TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/22 2003/09/0049

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46, gegen den am 23. März 2000 verkündeten und am 21. Oktober 2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-07/A/46/528/98, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 2. Mai 1997 (an einer näher bezeichneten Baustelle) vier namentlich genannte Ausländer (jeweils polnische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis über dem Beschwerdeführer nach dem vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vier Geldstrafen in Höhe von jeweils S 90.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils vier Tage) verhängt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das genannte Straferkenntnis wie folgt entschieden:

"I.) Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.) Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten

2.) bis 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 90.000,-- auf jeweils S 45.000,-- herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafen bleiben unverändert. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung im Spruch dahingehend ergänzt wird, dass für die unter 2.) bis 4.) genannten Arbeiter auch keine Entsendebewilligung vorlag.

Die Strafsanktionsnorm lautet jeweils: '§ 28 Abs. 1 Z 2 zweiter Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz'.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Punkten 2.) bis 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit jeweils S 4.500,-- festgesetzt.

Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt."

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Ausländer hätten an einer näher bezeichneten Baustelle Kantenbleche montiert und Rigipswände verspachtelt; sie seien dabei Arbeiter der C. Gesellschaft mbH gewesen und (zur Tatzeit) einem (namentlich genannten) Mitarbeiter dieser Firma unterstellt gewesen. Die C. Gesellschaft mbH sei von einer Firma P mit Ausbesserungsarbeiten an den Gipskartonwänden beauftragt gewesen; die Fertigstellung dieser Arbeiten sei dringend gewesen, weil die Malerfirma bereits an der Baustelle tätig gewesen sei. Der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter Punkt 1) angeführte Ausländer (R) habe zur Tatzeit über einen Befreiungsschein verfügt; obwohl die Identität dieses im Zuge der Kontrolltätigkeit geflüchteten Arbeiters nicht einwandfrei geklärt worden sei, könne das Gegenteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Im Rahmen der Erwägungen zur Beweiswürdigung wurde im angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt, aus welchen Gründen die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt für erwiesen erachte. Da dem Beschwerdeführer die vorschriftswidrige Beschäftigung von nicht mehr als drei Ausländern zur Last gelegt werde und er einschlägig vorgemerkt sei, sei nunmehr der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG anzuwenden. Vor dem Hintergrund der näher dargestellten Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung des Wegefalls der Bestrafung wegen der Beschäftigung eines Ausländers (weshalb der zweite Strafsatz anzuwenden sei) seien die Strafen "sehr deutlich, nämlich auf die Hälfte des bisherigen Ausmaßes" herabgesetzt worden.

Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2003, B 1819/02-4, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde (die der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 28. Mai "2002", richtig jedoch: 2003, ergänzte,) hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nur gegen ihn sondern auch gegen die weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin der C. Gesellschaft mbH (nämlich Frau G) wegen der zur Last gelegten Beschäftigung der Ausländer ein Verwaltungsstrafverfahren geführt worden; im Verfahren der beschuldigten Geschäftsführerin sei jedoch deren Berufung in der Verhandlung vom 28. April 2002 stattgegeben worden und dieses Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG mit der Begründung eingestellt worden, die Taten seien auf Grund des durchgeführten Verfahrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit erweisbar. Für ihn (den Beschwerdeführer) sei nicht erkennbar, warum es zu dieser Differenzierung (zwischen den handelsrechtlichen Geschäftsführern) komme. Die divergierenden Ergebnisse beider Verwaltungsstrafverfahren seien "sachlich nicht gerechtfertigt". Darin sei "willkürliches Verhalten" erkennbar; die belangte Behörde habe ihn "aus unsachlichen Gründen benachteiligt". Das willkürliche Verhalten (der belangten Behörde) sei darin zu erblicken, dass im letztlich eingestellten Verwaltungsstrafverfahren "die VP aus den anderen beiden Verfahren vorgehalten wurden, insbesondere auch die mündlich verkündete Entscheidung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren". Hingegen sei im gegenständlichen (gegen ihn geführten) Verfahren auf die anderen Verwaltungsstrafverfahren "keinerlei Bezug genommen" worden. Die belangte Behörde habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt habe, warum sie zu seinem Nachteil zu einem anderen Ergebnis (gemeint: als in den anderen Fällen) gekommen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Er legt nicht dar, dass bzw. warum die im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die Erwägungen zur Beweiswürdigung, die rechtliche Beurteilung und die Strafbemessung rechtswidrig sind. Dass die ihm zur Last gelegte unerlaubte Beschäftigung von drei Ausländern hinreichend erwiesen wurde bzw. nach dem Verlauf des gegenständlichen Verfahrens als erwiesen festgestellt werden durfte, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

Insoweit in der Beschwerde (auch) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den (weiteren handelsrechtlichen) Geschäftsführer W erwähnt wird, bringt der Beschwerdeführer dazu selbst vor, die "Gegenstandslosigkeit dieses Berufungsverfahrens infolge des Todes des Berufungswerbers hat andere Ursachen".

Hinsichtlich seiner Argumentation mit dem Ergebnis des gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin G geführten Verwaltungsstrafverfahrens lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass die Einstellung des gegen die andere Geschäftsführerin geführten Verfahrens - wie in der Beschwerde selbst eingeräumt wird - das Ergebnis einer anderen Beurteilung der Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse durch das betreffende Mitglied des UVS ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auf eine entsprechend ausgeführte Verfahrensrüge hin nur zu beurteilen, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung schlüssig ist, nicht aber, ob auch ein anderes Ergebnis der Tatsachenfeststellungen ebenso schlüssig begründbar gewesen wäre. Selbst wenn dies nämlich der Fall wäre, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, seine Beweiswürdigung an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen. Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge (die der belangten Behörde z.B. konkret unschlüssige, mit den Denkgesetzen nicht in Einklang stehende Erwägungen oder eine grobe Verkennung des Gewichtes der herangezogenen Beweisergebnisse oder das Außerachtlassen von gegenteiligen, in der Beschwerde darzulegenden Verfahrensergebnissen vorwerfen oder auch nur eine widersprüchliche, fehlende oder unzureichende Begründung nachweisen würde) liegt aber - sieht man von dem sich durch die gesamte Beschwerde ziehenden, aber für sich allein nicht relevanten Vorwurf, die belangte Behörde habe andere Verfahren nicht beachtet, einmal ab - im Übrigen nicht vor.

Der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (gemeint wohl in der schriftlichen Ausfertigung) auf andere Verwaltungsstrafverfahren (betreffend die Geschäftsführerin G) nicht eingegangen ist, begründet daher keinen Verfahrensmangel. Warum die belangte Behörde den (verkündeten, von ihr mit diesem Inhalt tatsächlich gewollten) nunmehr angefochtenen Bescheid hätte "berichtigen" sollen, bzw. aus welchem Grund bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Vorliegen von "derart unterschiedlichen und somit falschen Entscheidungen" gerade der angefochtene Bescheid als "falsch" (die Verfahrenseinstellung anscheinend aber als "richtig") anzusehen wäre, vermag die Beschwerde nicht darzustellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090049.X00

Im RIS seit

24.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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