TE Vwgh Beschluss 2006/2/21 AW 2005/09/0040

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. O, vertreten durch Dr. R, Mag. T, Dr. C, Rechtsanwälte GesbR, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 3. August 2005, Zlen. K 019/12/2005.034/005, K 019/12/2005.033/005, K 019/12/2005.035/006 und K 019/12/2005.036/005, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit b AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz leg. cit. 14 Geldstrafen in unterschiedlicher Höhe in einem Gesamtbetrag von EUR 15.760,--, verhängt.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer slowakischer Staatsbürger sei und nur selten nach Österreich komme, weshalb eine Rückforderung des Betrages mit hohem Zeit- und Kostenaufwand und damit mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde sprach sich im Hinblick auf die mangelnde Konkretisierung des behaupteten unverhältnismäßigen Nachteils gegen die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die antragstellende Partei hat dabei - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses am Vollzug - den ins Treffen geführten unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer verbunden wäre, entsprechend zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Diesem Konkretisierungsgebot wurde im vorliegenden Antrag nicht auch nur annähernd entsprochen, zumal auch im Antrag nicht mit dem unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug, sondern lediglich mit einem Nachteil im Falle des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs argumentiert wurde.

Dem Antrag war daher nichtstattzugeben.

Wien, am 21. Februar 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090040.A00

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten