Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Dr.Roman Merth (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann W*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Werner Poms, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Landesstelle Kärnten), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Oktober 1992, GZ 8 Rs 52/92-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.Februar 1992, GZ 32 Cgs 194/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache einen Stoffsammlungsmangel (hinsichtlich seiner Leidenszustände) geltend macht, führt er inhaltlich eine Mängelrüge aus, die jedoch schon deshalb unberechtigt ist, weil das Berufungsgericht das Vorliegen des bereits in der Berufung geltend gemachten Mangels verneinte (SSV-NF 1/32 u.v.a.).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach bei dem noch nicht 55 Jahre alten Kläger Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs 1 BSVG nicht vorliegt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Daß der Kläger seinen Beruf als Landwirt nicht mehr ausüben kann, ist nach dieser Gesetzesstelle unbeachtlich. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vorliegen muß, und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muß (10 Ob S 86/92; ebenso SSV-NF 4/81 zur ähnlichen Bestimmung des § 133 Abs 1 GSVG). Die in der Revision vertretene Auffassung, der Kläger sei nicht verweisbar, läßt die gegenteiligen Feststellungen über das medizinische Leistungskalkül außer Betracht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E30376European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00300.92.1215.000Dokumentnummer
JJT_19921215_OGH0002_010OBS00300_9200000_000