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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §44;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der Q, geboren 1971, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Februar 2004, Zl. SD 590/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin den Aufwand von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Februar 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
4. Mit hg. Beschluss vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0067, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des in den hg. Beschwerdesachen Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067 angerufenen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
5. Die Beschwerdeführerin hat am 21. November 2005 bekannt gegeben, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot mittlerweile von der Erstbehörde mit Bescheid vom 22. August 2005 (gemäß § 44 FrG) aufgehoben worden sei. Durch diese Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei eine Klaglosstellung eingetreten.
6. Da sich die Rechtstellung der Beschwerdeführerin durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, kommt eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in Betracht. Das Verfahren war in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. September 2004, Zl. 99/18/0402).
7. Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war der nachträgliche Wegefall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 2 VwGG). Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Der vorliegende Fall würde daher in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem gleichen, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005,
Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Der angefochtene Bescheid wäre daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.
Wien, am 17. Februar 2006
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180364.X00Im RIS seit
06.04.2006