÖBl 1986, 129; 4 Ob 64/92). Entscheidend ist demnach nicht das Bildmotiv, sondern die Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der zu vergleichenden Bildzeichen (so auch die deutsche Lehre und neuere Rechtsprechung des BGH seit 1964:

Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 925 Rz 104 zu § 31 WZG; Althammer, WZG4, 374 Rz 66 zu § 31; Busse-Stark, WZG6, 682 Rz 193, jeweils mwH auf die Rechtsprechung).

Wenngleich bekannte Wahrzeichen bestimmter Orte im allgemeinen nur geringe Unterscheidungskraft besitzen, weil sie nicht auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinweisen, sondern als bildliche geographische Herkunftsangabe wirken, so daß sie nur schwachen Schutz genießen, kann doch die Ähnlichkeit in der besonderen Art (Gestaltung) der Darstellung sehr wohl Verwechslungsgefahr begründen (Baumbach-Hefermehl aaO 926 Rz 105; Busse-Stark aaO 683 f Rz 199).

Die Frage, ob danach die graphischen Darstellungen des Wiener Stephansdomes aus derselben charakteristischen Perspektive nach dem maßgeblichen Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung trotz geringfügiger Unterschiede in Details Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne auszulösen vermögen, hängt aber so sehr von den Umständen des konkreten Falles - nämlich von der Art und der Ausgestaltung der beiden Bildzeichen - ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt.

Anmerkung

E30855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01070.92.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19921124_OGH0002_0040OB01070_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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