Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith P*****, ***** Wien, S*****Straße 21, vertreten durch Dr.Thomas Herzka und Dr.Gerhard Duschek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W*****-GmbH, ***** Wien, S*****straße 59, vertreten durch Dr.Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 17.Juni 1992, GZ 41 R 447/92-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Vorbringen der beklagten Partei in der letzten mündlichen Streitverhandlung am 8.5.1991, daß das rechtliche Interesse der klagenden Partei an einem Freiwerden der Bestandobjekte weggefallen sei (AS 91), gab zu keinerlei Erörterungen Anlaß. Es war mit keinerlei Beweisangebot verbunden, konnte also nur als rechtliche Qualifikation des Umstandes gewertet werden, daß die klagende Partei bereits am 8.6.1990 zugestanden hatte (AS 65), die verfahrensgegenständliche Liegenschaft veräußert zu haben, obwohl sie im Grundbuch immer noch als Eigentümerin aufscheine. In rechtlicher Hinsicht war dieser wohl als Bestreitung der Aktivlegitimation gedachte Einwand der beklagten Partei belanglos, weil durch den Verkauf des Hauses während des Kündigungsprozesses die Berechtigung des Hauseigentümers zur Fortführung des Prozesses nicht verloren geht (SZ 10/167; MietSlg 18.669).
Ein dringendes Wohnbedürfnis ihres Geschäftsführers oder eines ihrer Mitarbeiter hat die beklagte Partei - wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben - nie geltend gemacht. Auch die Verfahrensergebnisse bieten hiefür keinen Anhaltspunkt, weil die Mietobjekte praktisch nie bewohnt wurden und mit einer nur das Objekt Nr. 8 betreffenden geringfügigen Ausnahme auch keinerlei Stromverbrauch hatten.
Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen über das Vorliegen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 7 MRG, wenn Büroräume nur noch für Lagerzwecke verwendet werden, hält sich im Rahmen der Judikatur (MietSlg 37.442, MietSlg 39/41 ua).
Anmerkung
E34119European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01588.92.1124.000Dokumentnummer
JJT_19921124_OGH0002_0050OB01588_9200000_000