TE OGH 1992/12/16 2Ob33/92

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gudrun S*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei ***** Versicherung*****, vertreten durch Dr.Rudolf Griss und Dr.Gunter Griss, Rechtsanwälte in Graz, wegen 81.500 S und Zahlung einer Rente infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9.April 1992, GZ 3 R 212/91-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 13.Juni 1991, GZ 5 Cg 292/90-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit dem nicht weiter ausgeführten Hinweis auf die "erhebliche Bedeutung der gelösten Rechtsfragen für die Rechtsentwicklung".

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hier nicht vor.

Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs,

daß der Oberste Gerichtshof einerseits grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell über eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt werden soll, anderseits aber auch die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend zu wahren ist (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 177 unter Hinweis auf den Ausschußbericht). Dementsprechend ist die Anwendung von vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsgrundsätzen auf einen konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegen wird, grundsätzlich nicht

revisibel (vgl. 7 Ob 30/87; 6 Ob 528,1503/88; VersRdSch 1989, 60; 2

Ob 53/89; 7 Ob 558/89; 3 Ob 601/90; 2 Ob 521/92 ua). Die Zulässigkeit der Revision hat in solchen Fällen zur Voraussetzung, daß dargetan wird, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemein Bedeutung zukommt (8 Ob 88/87; 2 Ob 521/92). Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs den Unterhaltsentgang der Klägerin als Witwe des Unfallopfers berechnet, ist dabei allerdings - ausgehend von einem anderen Konsumquotenverhältnis zwischen den Ehegatten, als es vom Erstgericht angenommen worden war - zu einem anderen Ergebnis als das Erstgericht gelangt.

Während die Klägerin in ihrer Revision auf die Frage der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels überhaupt nicht eingeht, vertritt der Beklagte den Standpunkt, daß zu den vom Berufungsgericht behandelten Rechtsfragen bereits ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege, da jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichtes dazu in den einzelnen in der Revision relevierten Fragen in Widerspruch stehe, sei die Revision zulässig.

Es werden jedoch in keiner der Revisionen Rechtsfragen aufgezeigt, denen erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO beizumessen wäre.

Insoweit die Klägerin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Billigung des vom Erstgericht mit 5.000 S monatlich angenommenen Fahrtkostenaufwandes ohne Vorliegen "echter" Beweisergebnisse durch das Berufungsgericht rügt, bekämpft sie in unzulässiger Weise in Wahrheit eine der Tatsachengrundlage und der Beweiswürdigung zuzuordnende Annahme der Vorinstanzen.

Rechtliche Beurteilung

Wenn in den Rechtsrügen beider Revisionen - in jener der Klägerin auch unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - das vom Berufungsgericht anders als vom Erstgericht (60 : 30 : 10) mit 55 : 35 : 10 angenommene Konsumquotenverhältnis im Sinne einer Änderung im Verhältnis 50 : 40 : 10 (so Klägerin) bzw 60 : 30 : 10 bekämpft wird, so zeigen die Rechtsmittelwerber keine über den Einzelfall an Bedeutung hinausgehende Rechtsfragen auf. Denn für die Festlegung des Anteiles der Familienmitglieder an dem Familieneinkommen sind - wie das Berufungsgericht auch zutreffend annahm - die Umstände des Einzelfalles maßgebend (ZVR 1972/68; ZVR 1991/121; ZVR 1990/87 ua). Es wäre hier Aufgabe der Rechtsmittelwerber gewesen, darzulegen, aus welchen Gründen die von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängige Entscheidung doch für andere Fälle bedeutsam sein könnte. Dies darzulegen, haben aber beide Teile unterlassen. Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß ein Mann, der größtenteils außerhalb des gemeinsamen Haushaltes lebt, erfahrungsgemäß einen größeren Teil des gemeinsamen Einkommens verbraucht (EFSlg 36.217 ua). Da sich das Berufungsgericht im Rahmen dieser Rechtsprechung gehalten und auch ausgeführt hat, aus welchen Gründen es die von ihm selbst festgestellten Konsumquoten besser als den - im einzelnen auch angeführten - Umständen angemessen erachtete, kann den von den Parteien in diesem Zusammenhang relevierten Fragen keine Erheblichkeit iS des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden.

Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Verfahrens- und Rechtsrüge dem Berufungsgericht weiters den Vorwurf, es hätte zur Frage der Widmung des "Jungfamiliendarlehens" nähere Erhebungen pflegen und dieses sowie die von ihr geleisteten und noch zu leistenden Rückzahlungsraten bei der Berechnung der Fixkosten berücksichtigen müssen. Sie wiederholt damit ihre bereits in ihrer Berufung erhobene und vom Berufungsgericht mit Recht als unbegründet erachtete Rüge. Ihr Vorbringen in erster Instanz ließ den Zweck nicht erkennen, für welchen dieses Darlehen aufgenommen worden sein sollte. Ist aber nach der für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage nicht davon auszugehen, daß die Rückzahlungsraten Darlehen betreffen, die zur Errichtung eines Eigenheimes oder Anschaffung einer Wohnung zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes der Familie aufgenommen wurden (vgl EFSlg 60.051 ua), so kommt deren Berücksichtigung als fixe Haushaltskosten nicht in Frage.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der von ihrem Ehemann für den Hausbau erbrachten Arbeitsleistungen, wonach der Wert dieser Eigenleistungen im Hinblick

darauf, daß er diese Leistungen zum Teil auch für seine eigene Wohnversorgung erbracht habe, nicht zur Gänze berücksichtigt werden könnten. Sie bringt damit aber im Ergebnis auch keine für die Entscheidung der Rechtssache bedeutsamen Fragen zur Darstellung, weil das Berufungsgericht den vom Erstgericht festgestellten Wert dieser Leistungen des verstorbenen Mannes der Klägerin bei der Ermittlung des der Unterhaltsentgangsberechnung zugrunde gelegten Gesamteinkommens der Ehegatten ohnehin zur Gänze als der Familie zugekommener Naturalunterhalt berücksichtigt hat. Im übrigen würde der in diesem Zusammenhang auch bedeutsamen Frage, inwieweit solchen Naturalleistungen Unterhaltscharakter zukommt, wegen der dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles für andere Fälle wohl kaum Bedeutung zukommen.

Als Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes macht die Klägerin weiters

geltend,  daß dieses bei der Berechnung ihres Unterhaltsentganges

eine Kürzung der Fixkosten um den Anteil ihrer Tochter vorgenommen

habe.  Da sie als Witwe nach dem Tode ihres Mannes die Fixkosten

zufolge ihrer nunmehr alleinigen Sorge- und Unterhaltspflicht allein

zu tragen habe,  bestehe zu dieser Kürzung kein Anlaß.  Das

Berufungsgericht ist (auch in den Perioden,  in welchen Fixkosten zu

berücksichtigen waren) der nunmehr grundsätzlich allgemein

anerkannten Berechnungsmethode des Unterhaltsentganges iS der

Entscheidung EFSlg 36.218 gefolgt und hat demzufolge den dem

Eigeneinkommen der Klägerin entsprechenden Betrag (12.000 S

vermindert um den Fixkostenanteil der Klägerin (entsprechend dem

Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten)  (ein Drittel von 3.090 S =

