Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Meier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Theodor Kubak und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** gesellschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei G***** B*****, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen Zustimmung zur Entlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.August 1992, GZ 5 Ra 150/92-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.April 1992, GZ 46 Cga 18/92-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.882,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.813,80 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen kamen als mögliche Täter der vom Beklagten begangenen, der klagenden Partei Anfang Jänner 1992 zur Kenntnis gelangten Veruntreuungen zunächst insgesamt ca. 15 Arbeitnehmer der klagenden Partei in Betracht. Die klagende Partei konnte trotz eigener Untersuchungen den aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen insbesondere gegen den Beklagten gerichteten Verdacht nicht weiter erhärten, sodaß sich der Betriebsleiter am 17.Jänner 1992 zur Erstattung der Anzeige gegen unbekannte Täter entschloß. Im Zuge der Erhebungen legte der Beklagte am 3.Februar 1992 ein Geständnis ab, mehrere Tageslosungen der klagenden Partei an sich gebracht zu haben; an diesem Tag erfolgte auch eine Hausdurchsuchung beim Beklagten, wobei Losungen der klagenden Partei im Ausmaß von 395.997,95 S sichergestellt wurden. Am 4.Februar 1992 erfuhren der Betriebsleiter und die Personalchefin der klagenden Partei vom Geständnis des Beklagten und der Auffindung des Losungsbetrages, worauf noch am selben Tag das Entlassungsschreiben an den im Gefangenenhaus Innsbruck inhaftierten Beklagten abgesandt wurde. Die Klage auf Zustimmung zur Entlassung des Beklagten wurde am 5.Februar 1992 verfaßt und langte am 6.Februar 1992 beim Erstgericht ein. Trotz des bestehenden Verdachtes hatte sich der Betriebsleiter der klagenden Partei entschlossen, diesen Verdacht zunächst nicht zu äußern, um im Fall der Unschuld des Beklagten dessen Lebenssituation nicht zu erschweren bzw. dessen Ruf nicht zu schädigen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war dem Arbeitgeber im vorliegenden Fall zuzubilligen, angesichts des undurchsichtigen Sachverhaltes, den er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst nicht aufklären konnte, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände durch die zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten (Arb 9.606; DRdA 1984, 233 [zustimmend Apathy] ua). Aus dem Umstand, daß die klagende Partei gegen den Beklagten nicht schon bei Vorliegen von bloßen Verdachtsgründen Maßnahmen ergriff, um nicht einen allenfalls Unschuldigen zu treffen, kann eine Verwirkung des Entlassungsrechtes nicht abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO sowie 58 Abs 1 erster Satz ASGG.
Anmerkung
E32149European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00271.92.1125.000Dokumentnummer
JJT_19921125_OGH0002_009OBA00271_9200000_000