Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** E*****, ÖBB-Beamter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (S 51.000 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 1992, GZ 13 Ra 39/92-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. November 1991, GZ 16 Cga 63/91-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.397,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der sinngemäß geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein entscheidende Frage, ob dem Kläger ein bestimmter Dienstposten verliehen wurde, zutreffend verneint. Es reicht insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, die beklagte Partei habe mit ihrem Vorgehen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und ihm sei der Dienstposten eines Oberwerkmeisters ON 634 in F***** zumindest konkludent zugestanden worden, entgegenzuhalten, daß er damit nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Abgesehen davon, daß eine Benachteiligung des Klägers gegenüber seinem Mitbewerber nicht festgestellt wurde, zumal keiner der beiden Bewerber den angestrebten Dienstposten erhalten hat, findet die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bestimmungen von Gesetzen, Kollektivverträgen, Arbeitsordnungen, Besoldungsordnungen udgl. ihre Grenze (vgl. Arb 9.581; auch ZAS 1992/1 [P. Bydlinski] ua). Gerade für das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ist es auf Grund des öffentlich-rechtlichen Einschlags nicht zulässig, in Fragen des Dienstranges und des dem Beamten zustehenden Gehalts nur von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit auszugehen (vgl. EvBl 1962/350; Arb
8.226 ua). Diesbezüglich ist das Dienstverhältnis in Annäherung an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu beurteilen, so daß der Bundesbahnbeamte einerseits keinen Erfüllungsanspruch auf Beförderung hat (vgl. für den öffentlichen Dienst Infas 1990 A 138; ferner Arb
7.795) und andererseits eine Beförderung die Verleihung eines entsprechenden Dienstpostens voraussetzt (§§ 2 und 19 f der Bundesbahn-Besoldungsordnung; 9 Ob A 104/88; Arb 7.539 ua). Für die Verleihung des vom Kläger angestrebten Dienstpostens wäre aber allein und ausschließlich die Generaldirektion der beklagten Partei zuständig gewesen. Der Kraftwerkszentralstelle kam nur die Befugnis zu, den freien Posten auszuschreiben, die Bewerbungen entgegenzunehmen und einen Besetzungsvorschlag zu erstatten, ohne daß die Generaldirektion an die Besetzungsvorschläge gebunden wäre. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt ist dem Kläger der von ihm angestrebte Dienstposten von der Generaldirektion der beklagten Partei nicht "verliehen" worden. Daran kann auch die lediglich über Anordnung seines Vorgesetzten erfolgte kurzfristige Verwendung auf diesem Posten nichts ändern, da auch der Kläger dabei selbst nur davon ausging (und ausgehen durfte), daß er auf diesen Posten "befördert werden wird" und nicht davon, daß er bereits befördert worden ist. Insoweit stehen der behaupteten "konkludenten Verleihung" des Dienstpostens kraft kurzfristiger Verwendung nicht nur die einschlägigen und für den Kläger als bekannt vorauszusetzenden Dienstvorschriften, sondern auch sein eigenes, dem Erklärungsverhalten der zuständigen Organe der beklagten Partei entsprechendes Verständnis dieser Maßnahme entgegen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E33145European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00244.92.1216.000Dokumentnummer
JJT_19921216_OGH0002_009OBA00244_9200000_000