Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Prager (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andreas M*****, vertreten durch Dr.Anke Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Wien), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1992, GZ 33 Rs 111/92-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.Juni 1992, GZ 3 Cgs 143/91-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Aus Anlaß der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben.
Die Klage wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat seine Verfahrenskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Bescheid der beklagten Partei vom 10.5.1991, mit dem die für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 31.7.1989 gewährte Versehrtenrente ab 1.7.1991 als Dauerrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente festgestellt wurde, wurde für den Kläger nach dem im Unfallakt der beklagten Partei erliegenden, vom Zusteller unterschriebenen Zustellnachweis am 13.5.1991 bei dem für die Abgabestelle zuständigen Postamt 2601 Sollenau hinterlegt, wobei eine diesbezügliche Verständigung in den Briefkasten eingelegt wurde. Die Abholfrist begann am Hinterlegungstag. Die hinterlegte Sendung gilt daher nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustG, das auch vom Sozialversicherungsträger anzuwenden ist (10.11.1992 10 Ob S 221/92), als an diesem Tag zugestellt.
Weil es sich um keine Leistung der Pensionsversicherung sondern der Unfallversicherung handelte, mußte die Klage nach § 67 Abs. 2 ASGG bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden, in welche Frist die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet werden. Darüber wurde der Kläger auch im Bescheid belehrt.
Die mit 25.6.1991 datierte und vermutlich an diesem Tag an das Erstgericht zur Post gegebene Klage langte jedoch dort erst am 26.6.1991, also lange nach Ablauf der Klagefrist ein.
Nach § 73 ASGG ist eine Klage, die ua ohne die im § 67 leg cit genannten Voraussetzungen erhoben wurde, in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (so auch unter Berufung auf die RV zum § 65 SGerG, nunmehr § 73 ASGG, 7 BlgNR 16. GP, 55 Feitzinger-Tades, ASGG FN 1 zu § 73; Kuderna, ASGG Erl 9 zu § 67 und Erl 1, 2 zu § 73; Wresounig, ASGG 159, SSV-NF 4/54) zurückzuweisen.
Da dies erst im Revisionsverfahren offenbar wurde, waren aus Anlaß der zulässigen Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren nach § 42 Abs. 1 JN als nichtig aufzuheben (so auch Kuderna, ASGG Erl 1 zu § 73); die Klage war nach § 73 ASGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG und § 51 Abs. 2 ZPO.
Anmerkung
E32317European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00308.92.1215.000Dokumentnummer
JJT_19921215_OGH0002_010OBS00308_9200000_000