Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O. H***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Harry Zamponi ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Allgemeine Sparkasse ***** Bank AG, Zweigniederlassung *****, ***** vertreten durch Dr.Erich Druckenthaner, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 198.636,98 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. Februar 1992, GZ 3 R 16/92-31, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 23.Oktober 1991, GZ 3 Cg 168/90-24, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die klagende Partei leaste im Jahr 1987 von der L***** GmbH einen Gabelstapler und verleaste ihn ihrerseits an die E-C***** GmbH in E*****. Diese brachte den Gabelstapler in ihre österreichische Zweigniederlassung nach W*****. Die beklagte Partei gewährte der E-C***** GmbH Kredit und vereinbarte die Begründung von Sicherungseigentum an dem Gabelstapler. Am 5.5.1989 wurde über das Vermögen der E-C***** GmbH der Konkurs eröffnet, wovon auch die W***** Zweigniederlassung betroffen war. Die klagende Partei verlangte von der beklagten Partei die Herausgabe des Gabelstaplers. Diese verkaufte ihn jedoch im März 1990 um S 85.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer an einen Dritten.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Bezahlung von S 198.636,98 sA mit folgender Begründung:
Der Gabelstapler sei nicht in die Verfügungsgewalt der beklagten Partei übergeben worden. Sie habe daher weder ein Pfandrecht, noch das Eigentum an dem Gabelstapler erworben. Es sei ihr bei dessen Verkauf grobes Verschulden zur Last zu legen. Die klagende Partei hätte bei sofortiger Herausgabe den Stapler weitervermieten und in der Restlaufzeit des Leasing-Vertrages von 33 Monaten Netto-Mieteinnahmen von DM 24.449,04 erzielen können. Nach Auslaufen des Vertrages hätte der Netto-Restwert DM 3.528,-- betragen. Die klagende Partei sei durch das Verhalten der beklagten Partei ein Schade von umgerechnet S 198.636,98 entstanden. Der Gabelstapler habe außerdem im Zeitpunkt des Verkaufes einen Wert in der Höhe des Klagebetrages gehabt. Die klagende Partei sei infolge des Konkursverfahrens ihrer Leasingnehmerin berechtigt gewesen, das Mietgerät sofort in Besitz zu nehmen und somit dessen Herausgabe zu fordern. Die beklagte Partei sei zumindet um den Verkaufserlös bereichert. Die L***** GmbH als Eigentümerin des Staplers habe sämtlich Ansprüche, insbesondere Herausgabe- und Schadenersatzansprüche wegen Besitzentzuges durch einen Dritten, Untergang der Sache, Beschädigung oder jeden sonstigen Rechtsverlust, an die klagende Partei abgetreten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte aus: Der Stapler sei ihr übergeben worden, sodaß sie Sicherungseigentum erworben habe. Die Voraussetzungen für den Ausschluß guten Glaubens beim Verkauf lägen nicht vor. Die klagende Partei sei als Leasingnehmerin nicht klagslegitimiert. Der behauptete Schaden sei nicht richtig berechnet; eine konkrete Verwertungsmöglichkeit sei nicht behauptet und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nicht zu erwarten gewesen. Bei einer allfälligen Schadensermittlung sei ausschließlich vom tatsächlich erzielten, angemessenen Verkaufserlös auszugehen. Die klagende Partei müsse sich vom behaupteten Schaden die ersparten Aufwendungen für den Rücktransport und die erforderlichen Service-Leistungen abziehen lassen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte - soweit dies zur Behandlung des Rekurses und zum Verständnis des Sachverhaltes erforderlich ist - noch fest, daß die L***** Beteiligungs- und Leasinggesellschaft mbH und nicht ihre alleinige Gesellschafterin L***** GmbH Eigentümerin des Staplers war. Deshalb seien weder die klagende Partei noch die L***** GmbH, sondern nur die L***** Beteiligungs- und Leasinggesellschaft mbH als Eigentümer des Hubstaplers zur Geltendmachung von Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüchen legitimiert.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht führte aus, es stehe fest, daß die beklagte Partei zufolge erwiesener Unredlichkeit Sicherungseigentum am Hubstapler nicht erworben habe. Das Gericht zweiter Instanz könne im übrigen der Auffassung, daß Mieter und Leasingnehmer nur mittelbar Geschädigte seien, die keine Schadenersatzansprüche geltend machen könnten, im vorliegenden Fall nicht folgen. Der Oberste Gerichtshof habe seither in einem verstärkten Senat dem Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache Unterlassungsansprüche zuerkannt und in einer daran anknüpfenden Entscheidung auch Schadenersatzansprüche zugebilligt. Daraus habe Apathy den zutreffenden Schluß gezogen, daß auch der Leasingnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen könne. Der Rekurs gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes sei jedenfalls zulässig.
