TE OGH 1992/11/25 9ObA146/92

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna

als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Theodor Kubak und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.J***** U*****, praktischer Arzt und Kurarzt, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Stiftung B*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 945.942,26 S (Revisionsstreitwert 760.942,26 S) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2.9.1992, 9 Ob A 146/92, wird wie folgt berichtigt:

1.) Im Spruch dahin, daß

a) an die Stelle der Absätze 1 bis 3 der Wortlaut zu treten hat: "

Der Revision wird nicht Folge gegeben.";

b) die Absätze 4 und 5 zu entfallen haben;

c) in Absatz 6 Zeile 1 das Wort "weiters" zu entfallen hat.

2.) In den Entscheidungsgründen dahin, daß

a) auf Seite 9 an die Stelle des Wortlautes "Kurbadehaus B*****" (Zeile 9) und "Die Revision ist nur teilweise berechtigt" (Zeile 24) die Worte "Kurhaus ***** und "Die Revision ist nicht berechtigt" zu treten zu haben;

b) auf Seite 10 und 11 der Text ab Seite 10 Zeile 6 bis einschließlich Seite 11 Zeile 9 zu entfallen hat;

c) auf Seite 11 Zeile 10 bis 15 an die Stelle des Wortlautes:

"Der Revision war daher teilweise Folge zu geben.

Der Vorbehalt bezüglich der Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 52 ZPO; die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2 und 50

ZPO."

der Wortlaut zu treten hat:

"Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO."

Text

Begründung:

Soweit der Oberste Gerichtshof in Rahmen der allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes davon ausging, daß der vom Kläger für den Zeitraum vom 1.Juni 1987 bis 31.März 1990 geltend gemachte Verdienstentgang zeitlich nicht völlig kongruent mit dem für die Jahre 1988 und 1989 behaupteten anderweitigen Verdienst gewesen sei, wurde übersehen, daß der Kläger selbst in der Klage den gesamten anderweitigen Verdienst vom 291.616,- S von den zu Punkt 2 bis 4 der Klage aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachten Beträgen von insgesamt 1,067.558,- S in Abzug gebracht hat.

Rechtliche Beurteilung

Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

Dies führt dazu, daß das angefochtene Urteil auch bezüglich der Entscheidung über Punkt 2 des Klagebegehrens zur Gänze (bezüglich einer Abweisung von 675.942,26 S sA) und nicht nur im Umfang einer Abweisung von 673.322,26 S sA zu bestätigen ist, sodaß die Absätze 1 bis 3 des Spruches durch die Worte "Der Revision wird nicht Folge gegeben" zu ersetzen waren.

Weiters hatte zufolge gänzlicher Bestätigung des Berufungsurteiles die Wiederholung der Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz in den Absätzen 4 und 5 des Spruches zu entfallen.

Ferner hatte der die Frage der zeitlichen Kongruenz von Verdienstentgang und anderweitigem Verdienst betreffende Teil der Entscheidungsgründe Seite 10 Zeile 5 bis Seite 11 Zeile 9 zu entfallen und war auf Seite 9 Zeile 24 und auf Seite 11 Zeile 10 der Hinweis auf die teilweise Berechtigung bzw. den teilweisen Erfolg der Revision dem Ergebnis laut berichtigtem Spruch anzupassen.

Im Hinblick auf die gänzliche Bestätigung des Berufungsurteiles war die Stellungnahme zu den Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz sowie das Zitat des § 43 Abs 2 ZPO auf Seite 11 Zeile 11 bis 15 entbehrlich.

Schließlich war auch noch eine bei Wiedergabe der Berufungsentscheidung unterlaufene offenbare Unrichtigkeit auf Seite 9 Zeile 6 - statt "Kurbadehaus *****" richtig "Kurhaus *****" zu korrigieren.

Anmerkung

E58995 09BA1462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00146.92.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19921125_OGH0002_009OBA00146_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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