Kopf
Der Oberste Gerichtshof faßt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien 2., Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef P*****, vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen Unterlassung (Streitwert S 600.000,--) infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2.März 1992, GZ 2 R 238/91-41, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 24. Juli 1991, GZ 7 Cg 93/90-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Kostenentscheidung des hg. Urteiles vom 30.Juli 1992 wird dahingehend berichtigt, daß die von der beklagten Partei der klagenden Partei zu ersetzenden Revisionskosten anstelle von S 10.348,80 mit S 29.418,-- (darin S 3.903,-- Umsatzsteuer und S 6.000,-- Barauslagen) bestimmt werden". Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht übertragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei Fassung der Kostenentscheidung wurden die Kosten der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei übersehen, dieser Irrtum war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. Dem Kostenbegehren konnte jedoch nur auf Basis des von der beklagten Partei bestimmten Revisionsstreitwertes von S 500.000,-- entsprochen werden.
Anmerkung
E33208European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00573.92.1126.000Dokumentnummer
JJT_19921126_OGH0002_0070OB00573_9200000_000