1.030 S) und einen weiteren Betrag von 1.180 S, insgesamt daher einen

Betrag von 2.210 S in Abzug gebracht, den verbleibenden Betrag als

tatsächlichen Unterhaltsentgang gewertet und darauf  die jeweils

bezogene Witwenpension im Hinblick auf die insoweit eingetretene

Legalzession angerechnet (vgl EFSlg 63.280 ua).   Da es sich bei dem

vom Eigeneinkommen auch abgezogenen Betrag von 1.180 S - wie der vom

Berufungsgericht angestellten Rechnungsdarstellung zu  entnehmen ist

- in Wahrheit um den Anteil der Klägerin (entsprechend dem Verhältnis

der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) des

Kindes handelt, entspricht die Entgangsberechnung des

Berufungsgerichtes der genannten Berechnungsmethode.  Richtig ist

wohl,  daß der Oberste Gerichtshof in Fällen, in welchen die Witwe

die gesamten Fixkosten trägt,  auf die  anteilige Geltendmachung

durch die einzelnen Unterhaltsberechtigten bisweilen verzichtet und

der den Kindern gegenüber unterhaltspflichtigen Witwe vollen Ersatz

zuerkannt hat (etwa EFSlg 36.221 ua),  diesen Entscheidungen lag aber

ein anderer Sachverhalt zugrunde,  nämlich insofern,  als in diesen

Fällen die zu Lebzeiten des verunglückten Ehe- bzw Elternteiles

tatsächlich aufgelaufenen fixen Haushaltskosten ausschließlich von

diesem allein getragen worden waren (vgl Apathy, EKHG, Rz 10 zu §

12).  Daß der verstorbene Mann der Klägerin die Fixkosten allein

getragen hätte, wenn solche angefallen wären, wurde von der Klägerin

im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet.  Die Vorgangsweise

des Berufungsgerichtes entspricht dem in Lehre und Rechtsprechung

anerkannten Grundsatz,  daß Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr

eigenes rechtliches Schicksal haben, Ersatzansprüche  nach § 1327

ABGB daher den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zustehen

(vgl Reischauer in Rummel,  ABGB2,  Rz 19 zu § 1327 mit

Rechtsprechungsnachweis).  Vermehrte Auslagen für den Unterhalt der

Kinder - wie etwa die hier relevierten Kosten der Unterhaltung im

Kindergarten - die vom überlebenden Elternteil nunmehr zusätzlich zu

erbringen sind,  sind daher auch nicht von diesem geltend zu machen,

sondern von den Kindern (EvBl 1974/123 = SZ 46/87 = ZVR 1974/245;

ZVR 1979/138; ZVR 1980/71; SZ 57/61 ua). Die Außerachtlassung dieser Kosten entspricht somit der Sach- und Rechtslage. Von einem Abweichen des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann daher keine Rede sein.

Der beklagte V***** macht in seiner Rechtsrüge weiters geltend, dem Berufungsgericht sei wohl darin zuzustimmen, daß der Entgangsberechnung die Einkommens- und Lebensverhältnisse im Unfallszeitpunkt zugrunde zu legen sind, soweit dies mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dem widerspreche es aber, wenn der Wegfall der Eigenleistungen für den Naturalunterhalt der Familie nach Fertigstellung des Hauses und die tatsächliche und fiktive Änderung des Einkommens der Ehegatten nicht Berücksichtigung fänden.

Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht ua damit begründet, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch in einem Einfamilienhaus Erhaltungs- und sonstige Arbeiten anfallen, deren Wert nicht wesentlich niedriger als jener der bisher erbrachten Eigenleistungen anzusehen sei. Da das Berufungsgericht hier Ergebnisse menschlicher Erfahrung dazu verwendet, von einer vorhandenen Tatsache auf den Eintritt einer weiteren Tatsache zu schließen, ist dieser Vorgang dem im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Bereich der Tatsachenfeststellung zuzurechnen (vgl Fasching IV 329 f, Anm 33 zu § 503 ZPO). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die durch den Tod des Mannes der Klägerin entfallenen Eigenleistungen des Mannes bei der Entgangsberechnung als entgangenen Naturalunterhalt der Familie in Rechnung stellt, so vermag darin keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden,

der über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung zukäme.

