TE OGH 1992/12/10 6Ob32/92

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit M*****, England, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Datenschutzkommission, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, ***** wider die beklagte Partei Erzdiözese Wien, ***** vertreten durch Dr.Erich Ehn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung von Daten (Streitwert S 60.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Juni 1992, GZ 16 R 100/92-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. November 1991, GZ 22 Cg 134/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (darin Umsatzsteuer S 724,80) und der Nebenintervenientin die mit S 3.624 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei hat für Zwecke der Kirchenbeitragsverrechnung und -einhebung Daten der Klägerin gespeichert.

Die Klägerin begehrt die Löschung dieser Daten mit dem Vorbringen, sie sei von der Kirchenbeitragsstelle Innere Stadt Wien im Jahr 1988 aufgefordert worden, Einkommen- und Vermögenssteuerbescheide für 1986 und 1987 als Grundlage für die Veranlagung zum Kirchenbeitrag vorzulegen. Die Klägerin habe daraufhin der Kirchenbeitragsstelle mitgeteilt, daß sie seit 1983 in England lebe und weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Sprengel der beklagten Partei habe. Am 13.März 1991 habe die Kirchenbeitragsstelle Matzleinsdorf als ersten Teilbetrag 1991 neuerlich einen Kirchenbeitrag von S 620 vorgeschrieben. Dem Begehren der Klägerin auf Löschung der Daten sei die beklagte Partei nicht nachgekommen. Mangels Beitragspflicht der Klägerin sei die Speicherung der Daten rechtswidrig.

Die beklagte Partei wandte ein, die Tatsache, daß die Klägerin derzeit keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Erzdiözese Wien habe, schließe eine Registrierung der von der Klägerin in der Haushaltsliste eingetragenen Daten zum Zweck des Kirchenbeitragswesens nicht aus. Die Klägerin habe in der Haushaltsliste 1987 eine Adresse im 3. Wiener Gemeindebezirk als ihren Hauptwohnsitz erklärt. Es könne davon ausgegangen werden, daß sie eine Rückkehr nach Wien entweder plane oder jedenfalls nicht ausschließe. Dadurch sei ein Anknüpfungselement zur Kirchenbeitragspflicht gegeben und das Datenlöschungsbegehren nicht berechtigt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen statt:

Die Klägerin wurde am 14.März 1959 in Wien Favoriten geboren und lebte dort bis 1983 im Haushalt ihrer Eltern. Am 16.September 1983 heiratete sie und bewohnte in der Folge bis Dezember 1983 allein eine in Wien 3., ***** gelegene, aus zwei verbundenen Eigentumswohnungen bestehende Wohnung. Eine der beiden verbundenen Wohnungen steht im Alleineigentum des Ehegatten der Klägerin, das zweite Objekt im Miteigentum beider Ehegatten. Im Dezember 1983 übersiedelte die Klägerin zu ihrem Gatten nach England, wo dieser seither seinen Beruf als Direktor einer Container-Leasing-Firma nachgeht. Dort wohnt die Klägerin bis zum heutigen Tag. Seit ihrer Übersiedlung nach England besucht sie durchschnittlich alle zwei Monate ihre nach wie vor in Österreich lebenden Eltern und Verwandten auf drei bis vier Tage, wobei sie zu diesen Besuchszwecken jeweils die Eigentumswohnung in der S*****gasse benützt. Eine Absicht der Klägerin, gemeinsam mit ihrem Gatten nach Österreich zurückzukehren, besteht nicht. Inländische Einkünfte bezog die Klägerin nie. Anläßlich eines Aufenthaltes in ihrer Eigentumswohnung im Jahr 1987 füllte die Klägerin eine Haushaltsliste aus und bezeichnete, da sie diesem Umstand keine Bedeutung beimaß, die Eigentumswohnung als ihren Hauptwohnsitz. Auf Grund des Inhaltes dieser Haushaltsliste 1987 eröffnete die beklagte Partei ein auf die Person der Klägerin bezughabendes Beitragskonto. In der Folge wurde die Klägerin zum Kirchenbeitrag im Einschätzungsweg veranlagt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1988 teilte die Klägerin der Kirchenbeitragsstelle Matzleinsdorf mit, seit 1983 mit ihrem Mann in England zu leben, kein weiteres Einkommen zu haben und ersuchte um Schließung des Beitragskontos. Sie stellte in Aussicht, sollte sie jemals nach Österreich