Index
10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art15Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Untersagung der Gründung eines die Verbreitung der Katholischen Glaubenslehre und die Veranstaltung von religiösen Feiern bezweckenden Vereins infolge Eingriffs in die inneren Angelegenheiten der Katholischen Kirche angesichts des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf selbständige Besorgung ihrer inneren Angelegenheiten; ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen, die Untersagung der Vereinsbildung bewirkenden Bescheides an die in der Bildungsanzeige erstgenannte Proponentin als gemeinsame ZustellbevollmächtigteSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Mit Schriftsatz vom 15. März 1999, der am 10. Mai 1999 in der Sicherheitsdirektion für Wien einlangte, wurde von fünf Proponenten - darunter auch der nunmehrige Beschwerdeführer - die Vereinsbildung des "Initiativkreises katholischer Laien und Priester in der Erzdiözese Wien" angezeigt. In der Anlage wurden auch die Statuten des Vereins übersandt, deren §§2 und 3 wie folgt lauten:
"§2
Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Verbreitung und Verteidigung der katholischen Glaubenslehre sowie die Förderung und Unterstützung der katholischen Kirche.
§3
Wege zur Erlangung des Vereinszweckes
Die beabsichtigten Vereinszwecke sollen wie folgt verwirklicht werden:
1. Förderung und Organisation von Veranstaltungen zur geistlichen Vertiefung und Erneuerung, wie: Vorträge, Gebetskreise, Exerzitien, Wallfahrten. Die Feier der Hl. Messe ist, als zentrales Glaubensgeheimnis der Kirche, als Heilmittel für den einzelnen Menschen und gegen Mißstände in Kirche und Gesellschaft, ein besonderes Anliegen. Der Verein bemüht sich um die Erhaltung des Ritus gemäß dem päpstlichen Motuproprio 'Ecclesia Dei'.
2. Förderung und Aufbau von Vereinigungen, Organisationen und Medien, die sich um die unter §2 und §3 Z1. genannte Ziele und Wege bemühen, insbesondere anderer entsprechender Initiativkreise im Rahmen des Verbandes der Initiativkreise katholischer Laien und Priester im deutschen Sprachraum."
b) Die Sicherheitsdirektion Wien untersagte mit Bescheid vom 18. Juni 1999 die angezeigte Bildung des in Rede stehenden Vereins, nachdem sie unter anderem eine Äußerung des Sekretariats der Österreichischen Bischofskonferenz dazu eingeholt hatte, und den Proponenten die Möglichkeit gegeben worden war, mündlich zu dieser (sich für die Untersagung der Vereinsbildung aussprechenden) Äußerung Stellung zu nehmen. Der die Vereinsbildung untersagende Bescheid wurde der die Eingabe erstunterzeichnenden Proponentin am gleichen Tag per Fax übermittelt.
c) Gegen diesen Bescheid erhoben die Proponenten Berufung, wobei nunmehr der Beschwerdeführer an erster Stelle genannt wurde.
d) Mit Bescheid vom 30. Juni 2000 gab der Bundesminister für Inneres der Berufung keine Folge. Er erachtete die Berufung als zulässig, da der bekämpfte Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien entgegen den Annahmen der Berufungswerber durch ordnungsgemäße Zustellung dem Rechtsbestand angehörte:
"Der Briefkopf der Bildungsanzeige lautete:
Initiativkreis katholischer Laien und Priester
in der Erzdiözese Wien (in Gründung)
c/o Dr. G W, ...
Nach dem Verständnis der Berufungsbehörde handelt es sich bei diesen Angaben zweifelsfrei um die Benennung des in Bildung (Gründung) befindlichen Vereins samt Anschrift dieses 'Vorvereins'.
Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung kann darin keine Namhaftmachung des Proponenten Dr. G W als gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten der insgesamt fünf Proponenten iSd §9 Abs1 Satz 1 ZustellG erblickt werden.
Im Lichte des daher zur Anwendung kommenden §9 Abs3 ZustellG ist nach den Unterschriften auf der Bildungsanzeige vielmehr die links oben erstunterfertigte (und auch im Text der Bildungsanzeige zuerst genannte) Proponentin Mag. M T als an erster Stelle genannte Person anzusehen, womit sie als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte galt.
Die Zustellverfügung der SID Wien lautete auf die fünf Proponenten mit dem Zusatz 'Zustellungsbevollmächtigte Frau Mag. M T'. Damit wurde der angefochtene Bescheid an jene Person gerichtet, die nach der gegebenen Sach- und Rechtslage als Empfänger zu bezeichnen war.
