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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom Oktober 2005, Zl. LGSW/Abt. 3- AlV/1218/56/2005-7393, betreffend Widerruf der Notstandshilfe, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/08/0004 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Zuerkennung von Notstandshilfe an den Beschwerdeführer widerrufen. Eine Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages erfolgte nach dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf Grund des rückwirkenden Widerrufes keine Krankenversicherung gegeben wäre. Er habe für sich und seine Familie diverse Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen und sähe sich daher mit Forderungen konfrontiert, die seine finanziellen Möglichkeiten überstiegen. Es wäre ihm unmöglich, die geforderten Beträge ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes bzw. des Lebensunterhaltes seiner gesamten Familie zu bezahlen. Er habe in äußerst geringes Einkommen und sei für seine Familie sorgepflichtig.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde diesen Ausführungen des Beschwerdeführers mit einem Hinweis auf § 41 Abs. 4 AlVG insofern entgegen tritt, dass der Widerruf des Leistungsbezuges keinen rückwirkenden Wegfall des Krankenversicherungsschutzes nach sich ziehe, und davon, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe ausgesprochen wurde, ist festzuhalten, dass der Vollzug eines Bescheides an sich noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Der Beschwerdeführer hat unter diesem Blickwinkel keine näheren Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation gemacht, sodass er dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher bereits aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. Juli 2005, Zl. AW 2005/08/0028).
Wien, am 21. Februar 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006080002.A00Im RIS seit
03.05.2006