Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Jörg Hobmaier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.August 1992, GZ 5 Rs 98/92-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.Mai 1992, GZ 42 Cgs 20/91-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten:
Die Nichteinholung des beantragten berufspsychologischen Gutachtens wurde bereits in der Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen dieses Mangels mit ausführlicher Begründung; er kann daher nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 ua) in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden. Die Anforderungen in den Verweisungsberufen wurden vom Erstgericht genau festgestellt.
Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, daß sich die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge von den Feststellungen des Erstgerichtes entfernte, wonach die Persönlichkeitsstruktur des Klägers keinen Krankheitswert besitzt und wonach keine vermehrten Arbeitspausen erforderlich sind. Nach den weiteren Feststellungen (Seite 6 des Ersturteils) steht einem beruflichen Einsatz des Klägers in verschiedenen kaufmännischen Berufen wie Kartei- und Registraturkraft oder kaufmännischer Sachbearbeiter nichts entgegen. Auf Verkaufstätigkeiten, wie er sie bisher ausübte, wurde der Kläger nicht verwiesen. Daß das Berufungsgericht daher auf die rechtliche Beurteilung nicht weiter einging (vgl SSV-NF 5/18), begründet keinen Mangel des Berufungsverfahrens.
Da die Rechtsrüge in der Berufung nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gehörig ausgeführt war, sondern von feststellungsfremden Annahmen ausging, ist auch auf die nunmehr in der Revision erstatteten Rechtsausführungen nicht einzugehen (SSV-NF 1/28 ua).
Zu Unrecht erblickt der Revisionswerber in der Annahme des Berufungsgerichtes, auch der neurologisch-psychiatrische Sachverständige habe zusätzliche Arbeitspausen nicht für notwendig erachtet, eine Aktenwidrigkeit: er läßt nämlich außer acht, daß dieser Sachverständige bereits in seinem ersten Gutachten (ON 8 S 5) zur Frage der Arbeitspausen Stellung nahm und dem Kläger leichte und mittelschwere Tätigkeiten "ganztägig mit den üblichen Arbeitspausen" zumutete.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E32297European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00270.92.1124.000Dokumentnummer
JJT_19921124_OGH0002_010OBS00270_9200000_000