TE OGH 1992/12/15 5Ob149/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr.Karl Friedrich S*****, Rechtsanwalt, *****S,Pstraße 1 a, wider die Antragsgegnerin S*****bank, *****S,Rplatz 7, vertreten durch Dr.Lukas Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anbringung von Meßgeräten zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs (§ 37 Abs. 1 Z 2 MRG) infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den (Teil-)Sachbeschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 26.August 1992, GZ 22 R 198/92-27, womit der Teilsachbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17.Jänner 1992, GZ 16 Msch 6/91-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht in Erwartung ehestmöglicher Wiedervorlage mit dem Ersuchen um Zwischenerhebung übersendet, ob Teile des Hauses *****S,Pstraße 1 a, auch an andere Personen als den Antragsteller in Hauptmiete vergeben sind.

Sollten andere Hauptmieter vorhanden sein, sind diesen die Entscheidung der zweiten Instanz vom 26.8.1992 (ON 27) sowie der Revisionsrekurs des Antragstellers (ON 28) - allenfalls durch Hausanschlag - mit der Belehrung zuzustellen,

a) daß sie die Entscheidung der zweiten Instanz anfechten oder dem Rechtsmittelbegehren des Antragstellers in einer Revisionsrekursbeantwortung entgegentreten können;

b) daß mit der Unterlassung der Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses die den Vorinstanzen unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs der weiteren Hauptmieter nicht mehr zu beachten ist.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Kosten der vom Antragsteller begehrten Erhaltungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 3 MRG aus der Hauptmietzinsreserve zu decken wären, eine Stattgebung des Sachantrages die Interessen anderer Hauptmieter der Liegenschaft also unmittelbar berühren könnte, müßte diesen gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 MRG die Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme gegeben werden (MietSlg 36/32 ua). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO herstellen; dieser könnte allerdings dadurch geheilt werden, daß der bisher nicht beigezogenen Partei der Sachbeschluß zugestellt wird und ihr gegenüber - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwächst (WoBl 1990, 165/84; 5 Ob 51/91; 5 Ob 1086/92 ua).

Zu beachten ist überdies, daß auch die Bestätigung eines Sachbeschlusses ein Sachbeschluß ist und für Rekurse gegen derartige Beschlüsse - entgegen der vom Erstgericht im Vorlagebericht deklarierten Rechtsmeinung - die Regeln des zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens gelten (§ 37 Abs. 3 Z 18 iVm mit Z 17 lit a bis d MRG). Auch die Verletzung dieser Verfahrensgrundsätze ist mit Nichtigkeit bedroht (vgl RZ 1986, 165 uva).

Bisher wurde nur der Teilsachbeschluß des Erstgerichtes den allfälligen anderen Hauptmietern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch Hausanschlag am 6.3.1992 zugestellt, trotz der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens jedoch nicht der Rekurs des Antragstellers ON 16 und dann in weiterer Folge weder die zweitinstanzliche Entscheidung ON 27 noch der Revisionsrekurs des Antragstellers ON 28. Sollten - was den Akten nicht eindeutig entnommen werden kann - weitere Hauptmieter vorhanden sein, ließe sich die den Vorinstanzen unterlaufene Nichtigkeit also am zweckmäßigsten durch die im Spruch näher ausgeführte Vorgangsweise sanieren.

Anmerkung

E30467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00149.92.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19921215_OGH0002_0050OB00149_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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