Der Bescheid wurde - unbestritten und nach §18 Abs3 Satz 2 AVG zulässigerweise - an Mag. M T per Telefax zugestellt."
In materieller Hinsicht hält der Bundesminister dem Berufungsvorbringen entgegen, daß "sowohl die Verbreitung der katholischen Glaubenslehre als auch die (darauf abzielende) Bildung eines Vereines katholischer Laien und Priester in den gemäß Art15 StGG 1867 autonomen Bereich der katholischen Kirche" falle:
"Die gegenständliche Vereinsbildung berührt also die inneren Angelegenheiten der katholischen Kirche sozusagen in zweifacher Hinsicht.
Im Grunde des Art15 StGG 1867 (und auch des Konkordates 1933/34) regelt Canon 215 CIC in Verbindung mit Canon 216 und mit den Canones 298-329 dieses kirchlichen Gesetzbuches das Vereinsrecht von Vereinigungen für Zwecke der Caritas oder der Frömmigkeit oder zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt.
Eine bestehende, ihrem Wesen nach katholische/kirchliche Vereinigung dieser Art könnte unter Umständen in einem 'zweiten Schritt' als Verein nach dem VerG auch - in diesem Fall privatrechtliche - Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich erlangen (s oben Punkt 17). Nur insofern kann Canon 215 CIC als mittelbare Grundlage für die Bildung eines Vereines nach dem VerG angesehen werden.
Darum geht es hier freilich nicht, soll doch der gegenständliche Initiativkreis nach dem Willen der Proponenten von vornherein (nur) als staatlicher Verein im Sinne des VergG gebildet werden.
Dafür bleibt aber nach der gegebenen Rechtslage kein Raum. Insbesondere bietet Canon 215 CIC als unbestritten zentrale Bestimmung des inneren Kirchenrechts über die religiöse Vereinsfreiheit von Katholiken in Verbindung mit Art15 StGG 1867 entgegen der Auffassung der Berufungswerber keine (unmittelbare) Grundlage. Und indem sie als maßgebliche Ausführungsbestimmungen zu Canon 215 angesehen werden müssen, nach denen die gegenständliche Vereinsbildung ebenfalls nicht als Handlung in Ausübung des kanonischen Rechts auf Vereinsfreiheit von Katholiken gewertet werden kann, haben auch die Canones 298 ff CIC mit dem vorliegenden Fall zu tun."
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde desjenigen Proponenten, dem der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist.
Sie behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Vereinsfreiheit, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die Behörde hätte den Untersagungsbescheid nicht an den von den Proponenten kenntlich gemachten Zustellbevollmächtigten zugestellt, weshalb "der genannte Verein durch Ablauf der 6-Wochen-Frist ohne rechtsgültige Zustellung eines Untersagungsbescheides jedenfalls rechtsgültig gegründet war". Darüber hinaus lasse die belangte Behörde das Berufungsvorbringen der mangelhaften Bescheidbegründung vollständig außer Acht.
Der von der belangten Behörde behauptete rechtswidrige Eingriff in die Rechtssphäre der Katholischen Kirche durch die geplante Vereinsgründung liege nicht vor.
3. Der Bundesminister für Inneres hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von einer Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Verfahren zur beabsichtigten Bildung eines Vereins sind die Proponenten Träger der Vereinsfreiheit; der Beschwerdeführer - dem der angefochtene Bescheid auch zugestellt worden ist - ist daher legitimiert, die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den die Vereinsbildung untersagenden Bescheid zu erheben (vgl. VfSlg. 11.745/1988 mwH).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2. Gemäß §6 Abs1 VereinsG ist die beabsichtigte Bildung eines Vereins von der Behörde u.a. dann "zu untersagen, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre". Gemäß §6 Abs2 VereinsG muß die Untersagung der Vereinsbildung binnen sechs Wochen nach Überreichung der Anzeige (§§4 und 5) schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
Jeder Bescheid, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die beabsichtigte Bildung eines Vereins untersagt, verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit (vgl. VfSlg. 11.199/1986 und 11.745/1988 mwH).
