Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Fuchs als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton B***** und andere wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 1 SGG, AZ 25 a Vr 10.754/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten Anton B***** betreffend die Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, des Oberlandesgerichtes Wien und des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache hat das Oberlandesgericht Wien über die Beschwerde des Beschuldigten Anton B***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Oktober 1992, GZ 25 a Vr 10.754/92-13, zu entscheiden, mit welchem seiner Haftbeschwerde vom 16.September 1992 nicht Folge gegeben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Mit der der Beschwerdeschrift angeschlossenen Eingabe lehnt der Beschuldigte die Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien einschließlich dessen Präsidenten mit dem Hinweis ab, die Ratskammer habe bei der eingangs bezeichneten Entscheidung unter "amtsanarchistischer Fehlbeurteilung" der vorliegenden Tatsachen den Strafausschließungsgrund nach § 10 Abs. 1 StGB gesetzwidrig übergangen; dies könne nur mit der "juristischen Verkommenheit des Oberlandesgerichtes Wien als Kontrollinstanz" erklärt werden, sodaß "die Kriminellen der Erstinstanz nicht ohne Grund damit rechnen könnten, von den ranghöheren Komplizen des Oberlandesgerichtes gedeckt" zu werden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hinwieder habe durch die "absurde und unglaubwürdige Begründung der letzten Ablehnung" bewiesen, daß auch er keine nur dem Gesetz verpflichtete unbefangene souveräne Instanz sei.
Allein über die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 74 Abs. 2 dritter Satzteil StPO); sie ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 72 Abs. 1 StPO kann (ua) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, aus objektiver Sicht die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (vgl. EvBl. 1973/326 ua).
Die zuvor wiedergegebenen unsubstantiiert-pauschalen, durch nichts untermauerten bloßen Vermutungen, auf welche der Beschuldigte sein Begehren stützt, vermögen in Ansehung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien einschließlich dessen Präsidenten, eine derartige Besorgnis jedenfalls nicht zu begründen.
Dem eine Befangenheit der gesamten Richterschaft des Oberlandesgerichtes Wien behauptenden Ablehnungsantrag des Beschuldigten mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 74 Abs. 2 zweiter Fall StPO).
Anmerkung
E31503European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0140NS00017.9200005.1124.000Dokumentnummer
JJT_19921124_OGH0002_0140NS00017_9200005_000