Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Angst und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr.Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. T***** Handelsgesellschaft mbH & Co KG, 2. T***** Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr.Harry Neubauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher S 571.013,33 samt Anhang infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Dezember 1991, GZ 17 R 217/91-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.Juni 1991, GZ 19 Cg 240/90-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die erstbeklagte Partei beabsichtigte die Errichtung eines Betriebsgebäudes und wandte sich zwecks Finanzierung an ihre Hausbank. Dort wurde der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft von einem Angestellten beraten. Weitere Gespräche führte er mit Sachbearbeitern des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds. Bei diesen Gesprächen ging es auch um die Richtlinien, die der Förderung zugrundelagen. Ob diese Richtlinien dem Geschäftsführer ausgefolgt wurden, konnte nicht festgestellt werden. In der Folge unterzeichnete eine Angestellte der beklagten Parteien, die dazu jedenfalls nicht bevollmächtigt war, das bei der Bank bereits vorbereitete Ansuchen um Gewährung eines Baukostenzuschusses, weil der Geschäftsführer gerade auf einer Geschäftsreise war und der Angestellte der Bank ihr versicherte, daß zwischen ihm und dem Geschäftsführer alles abgesprochen sei. Der Antrag auf Gewährung des Baukostenzuschusses stützte sich auf die Richtlinien der Wiener Strukturverbesserungsaktion, die unter Punkt 7 den Widerruf des Baukostenzuschusses innerhalb von 10 Jahren vorsehen, wenn das Betriebsobjekt ohne Zustimmung der Stadt Wien veräußert oder sonst weitergegeben wird. Im Juli 1989 verkaufte die erstbeklagte Partei das Objekt.
Die klagende Partei begehrt aufgrund des Widerrufes des Baukostenzuschusses den Zuspruch des Betrages von S 611.800,-- samt Anhang.
Die beklagten Parteien wendeten, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, die Richtlinien seien ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden, die Angestellte wäre nicht zeichnungsberechtigt gewesen.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 611.800,--, eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung der beklagten Partei mit S 40.786,67 zu Recht bestehe und erkannte die beklagten Parteien demnach zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 571.013,33 samt Anhang zu bezahlen. Es schenkte der Aussage des Geschäftsführers, er habe von den Richtlinien erst nach Widerruf der Förderung erfahren, keinen Glauben. Es sei vielmehr bei Gesprächen mit einem Sachbearbeiter des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds auch um diese Richtlinien gegangen. Die Angestellte habe mit Anscheinsvollmacht gehandelt.
Nur die beklagten Parteien erhoben Berufung, in der sie unter anderem auch den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs.1 Z 6 ZPO geltend machten.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung, im übrigen gab es der Berufung nicht Folge. Die Revision nach § 502 Abs.1 ZPO erklärte es für zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges bei Rückforderungen von Baukostenzuschüssen des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Die Haftung der beklagten Parteien sei schon deshalb zu bejahen, weil die erstbeklagte Partei den von ihr angestrebten und mit Angestellten ihrer Hausbank und des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds besprochenen Förderungsbetrag angenommen habe. Sie habe sich damit den aus dem Geschäft, von dem sie gewußt und das sie auch gewollt habe, entstandenen Vorteil zugewendet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen der beklagten Parteien sind unzulässig.
Soweit die beklagten Parteien inhaltlich den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ihre Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen wurde, bekämpfen, sind die darin zu erblickenden Rekurse gemäß § 519 Abs.1 ZPO unzulässig (JBl. 1991, 585; JBl. 1989, 389 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1979).
Wenn in der Rechtsrüge die Ansicht vertreten wird, der Inhalt der Förderungsrichtlinien über die Möglichkeit des Widerrufes sei nicht Vertragsinhalt geworden, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs.1 ZPO zur Beurteilung gestellt. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, daß das durch Zuwendung genehmigte vollmachtslos geschlossene Geschäft dem Gewaltgeber inhaltlich bekannt sein muß (WBl. 1988, 395; SZ 49/162 ua; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu § 1016). Die Tatsacheninstanzen gingen aber davon aus, daß im Rahmen der Finanzierungsgespräche mit dem Geschäftsführer über die Konsequenzen einer Nichterfüllung der Förderungsbedingungen gesprochen wurde. Es sei auch allgemein bekannt, daß Förderungsmittel bei Nichteinhaltung von Auflagen und Bedingungen zurückzuzahlen seien. War dies aber der Fall, dann können sich die beklagten Parteien nicht darauf berufen, daß offen blieb, ob ihnen ein Exemplar der Förderungsrichtlinien auch ausgefolgt worden sei.
Die Revisionen sind zurückzuweisen.
Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revisionen in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hinwies, diente diese nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sodaß der Antrag auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens abzuweisen ist.
Anmerkung
E34296European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00607.92.1126.000Dokumentnummer
JJT_19921126_OGH0002_0010OB00607_9200000_000