Ob künftige Entwicklungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse mit

Wahrscheinlichkeit, also  nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (vgl

Reischauer, aaO,  Rz 24 zu § 1327) zu beurteilen sind,  ist das

Ergebnis einer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen

Prognose,  bei der bloße Möglichkeiten,  für deren Eintritt

hinlängliche Anhaltspunkte fehlen,  nicht zu beachten sind (vgl ZVR

1957/158;  RZ 1979/16  ZVR 1990/86 = EFSlg 60.060 ua),  und die auch

für einen längeren Zeitraum nicht zu stellen ist (vgl EFSlg 18.046,

29.446, 33.821 ua).  Da der Revisionswerber nicht in der Lage war,

konkrete Umstände aufzuzeigen,  die das Berufungsgericht nach der

Aktenlage hätte berücksichtigen müssen,  und  die nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge den Schluß auf eine Veränderung in den

Beschäftigungsverhältnissen des verstorbenen Mannes der Klägerin

zugelassen hätten,  kann ebenfalls nicht gesagt werden,  das

Berufungsgericht hätte sich nicht im Rahmen der Rechtsprechung  des

Obersten Gerichtshofs gehalten.  Dies gilt auch für die Unterlassung

der Berücksichtigung von Änderungen im Verdienst der Klägerin und für

allfällige sonstige Einkommensveränderungen in der Sphäre ihres

Mannes.

Schließlich erachtet sich der Beklagte noch dadurch beschwert,  daß

das Berufungsgericht  die Verpflichtung zur Rentenleistung zeitlich

nicht begrenzt hat.  Die vom Berufungsgericht dafür gegebene

Begründung ist durch die von der Lehre gebilligte Rechtsprechung des

Obersten Gerichtshofs (Reischauer,  aaO,  Rz 37 zu § 1327; Harrer in

Schwimann,  ABGB V, Rz 51 zu § 1327) gedeckt (ZVR 1979/43;  2 Ob

215/79; SZ 60/249 = ZVR 1988/141 ua).  Im übrigen durfte das Gericht

auch von seinem richterlichen Ermessen Gebrauch machen (vgl RZ

1979/24).  Da im vorliegenden Fall der verunglückte Mann der Klägerin

um Jahre jünger war,  als diese,  können jene Entscheidungen nicht

ohne Geltendmachung weiterer Umstände herangezogen werden,  die zum

Ausdruck bringen, daß die Behauptung einer vermutlich "gleich langen

Lebenserwartung" des Getöteten und des Hinterbliebenen oder einer

längeren den Zuspruch einer Rente auf Lebenszeit des Überlebenden

nicht rechtfertigt (SZ 45/73;  ZVR 1978/22).  Dem Revisionswerber

kann auch insoweit nicht gefolgt werden,  als er meint, die Rente

hätte mit dem Erreichen des Pensionsalters des Getöteten befristet

werden müssen.  Er übersieht dabei nämlich,  daß der Mann der

Klägerin unselbständig erwerbstätig war,  und wohl anzunehmen ist,

daß die Klägerin  für den Fall des Vorablebens ihres Mannes eine

höhere Leistung aus der Pensions- oder Rentenversicherung aus dem

Versicherungsfall  des Todes erhalten hätte (vgl Reischauer, aaO,  Rz

37 zu § 1327; vgl auch EFSlg 46.111 mit weiteren

Rechtsprechungshinweisen).  Im übrigen ließe sich eine Prognose über

die Entwicklung der für spätere Pensionsleistungen maßgeblichen

Einkommensverhältnisse nicht mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit erstellen,  sodaß in der Unterlassung einer

Vorwegberücksichtigung geänderter Umstände schon bei der

Rentenbemessung kein auch für andere Fälle bedeutsamer Rechtsirrtum

erblickt werden kann.

Die in der Revision des Beklagten behaupteten Abweichungen des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegen somit nicht vor.

Die beiden Revisionen mußten daher mangels Vorliegens der im § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen ungeachtet des Zulassungsausspruches des Berufungsgerichtes zurückgewiesen werden.

Da die Parteien in ihren Revisionsbeantwortungen auf den die Revision der Gegenseite betreffenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen haben, konnten ihnen für ihre Rechtsmittelgegenschriften keine Kosten zuerkannt werden (§§ 41 und 50 ZPO).

Anmerkung

E30587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00033.92.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19921216_OGH0002_0020OB00033_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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