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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 31. August 2005, Zl. uvs-2004/21/048-6, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie anteiligem Kostenersatz bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden ist. Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag lediglich damit, er habe monatliche Fixausgaben von EUR 1.000,-- und den Unterhalt für eine minderjährige Tochter zu bezahlen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die antragstellende Partei hat dabei - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses am Vollzug - den ins Treffen geführten unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer verbunden wäre, entsprechend zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Diesem Konkretisierungsgebot wurde im vorliegenden Antrag nicht auch nur annähernd entsprochen. Insbesondere fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, die angegebenen Fix- und Unterhaltskosten in eine entsprechende Relation zu setzen.
Dem Antrag der Beschwerdeführer war aus diesem Grunde nicht stattzugeben.
Wien, am 21. Februar 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090044.A00Im RIS seit
03.05.2006