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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über den Antrag des Mag. G in T, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer Straße 13, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0011, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0011, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung, Senat für Landeslehrer an Berufsschulen, vom 12. Jänner 2004, Präs. III/LDOK 1/31, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 4. März 2004, LDOK-1/31, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Begründend zitiert der Antragsteller unter der Überschrift "Verjährungsfrist " zunächst aus dem oben genannten hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005:
"Die Disziplinarbehörde trug mit Schreiben vom 20. März 2003 der Dienstbehörde die Vornahme von Ermittlungen auf (Vorlage von Aktenteilen, Ausforschung bzw. Bekanntgabe von für die Kontaktherstellung benötigter Zeugendaten)."
und macht geltend, ein Schreiben vom 20. März 2003 sei im Zuge der Aktenseinsicht zur Ausarbeitung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung und in der gesamten Dokumentation des gegenständlichen Verfahrens im Akt nicht vorhanden gewesen bzw. nicht aufgeschienen. Er habe zum ersten Mal von der Existenz eines solchen Schreibens durch dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes Kenntnis erhalten. Es sei zweifelhaft, ob es sich um notwendige Ermittlungen gehandelt habe und ob überhaupt eine diesbezügliche Beschlussfassung vorgelegen habe; Ermittlungsergebnisse seien auch nicht im Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluss angeführt worden. Im gesamten Aktenverlauf, vor allem im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss, fehlten Hinweise zum Schreiben vom 20. März 2003, dadurch könne es niemals zu einer subjektiven Verlängerung der Verjährungsfrist (insgesamt ein Jahr) gekommen sein, zumal der Behördenwille dieses Vorhaben auch nicht umfasst habe. Der Antragsteller sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden; er beantragt, seiner Verjährungseinrede stattzugeben.
Selbst wenn dem Antragsteller die vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher für die Leitung und Durchführung der Verhandlung erteilten Erhebungsaufträge vom 20. März 2003 nicht bekannt gewesen sein sollten, könnte dies nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof führen, zumal der Antragsteller nicht bezweifelt, dass derartige Aufträge erlassen wurden. Der Antragsteller legt in seinem Wiederaufnahmeantrag nicht konkret dar, was er im Falle der Kenntnis von der Existenz dieser Erhebungsaufträge vorgebracht hätte, das zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte. Insoweit er die Notwendigkeit der erteilten Erhebungsaufträge in Frage stellt und daraus - wie auch aus seiner Behauptung, der Behördenwille habe diese Ermittlungen nicht umfasst - ableitet, es könne nicht zu einer "subjektiven Verlängerung der Verjährungsfrist gekommen sein", bekämpft er im Ergebnis die rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2005, wonach der Erhebungsauftrag vom 20. März 2003 zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um weitere sechs Monate geführt habe. Damit zeigt er aber nicht auf, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof zu einem anders lautenden Erkenntnis im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG hätte kommen können.
Der Antragsteller rügt die Außerachtlassung von zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidungen (ein Bescheid der Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung und ein Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an Berufschulen, in denen das rechtmäßige Verhalten des belangten Landeslehrers, bezogen auf die Inhalte der Weisung von 12. Juni 2002 festgestellt worden sei). Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung das nachträglich rechtskräftig gewordene Disziplinarerkenntnis vom 28. September 2004, Zl. DIS-12/20, obwohl dieses zur Einbindung in die Entscheidungsfindung dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden sei, in seinen Ausführungen zu dem Anschuldigungspunkt des Weisungsverstoßes nicht berücksichtigt, weshalb - offenbar unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG - beantragt werde, es möge der Einwendung der entschiedenen Sache stattgegeben und im Erkenntnis festgestellt werden, dass der Antragsteller durch seine zu diesem Faktum vorgeworfene Handlungsweise im Sinne der Weisung vom 12. Juni 2002 rechtmäßig gehandelt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass mit diesem Vorbringen weder das nachträgliche Bekanntwerden einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung aufgezeigt noch nachvollziehbar dargelegt wird, dass bei Bedachtnahme auf den in Rede stehenden Bescheid der Disziplinarkommission vom 28. September 2004 - insbesondere im Hinblick auf eine darauf gestützte Einwendung der entschiedenen Sache (§ 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG) - das Erkenntnis vom 25. Mai 2005 hätte anders lauten können. Der dem erwähnten freisprechenden Bescheid zu Grunde liegende Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung steht mit der in Rede stehenden Weisung vom 12. Juni 2002 lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang (der Antragsteller hatte die Weisung vollinhaltlich in seiner juristischen Diplomarbeit abgebildet und als "Beispiel eines Missbrauchs des Direktionsrechtes" bezeichnet). Weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides vom 28. September 2004 kann entnommen werden, dass sich der Antragsteller - wie er in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages vom 26. Juli 2005 behauptet - "bezogen auf die Inhalte der Weisung vom 12. Juni 2002 rechtmäßig verhalten" hätte.
Macht der Antragsteller - wie schon in der dem hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005 zugrundeliegenden Beschwerde - im Antrag vom 26. Juli 2005 geltend, dass die - ursprüngliche - Berechnung der verhängten Geldbuße durch die Disziplinarbehörde falsch und damit rechtswidrig gewesen sei und der Berichtigungsbescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung "rechtlich noch nicht existent" gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass der unangefochten gebliebene Berichtigungsbescheid auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt von dessen Erlassung zurück wirkt und mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit bildet. Der angefochtene Bescheid ist somit in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2002/07/0013).
Der Antragsteller führt aus, die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerügte Verletzung des Parteiengehörs habe sich auf § 93 Abs. 9 und 10 LDG 1984, also zwingende Vorschriften, bezogen, die durch den Vorsitzenden als Verhandlungsführer einzuhalten gewesen wären. Das Parteiengehör müsse den Parteien ausdrücklich und von Amts wegen eingeräumt werden. Hinweise auf Verletzungen des Parteiengehörs fänden sich auf der letzten Seite des Verhandlungsprotokolls der belangten Behörde (im Übrigen zitiert der Antragsteller einzelne Passagen aus diesem Protokoll). Mit diesem Vorbringen bezieht sich der Antragsteller ausschließlich auf angebliche Unterlassungen der belangten Behörde. Solche sind jedoch nicht Gegenstand des Wiederaufnahmegrundes des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst ein Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht die nach Ansicht des Antragstellers notwendigen rechtlichen Erwägungen angestellt und sich nicht mit sämtlichen von ihm erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt, nicht geeignet wäre, die Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu bewirken, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1993, Zl. 92/15/0088, und den oben genannten Beschluss vom 25. März 1999).
Aus diesen Gründen fehlen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0011, abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, weshalb dem vorliegenden Antrag gemäß § 45 Abs. 3 VwGG nicht stattzugeben war.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 26. Juli 2005 verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 22. Februar 2006
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090110.X00Im RIS seit
03.05.2006Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011