Ein solcher Fehler ist der Behörde hier nicht anzulasten:
a) Die Beschwerde rügt zunächst "formelle Fehler" und meint, die belangte Behörde hätte davon auszugehen gehabt, daß der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, sodaß der Verein mangels Untersagung innerhalb der Frist von sechs Wochen durch die Vereinsbehörde bereits dem Rechtsbestand angehört hätte. Sie meint, aus dem Briefkopf der Eingabe der Proponenten (er ist oben unter Pkt. I. 1. d) wiedergegeben) gehe hervor, daß die Proponenten die dort genannte Person mit Zustellungsvollmacht iSd §8a ZustellG betraut hätten, sodaß der Untersagungsbescheid dieser und nicht der im Antrag erstgenannten Person (iSd §9 Abs3 ZustellG) zuzustellen gewesen wäre.
Mit dieser Ansicht ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, daß der unter "c/o" unterhalb des Vereinstitels und den in Klammer gesetzten Worten "in Gründung" angeführte Name des nunmehrigen Beschwerdeführers mit seiner Adresse bloß die Anschrift des "Vorvereins" bildet und für sich keine Zustellbevollmächtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers bewirkt; eine ausdrückliche Bevollmächtigung fand aber - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - nicht statt: Weder findet sich in den Akten nämlich eine schriftliche noch die Beurkundung einer mündlichen Vollmachtserteilung iSd §10 AVG bzw. §8a ZustellG.
Mangels Bestellung eines Zustellbevollmächtigten durch die Proponenten zog die Behörde daher zu Recht §9 Abs3 ZustellG heran, wonach die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellbevollmächtigter gilt, wenn kein solcher namhaft gemacht worden ist. Die Behörde ist dabei in unbedenklicher Weise davon ausgegangen, daß die sowohl im Text der Vereinsbildungsanzeige als erste aufscheinende als auch diese als erste unterzeichnende Proponentin Zustellbevollmächtigte im Sinne des §9 Abs3 ZustellG ist, zumal jene Proponentin auch schon im Verfahren im Zusammenhang mit der Zustellung der Ladung zur Ermöglichung einer Stellungnahme zur Äußerung der Österreichischen Bischofskonferenz als Zustellbevollmächtigte in diesem Sinne aufgetreten ist und aus einem Aktenvermerk vom 17. Juni 1999 hervorgeht, daß sie sich mit der Zustellung der Ladung für alle Proponenten per Fax an sie ausdrücklich einverstanden erklärte.
Der erstinstanzliche Bescheid ist daher ordnungsgemäß zugestellt worden und bewirkte auch die rechtzeitige Untersagung der Vereinsbildung. Er konnte daher auch zulässigerweise beim Bundesminister für Inneres bekämpft werden. Der Bundesminister für Inneres hat daher richtigerweise die Berufung nicht zurückgewiesen, sondern über sie inhaltlich entschieden.
b) Auch mit ihrem inhaltlichen Vorbringen ist die Beschwerde nicht im Recht:
Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf §6 VereinsG, demzufolge ein Verein u.a. dann zu untersagen ist, wenn er nach seinem Zweck gesetzwidrig wäre und eine der Voraussetzungen des Art11 Abs2 EMRK vorliegt. Eine solche Gesetzwidrigkeit sieht die belangte Behörde im Umstand, daß der Verein Zwecke verfolgen wolle, die zu den inneren Angelegenheiten der Katholischen Kirche gehörten.
Mit der dieser Ansicht zugrundeliegenden Prämisse ist die Behörde ebenso im Recht, wie mit der Qualifikation eines Teils der mit der Vereinsgründung beabsichtigten Zwecke als zu den inneren Angelegenheiten der Römisch-Katholischen Kirche gehörig:
Der Verfassungsgerichtshof geht im Sinne seiner bisherigen Judikatur zu Art15 StGG (vgl. VfSlg. 11.574/1987 mwH) davon aus, daß das den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Ordnung und selbständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten nicht durch einfaches Gesetz beschränkt werden darf, sowie daß in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften den staatlichen Organen jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen ist. Für die Vollziehung ergibt sich daraus das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einzugreifen (VfSlg. 2944/1955).
Nach dem System des Vereinsrechts entsteht ein Verein durch Anzeige. Wenn eine den Zwecken des Vereins entsprechende Betätigung die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft betrifft, bedeutete die Nichtuntersagung eines solchen Vereins einen Eingriff in das den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art15 StGG gewährleistete Grundrecht.
