Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Rzeszut und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emma A***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach dem § 115 Abs. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 17.Juni 1992, AZ 13a Bl 528/92, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Bierlein, und der Verteidigerin Dr.Pacher, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Emma A***** wegen der §§ 111 Abs. 1, 115 Abs. 1 StGB, AZ 18 U 1306/91 des Strafbezirksgerichtes Wien, verletzt der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 17.Juni 1992, AZ 13 a Bl 528/92, mit welchem der Beschuldigten in Stattgebung ihrer Beschwerde gegen den Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 25.Mai 1992 ein Verteidiger beigegeben wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 452 Z 7 StPO.
Text
Gründe:
In der Strafsache AZ 18 U 1306/91 des Strafbezirksgerichtes Wien über die von Ernestine B***** gegen Emma A***** wegen der Vergehen der Beleidigung nach dem § 115 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB erhobene Privatanklage wies die Bezirksrichterin das Begehren der Beschuldigten auf "Bewilligung der Verfahrenshilfe" (ON 5) mit Beschluß vom 25.Mai 1992 ab (ON 12).
Dieses Erkenntnis hob das Landesgericht für Strafsachen Wien in Stattgebung der dagegen von der Beschuldigten erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 17.Juni 1992, AZ 13 a Bl 528/92 (ON 15), auf und ordnete gemäß dem § 452 Z 7 (iVm dem § 41 Abs. 2) StPO die Beigebung eines "Verfahrenshelfers" für Emma A***** an.
In der Folge bestellte der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 4.August 1992 gemäß dem § 45 Abs. 1 RAO Rechtsanwalt Dr.Helfried Rustler zum Verteidiger der Beschuldigten (ON 16). Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 2.September 1992 in Vertretung der Beschuldigten die Vernehmung mehrerer Zeugen in der Hauptverhandlung (ON 19).
Die für den 9.Oktober 1992 angeordnete Hauptverhandlung wurde abberaumt (ON 19 - richtig: ON 20).
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.Juni 1992 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil der § 452 Z 7 StPO die Beigebung eines Verteidigers für den Beschuldigten nach dem § 41 Abs. 2 StPO in bezirksgerichtlichen Strafsachen - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - ausdrücklich auf Verfahren auf Grund öffentlicher Anklage einschränkt.
Auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen läßt sich die Möglichkeit einer Vertreterbestellung in einer dem § 41 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise für Beschuldigte in bezirksgerichtlichen Privatanklageverfahren nicht ableiten.
Die aufgezeigte rechtsfehlerhafte Anwendung des Gesetzes durch das Beschwerdegericht hat sich nach Lage des Falles allerdings nicht zum Nachteil der Beschuldigten ausgewirkt (vgl § 292, letzter Satz, StPO).
Anmerkung
E30410European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00132.9200004.1216.000Dokumentnummer
JJT_19921216_OGH0002_0130OS00132_9200004_000