Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Theodor Kubak und Franz Murmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** M*****, *****, vertreten durch *****, Rechsanwälte *****, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen 35.227,60 S sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 85.227,60 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.August 1992, GZ 12 Ra 57/92-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Februar 1992, GZ 12 Cga 167/91-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 905,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Aus den kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Witwenzuschußpension kann das von der beklagten Partei vertretene Ergebnis nicht abgeleitet werden. Gem § 10 Abs 1 KV erhält die Witwe eines Bediensteten, der beim Ableben im Genuß einer Pension stand oder eine Anwartschaft auf eine solche hatte, eine Zuschußpension, wenn sie Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat. Die Witwenzuschußpension besteht gem § 10 Abs 2 in der Ergänzung der gesetzlichen Witwenrente (wohl gemeint auch Witwenpension) auf 60 % des nach § 3 dem verstorbenen Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens gebührenden Gesamtbezuges oder der diesbezüglichen Anwartschaft. Hinterläßt ein Bediensteter oder Empfänger einer Pension mehrere anspruchsberechtigte Witwen, so ist die Witwenzuschußpension gem § 10 Abs 4 KV im Verhältnis der Dauer der Ehen aufzuteilen. Diese Bestimmung behandelt daher bezüglich des Witwenpensionszuschusses die Frau, mit der der verstorbene Bedienstete oder Pensionist zum Zeitpunkt seines Todes in aufrechter Ehe lebte, mit jener Frau, von der er geschieden war und die nach seinem Ableben Anspruch auf Witwenpension aus der Sozialversicherung hat, gleich. Auch § 258 Abs 4 ASVG gewährt dem geschiedenen Ehegatten ebenso wie dem Ehegatten, mit dem der Versicherte in aufrechter Ehe lebte, unter den dort genannten Voraussetzungen (mit der Einschränkung des § 264 Abs 4 ASVG) einen Witwenpensionsanspruch. Witwe im Sinne dieser Bestimmungen ist daher nicht nur die Frau, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in aufrechter Ehe lebte, sondern auch die unterhaltsberechtigte Ehegattin aus einer früheren Ehe, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf eine Witwenpension hat. Dafür, daß bei Auslegung des KV zwischen einer "echten" und "unechten" Witwe zu unterscheiden und diese beiden Fälle unterschiedlich zu behandeln wären, besteht kein Anhaltspunkt.
In den Bestimmungen des § 10 Abs 1, 2 und 4 KV wird wohl nur die Witwenzuschußpension (Singular) erwähnt, doch behandelt der KV diese Hinterbliebenenleistung, die sich aus der Vorschrift des § 10 Abs 4 ergibt, nur als eine einheitliche Leistung, die im Falle mehrerer anspruchsberechtigter Frauen nach dieser Bestimmung aufzuteilen ist. Daß in § 10 Abs 2 nur die Ergänzung der gesetzlichen Witwenrente(pension) auf 60 % des Gesamtbezuges zum Ausdruck gebracht wird, erklärt sich daraus, daß diese Vorschrift den Fall im Auge hat, daß nur eine Witwe hinterlassen wird. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß in Fällen, in denen mehrere Witwen iSd § 10 Abs 4 KV hinterlassen werden, die Berechnung des der Aufteilung unterliegenden Betrages in der von der Klägerin vertretenen Form vorzunehmen wäre. Die Bestimmungen des KV verfolgen das Ziel, dem ehemaligen Dienstnehmer bzw seinen Hinterbliebenen ein Mindesteinkommen zu sichern, das mit einem Prozentsatz des Aktiveinkommens und für die Hinterbliebenen mit einem Prozentsatz des dem unmittelbar Berechtigten gebührenden Betrages festgelegt ist. Grundlage für alle Berechnungen kann nur der Betrag sein, der dem Bezugsberechtigten insgesamt zukommen soll. Die beklagte Partei hat einen Zuschuß in der Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag, der nach den Bestimmungen des KV dem Berechtigten zukommen soll, und der sozialversicherungsrechtlichen Pensionsleistung zu zahlen, sodaß diesem letztlich insgesamt die kollektivvertragliche Mindestversorgung gesichert ist. Wohl wird in § 10 Abs 4 KV angeordnet, daß die "Zuschuß-Pension" zwischen mehreren Witwen zu teilen ist, doch kann dies nach dem gesamten Inhalt der diesbezüglichen Regelungen des KV sinnvollerweise nur dahin ausgelegt werden, daß der Teilung die nach dem KV den Hinterbliebenen zustehende Mindestversorgung unterliegen soll. Zweck der Bestimmungen ist es, den Witwen den Anspruch auf die eine Gesamtversorgung im Verhältnis der Dauer der Ehen zu gewähren. Dem wird aber nur entsprochen, wenn der Betrag, der als Gesamtleistung nach § 10 Abs 2 KV der hinterbliebenen Witwe insgesamt zusteht, entsprechend der Dauer der Ehen geteilt wird, woraus sich der Anspruch jeder der versorgungsberechtigten Frauen ergibt. Wohl wird dabei die Gesamtleistung der beklagten Partei unter Umständen gegenüber einem Fall, in dem nur eine Witwe vorhanden ist, geringer; dies ist aber eine Folge der Berücksichtigung der gesetzlichen Pensionsleistung, die im KV vorgesehen ist. Auch der Bezug der "geschiedenen Witwe" gem § 258 Abs 4 ASVG ist eine Witwenpension und daher vom Grundbetrag abzuziehen.
Ein Einfluß der Höhe der gesetzlichen Pensionsleistung der "echten" Witwe auf die kollektivvertragliche Versorgungsleistung der "unechten" Witwe, wie dies dem Prozeßstandpunkt der Klägerin entspricht, läßt sich mit dem Regelungsinhalt des KV nicht vereinbaren. Dieser stellt bezüglich des Versorgungsanspruches bei Vorhandensein mehrerer Witwen nur auf die Dauer der Ehen ab. Die von der Klägerin vertretene Berechnungsform könnte, wie das Berechnungsbeispiel in der Berufung der beklagten Partei zeigt, bei einer höheren Direktpension der "echten" Witwe und einem niedrigeren Grundbetrag der gesamten Zuschußleistung die Leistung an die "unechte Witwe" beträchtlich verkürzen. Dies widerspräche aber dem Zweck der kollektivvertraglichen Regelung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E32161European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00289.92.1125.000Dokumentnummer
JJT_19921125_OGH0002_009OBA00289_9200000_000