zurückkehren, diesen Umstand der beklagten Partei bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 7.November 1988 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Mitteilung vom 7.Oktober 1988 erhalten zu haben und die Kirchenbeiträge für 1987 und 1988 als erledigt abzuschließen. Da eine polizeiliche Meldung in Wien aber weiterhin bestehe, möge die Klägerin ab 1989 einmal jährlich der beklagten Partei entsprechende Unterlagen über ihren ständigen Auslandsaufenthalt übermitteln. Da die Klägerin diese gewünschte Jahresinformation unterließ, schätzte die beklagte Partei die Klägerin für das erste Quartal 1990 wieder zum Kirchenbeitrag ein. Die Vorschreibung retournierte die Klägerin mit Schreiben vom 3.Juni 1990 mit dem Hinweis auf die Vorkorrespondenz und der neuerlichen Zusage, von einer etwaigen Rückkehr nach Österreich die Beklagte informieren zu wollen. Für das erste Quartal 1991 schrieb die beklagte Partei der Klägerin neuerlich im Einschätzungswege Kirchenbeitrag vor. Mit Schreiben vom 15.April 1991 begehrte der Klagevertreter daraufhin namens der Klägerin eine Datenauskunft. Dieses Schreiben beantwortete die beklagte Partei am 10. Mai 1991 mit dem Hinweis darauf, daß die gewünschte Datenauskunft fristgerecht erstellt werde und vertrat den Standpunkt, daß die Datenermittlung die Person der Klägerin betreffend gesetzmäßig erfolgt sei. Der Kirchenbeitrag für 1991 werde auf Null gestellt. Ungeachtet dieser Mitteilung schrieb die beklagte Partei der Klägerin auch für das zweite Quartal 1991 einen Kirchenbeitrag vor. Am 8. Mai 1991 erteilte die beklagte Partei die gewünschte Auskunft, aus der sich ergab, daß sie auf Grund des Inhaltes der Haushaltsliste 1987 am 15. September 1988 für die Klägerin ein Beitragskonto eröffnet habe.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß nach § 7 der Kirchenbeitragsordnung der Erzdiözese Wien krichenbeitragspflichtig jene Angehörigen der Katholischen Kirche ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit seien, die im Bereich der Diözese einen Wohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Nach innerkirchlichem Recht gingen Wohnsitz und Nebenwohnsitz verloren durch den Wegzug vom Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren. Es stehe daher fest, daß seit der Übersiedlung der Klägerin nach England im Jahr 1983 deren Kirchenbeitragspflicht nicht bestehe. Nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes sei die beklagte Partei grundsätzlich berechtigt, Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, soweit dadurch der Zweck der Datenverarbeitung gedeckt sei und schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, nicht verletzt würden. Hinsichtlich des berechtigten Zweckes sei die beklagte Partei zur Kirchenbeitragseinhebung berechtigt, soferne die Voraussetzungen für die Beitragspflicht erfüllt seien. Grundvoraussetzung einer Datenspeicherung sei in jedem Fall das Bestehen einer Beitragspflicht. Auch unter Heranziehung der innerkirchlichen Vorschriften sei seit der Übersiedlung der Klägerin im Dezember 1983 nach England diese Beitragspflicht nicht gegeben, so daß der beklagten Partei kein Datenspeicherungsrecht zustehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich aus, die Beitragseinhebung sei zwar trotz der staatlichen Regelung durch das Kirchenbeitragsgesetz und die DVKBG innere Angelegenheit der gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften. Die Kirchenbeitragsordnungen seien innerkirchliche Rechtsakte. Dies bedeute aber nicht, daß bei der Lösung der Frage nach den Voraussetzungen der Kirchenbeitragspflicht Kirchenrecht anzuwenden sei. Nach § 8 Abs 1 Anerkennungsgesetz seien Mitglieder einer ordnungsgemäß konstituierten Kultusgemeinde alle im Gebiet derselben wohnhaften Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft. Die Mitgliedschaft ergebe sich daher aus der Zugehörigkeit zur betreffenden Kirche und dem Wohnsitz. Verlege der Angehörige einer Kirche den Wohnsitz ins Ausland, höre er aus der Sicht des österreichischen Staatskirchenrechtes auf, Angehöriger einer Kirche in Österreich zu sein. Nach § 118 Abs 2 BAO hätten die Gemeindebehörden den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften über in Haushaltslisten gemachte Angaben, unter anderem auch über den Wohnsitz, auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Schließlich spreche § 7 der KBO der beklagten Partei vom Wohnsitz oder mangels eines solchen vom gewöhnlichen Aufenthalt des Angehörigen der katholischen Kirche. