Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz E*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, 6020 Innsbruck, Klara-Poelt-Weg 2, vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 11.027,50 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1992, GZ 5 Rs 77/92-11, womit der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens abgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Aus Anlaß einer vom Kläger gegen ein abweisliches Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29.4.1992 erhobenen Berufung faßte das Berufungsgericht am 30.6.1992 den Beschluß, das Verfahren gemäß §74 Abs. 1 ASGG bis zur Abklärung der im Verwaltungsverfahren zu erledigenden Frage, ob und allenfalls bei welchem Versicherungsträger der Kläger vom 1.1. bis 11.5.1990 krankenversichert war, zu unterbrechen.
Am 7.9.1992 langte beim Berufungsgericht ein Antrag des Klägers auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ein.
Das Berufungsgericht wies diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß ab. Der Fortsetzungsantrag sei nicht berechtigt, weil die Frist für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde noch nicht abgelaufen sei. Im übrigen handle es sich bei dem Streit, ob die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit zur beklagten Partei gegeben sei, um eine Verwaltungssache nach § 355 Z 2 ASVG, worüber der Landeshauptmann nach § 413 ASVG zu entscheiden habe. Auch bis zur Erledigung dieser Frage sei das vorliegende Verfahren zu unterbrechen (§ 413 Abs. 4 ASVG).
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die beklagte Partei erstattete eine - nach § 521 a ZPO unzulässige - Rekursbeantwortung, die zurückzuweisen war.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nur in den Fällen des § 519 Abs. 1 Z 1 und 2 ZPO zulässig. Da die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht auf solche Beschlüsse beschränkt ist, die das Berufungsverfahren beenden, unterliegen ua auch Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes dieser Anfechtungsbeschränkung (Fasching, ZPO2 Rz 1833, 1979; derselbe, Komm IV 409; SZ 27/319 = SpR 39; vgl auch SZ 51/52 ua). Mangels Ausschlusses der Anfechtungsbeschränkung durch § 47 ASGG und mangels anderer Anordnung im ASGG (§ 2 Abs. 1) ist § 519 ZPO grundsätzlich auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden (Kuderna ASGG 244 Erl 1 zu § 47; EvBl 1992/127; SSV-NF 4/69, 5/2 ua).
Bei dem vorliegenden, den verfrüht gestellten Fortsetzungsantrag abweisenden und damit die Unterlassung des Verfahrens aufrechthaltenden Beschluß handelt es sich um einen im Berufungsverfahren ergangenen, unanfechtbaren (verfahrensleitenden) Beschluß des Berufungsgerichtes. Der unzulässige Rekurs war nach § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Ob § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden wäre, wenn das Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens endgültig verweigerte und damit einen der Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung vergleichbaren Zustand herbeiführte (vgl EvBl 1989/60), braucht hier nicht untersucht zu werden.
Anmerkung
E30365European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00274.92.1124.000Dokumentnummer
JJT_19921124_OGH0002_010OBS00274_9200000_000