Es ist daher die Frage zu beantworten, ob es einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Römisch-Katholischen Kirche darstellen würde, würde ein Verein, der innerhalb der Römisch-Katholischen Kirche die im vorliegenden Statutenentwurf angeführten Zwecke verfolgt, nicht untersagt werden.
Lehre und Judikatur stellen zumeist darauf ab, daß innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft jene sind, die "den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündigung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären" (so das Urteil des OGH 1974, SZ 47/135 (mit ausführlichen Literaturhinweisen), auf das der OGH mehrfach rekurriert hat). Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.574/1987 unter Hinweis auf staatskirchenrechtliche Literatur ausgeführt, daß der "Bereich der 'inneren Angelegenheiten' iSd Art15 StGG ... nur unter Bedachtnahme auf das 'Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfaßbar'" ist.
Daher kann der "Bereich der inneren Angelegenheiten ... naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt werden" (so zutreffend der OGH in SZ 47/135). Die Literatur beschränkt sich dementsprechend in aller Regel darauf, zu beschreiben, was typischerweise zu den "inneren Angelegenheiten" gehört und daher innerkirchlich - im Bereich der Römisch-Katholischen Kirche durch den Codex Iuris Canonici (CIC) - geregelt wird. Dabei werden - wie mit Blick auf die Zwecke des hier in Rede stehenden Vereins festzuhalten ist - etwa von Ermacora (Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 1963, 414) u.a. folgende Angelegenheiten genannt: Dogma, Sittenlehre und Kultus; Verfassung und Organisation; kirchliches Genossenschaftswesen, wobei zu dieser zuletzt genannten Gruppe von Angelegenheiten auch jene der kirchlichen Vereine gezählt werden (Ermacora, aaO, 416); in ähnlichem Sinn wie Ermacora umschreibt Schima (Die gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat, ÖJZ 1965, 533) die inneren Angelegenheiten und Melichar (Die verfassungsrechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften nach österreichischem Recht, JBl. 1957, 123 ff.) nennt u.a. Fragen der inneren Organisation und der "rein religiösen Angelegenheiten", wozu er etwa die Liturgie oder die Katechese rechnet, als innere Angelegenheiten einer anerkannten Religionsgesellschaft.
Vor dem Hintergrund des in Lehre und Rechtsprechung in dieser Weise entwickelten Begriffsverständnisses kann es keinem Zweifel unterliegen, daß mit dem von den Proponenten angestrebten Verein (auch) Zwecke verfolgt werden sollen, die - objektiv gesehen - zu den inneren Angelegenheiten der Römisch-Katholischen Kirche zählen: Die als Vereinszweck genannte "Verbreitung und Verteidigung der katholischen Glaubenslehre" (§2 der Statuten) und einzelne der zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten, wie etwa die Veranstaltung von Gebetskreisen, Exerzitien, Wallfahrten und die Feier der Hl. Messe unter Einhaltung eines bestimmten Ritus (§3 Z1 der Statuten) betreffen in ihrer Gesamtheit innere Angelegenheiten der Römisch-Katholischen Kirche. Angesichts dessen und weil die Römisch-Katholische Kirche für die Schaffung derartiger Vereinigungen innerkirchliche Normen aufstellt (can. 215 und 298 ff. CIC) und sie damit auch als ihre innere Angelegenheit in Anspruch nimmt, betrifft die Bildung eines (auch) diese Zwecke verfolgenden Vereins die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft; seine Nichtuntersagung wäre daher rechtswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt auch nicht, daß die Sicherung des den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf selbständige Besorgung ihrer inneren Angelegenheiten einen im Sinn des Gesetzesvorbehalts des Art11 Abs2 EMRK legitimen Zweck ("Schutz der Rechte und Freiheiten anderer") verfolgt und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechtssphäre der Proponenten bewirkt, zumal aufgrund der ArtII und XV §2 des Konkordats zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II 2/1934, innerkirchliche Vereinigungen auch staatliche Rechtspersönlichkeit erlangen können (vgl. Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht, 1992, 528 f.).
Aus den dargelegten Gründen wurde daher die Vereinsgründung zu Recht untersagt, weshalb die gegen den Untersagungsbescheid gerichtete Beschwerde abzuweisen war.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Konkordat, Kultusrecht, Religionsgesellschaften, Vereinsrecht, Verein Proponenten, Verein Untersagung, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Zustellbevollmächtigter, (sa Zustellungsbevollmächtigter)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1510.2000Dokumentnummer
JFT_09988789_00B01510_00