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes sei aber dem Kirchenrecht fremd. Es könne daher nicht zweifelhaft sein, daß der Wohnsitzbegriff nach staatlichem Recht und damit nach der Begriffsbestimmung des § 66 Abs 1 JN zu beurteilen sei. Da die Klägerin seit 1983 ständig mit ihrem dort berufstätigen Ehegatten in England lebe und nur fallweise zu Besuchszwecken nach Wien komme, habe sie unabhängig von allfälligen Rückwanderungsabsichten ihren Wohnsitz in England, so daß die Voraussetzungen des § 7 KBO für eine grundsätzliche Beitragspflicht nicht gegeben seien. Andere Gründe für die Speicherung als die Kirchenbeitragspflicht seien gar nicht behauptet worden. Die grundsätzliche Voraussetzung für die begehrte Löschung sei daher gegeben. Die Daten wären nur dann nicht zu löschen, wenn dem überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers (beklagte Partei), eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstünden. Angesichts der in § 118 Abs 2 BAO normierten Auskunftspflicht der Gemeinden könne von einem solchen überwiegenden Interesse der beklagten Partei nicht gesprochen werden. Die Schwierigkeiten, neuerlich zu Daten der Klägerin zu kommen, seien nicht größer als bei Personen, die erstmals im Bereich der beklagten Partei als Angehörige der katholischen Kirche ihren Wohnsitz begründeten. Daher überwiege das Interesse der Klägerin, nicht immer wieder Mitteilungen machen zu müssen, daß sie nach wie vor die Voraussetzungen der Beitragspflicht nicht erfülle und nicht mit ungerechtfertigten Beitragsforderungen konfrontiert zu werden. Ihr Löschungsbegehren sei daher berechtigt.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem Löschungsbegehren wie dem vorliegenden, aber auch zu der Vorfrage, von welchem Wohnsitzbegriff nach § 7 KBO der beklagten Partei auszugehen sei, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend, so daß gemäß § 510 ZPO auf sie verwiesen werden kann. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die in § 7 KBO angeführten nicht gesondert definierten Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 66 JN auszulegen sind. Die dort gegebene Definition hat über den Bereich der ZPO hinaus im österreichischen Rechtsleben auch dort Geltung, wo von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt gesprochen wird, diese Begriffe aber nicht gesondert und von dieser allgemeinen Begriffsbestimmung abweichend definiert werden, wie dies etwa in § 26 BAO ausschließlich für fiskalische Zwecke und daher auf andere Rechtsbereiche nicht übertragbar der Fall ist. Eine analoge Anwendung dieser nur im Steuerbereich gültigen Begriffsbestimmung müßte schon daran scheitern, daß danach eine Person mehrere Wohnsitze in Österreich haben kann, damit aber mangels dazu nötiger weiterer Bestimmungen in der KBO nicht geklärt wäre, welche Diözese zur Einhebung des Kirchenbeitrages zuständig und berechtigt sein soll. Schließlich wird selbst nach Steuerrecht die Auffassung vertreten, daß bei zeitlich unbestimmtem, jedoch voraussichtlich langfristigem Aufenthalt im Ausland trotz Vorhandenseins einer eingerichteten Wohnung im Inland der Steuerpflichtige seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat (Stoll zu § 26 BAO Seite 72). Die Frage, ob nicht der Wohnsitzbegriff des Kirchenrechtes (Canon 102 iVm Canon 106 CIC) heranzuziehen sei - der dem Kirchenrecht fremde Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes wäre einer Auslegung nach Kirchenrecht jedenfalls nicht zugänglich -, ist im vorliegenden Fall schon deshalb müßig, weil festgestellt ist, daß die Klägerin nicht die Absicht hat, mit ihrem Ehegatten nach Österreich zurückzukehren, sie somit auch nach dem Recht des CIC jedenfalls keinen Wohnsitz in Österreich hätte.

