TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/21 2005/11/0215

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in R, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. Oktober 2005, Zl. 3-79-109/03/E2, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/11/0016, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2004 aufgehoben wurde, mit welchem die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert worden war, innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem 7. November 2003 (Zustellung des Mandatsbescheides), ein "von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten" über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorzulegen.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 20. Oktober 2005 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge, als der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, sich innerhalb von drei Monaten ärztlich untersuchen zu lassen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, im gegenständlichen Fall sei auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2003 bei einer Fahrt von R nach H an einer bestimmten Stelle ihr Fahrzeug auf die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahn gelenkt habe, wodurch es beinahe zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre. Bei der anschließenden Kontrolle der Beschwerdeführerin, bei der ihr die vorgeschilderte Fahrweise vorgehalten wurde, habe sich die Beschwerdeführerin mangels Erinnerung an diesen Sachverhalt nicht näher äußern können. Die Beschwerdeführerin habe - zu allfälligen körperlichen Gebrechen befragt - angegeben, dass sie mit ihren Augen Probleme habe und deshalb  - auch nach erfolgter Augenoperation - bei Dunkelheit und bei Nacht nur im äußersten Notfall fahre und ihr Arzt diese Problematik bestätigen könne. Bei diesem Sachverhalt bestünden begründete Bedenken in der Richtung, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit möglicherweise nicht mehr besitze. Die Beschwerdeführerin habe sich nach Erlassung des Bescheides vom 19. Jänner 2004 am 25. Feber 2004 amtsärztlich untersuchen lassen und ein medizinisches Gutachten vorgelegt, außerdem liege eine weitere amtsärztliche Stellungnahme vom 7. September 2005 vor, es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der ihr im Bescheid vorgeschriebenen Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bereits nachgekommen ist. Die belangte Behörde habe jedoch auf die Sachlage abzustellen, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 19. Jänner 2004 gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. August 2004, Zl. 2004/11/0063, mit weiteren Nachweisen), ist ein erneuter Aufforderungsbescheid nur zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) auf Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen. Daraus geht hervor, dass die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung maßgeblich ist. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde ist verfehlt. Dem steht auch nicht das eingangs erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2005 entgegen.

Da die belangte Behörde zwar feststellte, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile der geforderten ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, dies aber für nicht maßgeblich hielt, hat sie die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste. Bei dieser Sachlage wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung (des Berichters) über den - zur hg. Zahl AW 2005/11/0072 protokollierten - Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. Februar 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110215.X00

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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