In diesem stellt sich die beklagte Partei auf den Standpunkt des Erstgerichtes.
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Anwendung österreichischen Rechtes blieb unbestritten. Sie ist im übrigen berechtigt, weil zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei kein Vertragsverhältnis besteht, die deliktische Haftung der beklagten Partei im Sinne des § 48 IPRG in Anspruch genommen wird, das den Schaden verursachende Verhalten von der österreichischen beklagten Partei gegenüber der österreichischen Zweigniederlassung des Vertragspartners der klagenden Partei in Österreich gesetzt wurde und eine Schwerpunktverlagerung im Sinne des § 48 Abs 1 S 2 IPRG nicht vorliegt. Dazu genügte nicht "irgendeine stärkere Beziehung zu einem anderen Staat, sondern wäre eine solche erforderlich, bei der die Sachverhaltsbeziehungen zum Recht des anderen Staates für beide Parteien in einem Maße überwiegen, das die Beziehungen zum Deliktsort vergleichsweise nebensächlich und zufällig erscheinen ließe" (Schwimann, ZVR 1973, 374; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 5a zu § 48 IPRG). Davon kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht die Rede sein, weil, wie oben dargestellt wurde, die gesamten die Schadenersatzpflicht auslösenden Umstände sich in Österreich verwirklichten. Das Deliktsstatut bestimmt also, ob und wer wem haftet (Schwimann in Rummel, ABGB, aaO Rz 6), weshalb auch die Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat in JBl 1990, 447 und JBl 1991, 247 die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Rechtsansicht vertreten, wie sie oben wiedergegeben wurde. Er hat seither in einer weiteren Entscheidung 2 Ob 17/92 darauf verwiesen, daß zwar Ausgangspunkt aller Erwägungen weiterhin der Grundsatz bleibt, daß nur dem unmittelbar Geschädigten Schadenersatzansprüche zustehen, und der Schädiger für einen Drittschaden nicht haftet (SZ 61/178; JBl. 1973, 579 und 581; ZVR 1967/191; ZVR 1977/368 uza); in Fällen bloßer Schadensverlagerung (vgl Koziol2 I 278 ff), also dann, wenn der Schade eine typische Folge, die die übertretene Norm verhindern wollte, ist und ihn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder rechtsgeschäftlicher Regelung ausnahmsweise ein Dritter zu tragen hat, ist der Schädiger aber verpflichtet, diesem Ersatz zu leisten (SZ 51/164; SZ 55/190; SZ 58/202; JBl 1986, 468; JBl 1992, 325 ua). Diesem Gedankengang folgend und mit dem Hinweis auf die Lehre (Apathy in JBl 1985, 233; Koziol2 II 29 ff; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 22 zu § 1332) ging der Oberste Gerichtshof von der Rechtsansicht ab, daß der Leasingnehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten habe, weil diese der Leasingnehmer auf Grund des Leasingvertrages selbst zu tragen habe. Die gleichen Grundsätze finden auch hier Anwendung:
Im vorliegenden Fall ist die vertragliche Konstruktion zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber so, daß die klagende Partei zwar verpflichtet ist, den Stapler nach Beendigung der Vertragszeit unter Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen zum vorausbestimmten Preis von DM 3.528,-- zu kaufen. Diesem Umstand Rechnung tragend zog sie sich aber bereits bei Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche, die daraus abgeleitet werden, daß sie während der Restlaufzeit des Leasingvertrages Nettomieteinnahmen von DM 24.449,04 erzielt hätte, die frustrierten Ankaufskosten des Staplers ab; so wie deren Verlust eindeutig in die Vermögenssphäre des Leasinggebers fiele, verlagert sich aber der aus dem Entgang der Mieteinnahmen bestehende Schade wirtschaftlich gänzlich in die Vermögenslage der klagenden Partei. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze muß es ihr unter diesen Umständen aber unbenommen bleiben, den so berechneten, sie allein treffenden Schaden im eigenen Namen geltend zu machen, was in Übereinstimmung mit der berufungsgerichtlichen Auffassung zur Bejahung ihrer Aktivlegitimation für das vorliegende Klagebegehren und damit zur Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Verhandlung über die vom Berufungsgericht aufgezeigten weiteren Fragen führt.
Dem Rekurs war somit der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E30718European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00553.92.1216.000Dokumentnummer
JJT_19921216_OGH0002_0020OB00553_9200000_000