TE Vwgh Beschluss 2006/2/21 AW 2005/09/0029

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. April 2005, Zl. Senat-ME-04-0090, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurden über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Strafsatz leg. cit. sechs Geldstrafen a EUR 4.000,--, sohin insgesamt EUR 24.000,--, verhängt.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag mit den eingeschränkten Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin, die es ihr nicht gestatteten, die verhängten Geldstrafen auch unter Gewährung von Zahlungserleichterungen zu bezahlen und damit der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen drohe.

Die belangte Behörde sprach sich nicht gegen die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; die Höhe der zu zahlenden Geldstrafen ist nicht unbeträchtlich, so dass die Gefahr der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht von der Hand zu weisen ist, was jedenfalls einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 21. Februar 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090029.A00

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten