TE OGH 1992/12/15 8Nd512/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gartner KG, Internationale Transporte, Linzer Straße 20, 4650 Lambach, vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann und Dr.Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragsgegnerin Frugalis B.V., Postfach 259, NL-2990 Ag Barendrecht, Niederlande, wegen S 6.000 sA, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, eine Klage auf Zahlung von S 6.000 einzubringen. Sie habe für die Antragsgegnerin grenzüberschreitend Güter transportiert, für die der Frachtlohn unberichtigt aushafte. Auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr gemäß Art 1 CMR anzuwenden. Gemäß Art 31 Abs 1 Z 1 lit b CMR sei für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben, weil der Ort der Übernahme in Österreich liege. Zwischen ihnen sei eine Gerichtstandvereinbarung, aus der sich die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ergeben würde, nicht getroffen worden, sodaß beantragt werde, ein solches gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN zu bestimmen. Zur Führung des Rechtsstreites würde sich das Bezirksgericht Lambach anbieten, da die Antragstellerin ihre Niederlassung im Sprengel dieses Bezirksgerichtes habe und die Beweismittel dort am leichtesten zur Verfügung stünden; in eventu möge das Bezirksgericht für HS Wien bestimmt werden, weil der Ort der Übernahme in Wien liege.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens das Gericht des Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und das Gut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RdW 1987, 411 uva; zuletzt 8 Nd 508/92). Hiefür kommt das Bezirksgericht Lambach am ehesten in Betracht, weil in dessen Sprengel die Antragstellerin ihren Sitz hat und nach ihren Angaben die Beweismittel dort am leichtesten zur Verfügung stehen.

Anmerkung

E33017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080ND00512.92.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19921215_OGH0002_0080ND00512_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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