Die beklagte Partei hat die Daten der Klägerin nur für Zwecke der Kirchenbeitragsverrechnung und -einhebung gespeichert. Nach § 27 Abs 1 Z 2 DSG sind Daten auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn eine Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Datenverarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Da feststeht, daß die Klägerin keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, unterliegt sie gegenüber der beklagten Partei jedenfalls nicht der Kirchenbeitragspflicht. Damit ist die Speicherung ihrer Daten für die Erfüllung der Zwecke der Datenverarbeitung jedenfalls derzeit nicht erforderlich. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß der Löschung der Daten überwiegende berechtigte Interessen der beklagten Partei (daß solche eines Dritten oder eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestünden, wurde nicht behauptet) entgegenstehen. Das Recht auf Datenschutz ist ein verfassungsgesetzlich geschütztes Grundrecht. Einschränkungen dieses Rechtes sind daher restriktiv auszulegen. Das Interesse des Auftraggebers muß damit aber ein aktuelles sein; die Speicherung von Daten "auf Vorrat", weil allenfalls in der Zukunft eine Kirchenbeitragspflicht der Klägerin entstehen könnte, kommt nicht in Betracht. Würde man die Zulässigkeit der Datenspeicherung für ein in der Zukunft liegendes Ereignis, dessen Eintritt ganz ungewiß ist, bejahen, so bedeutete dies, daß die beklagte Partei zu einer in persönlicher Hinsicht unbeschränkten Datenerfassung (von der Klägerin als "Gesamtbevölkerungsdatei" bezeichnet) legitimiert wäre. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß die Schwierigkeit, neuerlich zu Daten der Klägerin zu kommen, wenn die Voraussetzung für die Kirchenbeitragspflicht künftig einmal eintreten sollten, nicht größer sind als bei Personen, die erstmals im Bereich der beklagten Partei als Angehörige der katholischen Kirche ihren Wohnsitz begründen. Gegenüber solchen Erleichterungen im Auffinden der Beitragspflichtigen - immerhin stehen der beklagten Partei nach § 118 Abs 2 BAO Auskunftsrechte gegenüber den Gemeindebehörden zu - überwiegen die Interessen der Klägerin, nicht immer wieder ihre fehlende Kirchenbeitragspflicht unter Beweis stellen zu müssen und mit ungerechtfertigten Beitragsforderungen, die schon zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes am Sitz der beklagten Partei zur Vertretung der Interessen der Klägerin geführt haben, konfrontiert zu werden. An diesem überwiegenden Interesse der Klägerin vermag auch nichts zu ändern, daß die Eintragung der Klägerin in die Haushaltsliste im Jahre 1987 unrichtig war. Dies hatte nur zur Folge, daß nicht schon die Erfassung und Speicherung ihrer Daten rechtswidrig war, nicht aber, daß die Speicherung weiterhin erforderlich und gerechtfertigt ist.

Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem Datenlöschungsbegehren der Klägerin stattgegeben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E35133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00032.92.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19921210_OGH0002_0060OB00032_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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