Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hugo B***** Aktiengesellschaft, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** S.P.L., ***** Italien, vertreten durch Dr.Horst Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 16.Oktober 1992, GZ 1 R 422/92-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26.August 1992, GZ 7 E 555/90-34, zur Gänze bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verhängte über den weiteren Antrag der betreibenden Partei im Zuge der Exekution zur Erwirkung der Rechnungslegung über den Verkauf von Bekleidungsstücken auf dem österreichischen Markt, die das Firmenschlagwort und die Standardmarke der betreibenden Partei "B*****" tragen, eine Geldstrafe von S 65.000,-- und trug der verpflichteten Partei auf, binnen zwei Wochen die Rechnungslegung nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7.November 1989 zu 4 Ob 134, 1012/89, vorzunehmen, widrigenfalls auf Antrag der betreibenden Partei eine weitere Geldstrafe von S 70.000,-- verhängt werde.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß zur Gänze.
Ungeachtet des Ausspruches des Rekursgerichtes, daß ein Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß jedenfalls unzulässig sei, wendet sich die verpflichtete Partei mit ihrem "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes, weil sie meint, sie habe in ihrem Rekurs an die zweite Instanz geltend gemacht, daß die Zustellung aller vorher in diesem Exekutionsverfahren gefaßten Beschlüsse unwirksam war, und das Rekursgericht daher erstinstanzlich über die Wirksamkeit der Zustellungen entschieden habe.
Damit verkennt die verpflichtete Partei die Verfahrensrechtslage.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Eine der im Gesetz normierten Ausnahmen liegt nicht vor (§ 528 Abs 1 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO; § 83 Abs 3 EO und § 239 Abs 3 EO). Gibt das Rekursgericht dem Rekurs der Partei gegen den erstrichterlichen Beschluß auch nicht teilweise Folge, dann wird der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt. Darauf, ob einzelne Rechtsfragen erst im Rekurs geltend gemacht und daher erstmals vom Rekursgericht abgehandelt werden, kommt es nicht an. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge gegeben und zutreffend iSd § 78 EO sowie des § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 2 ZPO in seinem zur Gänze bestätigenden Beschluß ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dieser Ausspruch bindet zwar weder die Parteien noch die Gerichte (§ 500 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Rekursentscheidung ist jedoch nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO, wonach im Exekutionsverfahren mangels anderer Anordnung die §§ 514 bis 528 ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden sind, tatsächlich unanfechtbar.
Anmerkung
E30785European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00105.92.1125.000Dokumentnummer
JJT_19921125_OGH0002_0030OB00105_9200000_000