Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fathy Abdel Geleel D***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Juli 1992, GZ 6 a Vr 13269/91-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fathy Abdel Geleel D***** (A) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG sowie (B) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich
(zu A) in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er
1. im Frühjahr 1991 dem abgesondert verfolgten Ashraf W***** insgesamt zumindest 45 Gramm Heroin verkaufte;
2. am 1.Dezember 1991 dem abgesondert verfolgten Kahleb F***** zum Zweck des Weiterverkaufes ca. 820 Gramm Heroin übergab,
wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen hat, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge ausmachte; und
(zu B) in der Zeit von 1987 bis 1991 wiederholt Haschisch erworben und besessen.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch (laut Punkt A) mit einer (allein) auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Schöffengericht hat seine Feststellungen, daß der Angeklagte der Täter des von Punkt A/1 und 2 des Urteilssatzes erfaßten Verbrechens war, auf die als glaubwürdig beurteilten Bekundungen der Zeugen W***** und K***** sowie auf die Angaben des Zeugen F***** im Vorverfahren und der Zeugin Ingeborg K***** vor der Polizei gestützt, durch welche es die leugnende Verantwortung des Angeklagten, nie mit Heroin gehandelt zu haben, als eindeutig widerlegt erachtete (US 6, 7). Die Zeugen W***** (S 131 ff, 168, 297 ff) und K***** (S 129 f, 169 f, 319 ff) haben im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung stets gleichlautend angegeben, daß Ahsraf W***** erstmals durch den Angeklagten mit Heroin in Kontakt gekommen sei und von diesem zumindest 45 Gramm Heroin bezogen habe (US 7 f). Hinsichtlich des Schuldspruchfaktums A/2 folgte der Schöffensenat (vgl. US 12) den den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen F***** vor der Polizei (vgl. insbesondere S 77 f, 79, 81 in ON 16), die er am 16.Dezember 1991 sowie am 14.Jänner und 5.Februar 1992 auch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhalten hat (S 110, 111 verso, 111 a in ON 16), ferner auf die damit im Einklang stehenden Bekundungen der Zeugin Ingeborg K***** (S 97 ff in ON 16), die jedoch zur Hauptverhandlung nicht stellig gemacht werden konnte (vgl. S 364, 365, 381). Dabei hat das Schöffengericht die von F***** (erstmals) in der Hauptverhandlung vom 28.April 1992 geänderten Darstellung, er habe den Angeklagten im Vorverfahren fälschlich als Zulieferer des Heroins genannt, welches seine damalige Lebensgefährtin Ingeborg K***** in St. Pölten von einem Türken erworben habe, wodurch die Rolle der Ingeborg K***** bei diesem Suchtgiftgeschäft verschleiert werden sollte, einer eingehenden Analyse unterzogen (US 11 ff) und dargelegt, aus welchen Gründen es der in der Hauptverhandlung geänderten Aussage des Zeugen F***** den Glauben versagte (US 12 f).
Rechtliche Beurteilung
Wenn der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge dagegen ins Treffen führt, seine leugnende Verantwortung bezüglich Heroin sei richtig, ihm werde der Heroinhandel gleichsam in die Schuhe geschoben, die Zeugen hätten offensichtlich angenommen, daß er, (in Ägypten) einige tausend Kilometer von Wien entfernt, nicht mehr (nach Österreich) zurückkehren werde, es wäre daher der Aussage des Zeugen F***** in der Hauptverhandlung, ihn fälschlich des Heroinhandels bezichtigt zu haben, Glauben zu schenken gewesen, wobei der Umstand, daß die wichtige Zeugin K*****, die unbekannten Aufenthaltes ist (S 381), zur Hauptverhandlung nicht stellig gemacht werden konnte, nicht zu seinem Nachteil ausschlagen dürfe, unternimmt er nur den Versuch, die Beweiskraft der vom Schöffengericht verwerteten Verfahrensergebnisse in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Die Nichtaufnahme eines Beweises, weil das Beweismittel für das Gericht - wie vorliegend die Zeugin K***** trotz intensivster Bemühungen - unerreichbar ist, könnte dem Gericht auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, zu dessen Geltendmachung der Beschwerdeführer zudem mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert wäre, zum Vorwurf gemacht werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 104 zu § 281 Z 4). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch dagegen wendet, der Annahme des Schöffensenates, er habe mit dem Zeugen F***** im Gefangenenhaus Kontakt mit dem Ziel aufgenommen, dieser möge seine Angaben ändern, mangle eine aktenmäßige Deckung, genügt der Hinweis, daß der im Akt erliegende Brief (S 357) für dieses vom Erstgericht im übrigen nur zusätzlich rein illustrativ herangezogene Argument durchaus Anhaltspunkte bietet.
Der Sache nach erschöpft sich das gesamte Beschwerdevorbringen in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demzufolge dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E31485European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00149.9200006.1215.000Dokumentnummer
JJT_19921215_OGH0002_0140OS00149_9200006_000