Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Ostheim als Schriftführerin in der Strafsache gegen Krisztian F***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen eine Entscheidung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29.Mai 1992, GZ 2 U 639/92-3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr.Presslauer, in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die gemeinsam mit der Strafverfügung vom 29.Mai 1992, GZ 2 U 639/92-3, getroffene Entscheidung des Strafbezirksgerichtes Wien über den Widerruf der dem Krisztian F***** im Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien vom 29.Oktober 1991, AZ 5 b E Vr 9587/91, gewährten bedingten Strafnachsicht und über den Eintritt der bedingt nachgesehenen Rechtsfolgen verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 6 StPO.
Die gemeinsam mit der unberührt bleibenden Strafverfügung ergangene Entscheidung über den Widerruf wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Am 29.Mai 1992 erließ das Strafbezirksgericht Wien unter der GZ 2 U 639/92-3 gegen den am 19.Mai 1964 geborenen Krisztian F***** eine (dem Beschuldigten noch nicht zugestellte) Strafverfügung mit der über den Genannten wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB eine Geldstrafe verhängt wurde. Gleichzeitig traf das Gericht die Entscheidung, gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO die bedingte Nachsicht der über Krisztian F***** im Verfahren AZ 5 b E Vr 9587/91 des Landesgerichtes für Strafachen Wien verhängten Freiheitsstrafe zu widerrufen. Das Gericht sprach ferner aus, daß die bedingt nachgesehenen Rechtsfolgen nunmehr eintreten.
Rechtliche Beurteilung
Die Verfügung des Strafbezirksgerichtes Wien über die bedingte Strafnachsicht aus dem Strafverfahren AZ 5 b E Vr 9587/91 des Landesgerichtes für Strafachen Wien steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Abgesehen davon, daß das Bezirksgericht seiner Pflicht zur Einsichtnahme in die Akten über die frühere Verurteilung (§ 494 a Abs. 3 StPO) nicht nachkam sowie ohne ersichtliche Grundlage von einer aktuellen bedingten Rechtsfolgennachsicht ausging, war es zu einem Widerrufsbeschluß schon deshalb nicht befugt, weil gemäß § 494 a Abs. 6 StPO gemeinsam mit einer Strafverfügung nur die im § 494 a Abs. 1 Z 1 und Z 2 StPO vorgesehenen Aussprüche über das Unterbleiben von Sanktionsmaßnahmen ergehen dürfen. Daß auch keine Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von diesem Widerrufsbeschluß vorgenommen wurde (§ 494 a Abs. 8 StPO), rundet das durch die Aktenlage vermittelte Bild einer in mehrfacher Hinsicht gesetzwidrigen Handhabung der Regelungen des § 494 a StPO ab.
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde war sonach spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E32041European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00133.9200005.1126.000Dokumentnummer
JJT_19921126_OGH0002_0120OS00133_9200005_000