Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des R, (geboren 1980), vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juni 2005, Zl. SD 786/05, betreffend Erlassung einer Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer, (angeblich) ein pakistanischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus Österreich ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 10. Juni 1999 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am 21. Juli 2000 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein gestellter Wiederaufnahmeantrag sei am 12. Februar 2002 zurückgezogen worden. Ein weiterer Asylantrag vom 23. Dezember 2004 sei am 1. Februar 2005 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Jedenfalls seither sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig, Sorgepflichten oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht. Angesichts aller Umstände sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses öffentliche Interesse verstoße der nicht bloß kurzfristige unrechtmäßige Aufenthalt Fremder jedoch gravierend. Unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführer auch rechtens nicht in der Lage, seinen Aufenthalt in Österreich vom Inland aus zu legalisieren. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung der vorliegenden Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.
Mangels sonstiger, zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - bisher im Stande gewesen wäre, seinen Unterhalt zu bestreiten, lasse eine zu seinen Gunsten ausfallende Entscheidung ebenso wenig zu wie seine behauptete propagandistische Tätigkeit "in diversen Vereinen pakistanischer Provinience als Lobbist für Österreich".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrungsvorschriften, geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass sein zweiter Asylantrag im Februar 2005 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Von daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG vor, die belangte Behörde habe seine Angaben hinsichtlich seines Einkommens in Österreich unbeachtet gelassen und es für nicht erforderlich erachtet, durch seine Einvernahme entsprechende Beweise dafür aufzunehmen und Feststellungen zu treffen. Hätte die belangte Behörde die Einkommenssituation des Beschwerdeführers festgestellt, hätte die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme nicht angeordnet werden dürfen, weil der Beschwerdeführer keine Gefahr für den österreichischen Staat darstellen würde. Zudem habe die belangte Behörde keine Feststellungen "über die indischen Behördenmaßnahmen bei Rückkehr eines Asylwerbers im Wege der Abschiebung" angestellt.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0140). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unstrittig rechtswidrigen Aufenthalt in der Dauer von zumindest vier Monaten beeinträchtigt. Dazu kommt, dass die aus seinem übrigen inländischen Aufenthalt ableitbare Integration entscheidend dadurch relativiert wird, dass diesem Aufenthalt Asylanträge zugrunde liegen, die sich als erfolglos erwiesen haben. Ferner hat sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Feststellung gewendet, dass er über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge. Da vor diesem Hintergrund den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich insgesamt kein großes Gewicht zukommt, kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, nicht als rechtsirrig angesehen werden. Dem zitierten Beschwerdehinweis betreffend "die indischen Behördenmaßnahmen" ist entgegenzuhalten, dass mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, und dass im § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2002/18/0052).
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180631.X00Im RIS seit
15.03.2006