TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/17 2005/18/0691

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Veröffentlicht am 17.02.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0690 E 15. März 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des C, geboren 1954, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 3. November 2005, Zl. 134.984/7- III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. November 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines philippinischen Staatsangehörigen, vom 30. August 2001 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Wirksamkeit von 24 Monaten gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG könne die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 FrG) versagt werden, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder laut Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 und 7 FrG eine schwerwiegende Erkrankung aufweise oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder für die Wiederausreise verfüge. Gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz FrG sei die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Unterhalt durch das Arbeitseinkommen seiner drei Schwestern und ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von EUR 10.987,67, über welches er verfügungsberechtigt wäre, gesichert wäre. Er beziehe offensichtlich keine eigenen Einkünfte und habe auch keine zukünftige Arbeitsstelle. Sein Lebensunterhalt solle somit durch ein nicht näher belegtes Sparbuch und das Arbeitseinkommen seiner Schwestern gesichert werden. Auf Grund dieser nicht näher dokumentierten Angabe und der Tatsache, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung (als solche seien seine Angaben zu werten) unzulässig sei, stehe fest, dass gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG keine ausreichenden eigenen Mittel zu seinem Unterhalt für eine dauernde Zuwanderung vorliegen würden, auch wenn er angegeben habe, vorerst nur eine Niederlassungsbewilligung für 24 Monate zu begehren. Sein angebliches Sparguthaben sei für einige Zeit ausreichend, jedoch nicht geeignet, seinen gesamten zukünftigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels könne daher gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG nicht stattgegeben werden. Die Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 3 FrG ergebe, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers absolute Priorität zukomme. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis über die Sicherung seines Lebensunterhaltes nach Aufbrauchen seines Sparguthabens erbracht. Es sei davon auszugehen, dass er künftig auf die finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Diese Vorgangsweise liege nicht im Sinn des Gesetzes. Die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung sei daher ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 FrG) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt, oder (Z. 2) der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches, oder (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. kann die Behörde einen Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z. 1 oder 2 leg. cit. ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.

1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltshaltes gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2002/18/0251).

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass sein Unterhalt durch das Arbeitseinkommen seiner vier Schwestern, die österreichische Staatsbürgerinnen seien, ausreichend gesichert wäre. Die leiblichen Schwestern seien "Bestandteil der Familie" des Beschwerdeführers, sodass sich sein Anspruch auf Unterhalt und Unterkunft "auf die familienrechtlichen Bestimmungen" sowohl des Heimatlandes des Beschwerdeführers als auch auf die österreichische Gesetzeslage stützen lasse.

Nach österreichischem Recht besteht gegenüber einer (leiblichen) Schwester kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Soweit der Beschwerdeführer den behaupteten Unterhaltsanspruch auf eine fremde Rechtsordnung stützt, kommt er seiner Pflicht, den besagten Unterhaltsanspruch initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, nicht nach, wenn er sich hiefür lediglich auf "familienrechtliche Bestimmungen" seines Heimatlandes beruft (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/18/0688).

1.3. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, über ausreichende Unterhaltsmittel zu verfügen. Davon ausgehend ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (etwa durch die Gewährung von Sozialhilfe) führen könnte. Von daher bestehen gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, keine Bedenken (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2002/18/0251).

2. Der Ausdruck "kann" im § 10 Abs. 2 FrG ist dahin zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründen gerechtfertigt ist.

Bei dieser Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich ins Gewicht, dass sich seine Schwestern im Bundesgebiet aufhalten und österreichische Staatsbürger sind. Der Beschwerdeführer hat bisher noch nie über einen eine dauernde Niederlassung gestattenden Aufenthaltstitel verfügt. Den somit nur schwach ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am beantragten Aufenthaltstitel steht die von ihm auf Grund seiner Mittellosigkeit ausgehende Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gegenüber. Auf Grund des großen Gewichts, das diesen öffentlichen Interessen zukommt, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu versagen sei, frei von Rechtsirrtum (vgl. wieder das zitierte Erkenntnis Zl. 2002/18/0251).

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180691.X00

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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