Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna A*****, vertreten durch Dr.Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Land Oberösterreich, vertreten durch Dr.Heinz Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 47.475 und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4.Juni 1992, GZ 6 R 91/92-37, womit das Urteil
des Kreisgerichtes Wels vom 27.Jänner 1992, GZ 8 Cg 19/91-28, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den im Urteil enthaltenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes dahin zu ergänzen, ob der Wert des aus § 1327 ABGB abgeleiteten Begehrens (S 23.021,67 und Feststellung) S 50.000 übersteigt.
Text
Begründung:
Die Klägerin, deren Ehemann bei einem Verkehrsunfall getötet wurde, macht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Getöteten von zwei Dritteln Schadenersatzansprüche geltend und zwar
a) als Erbin ein Drittel von auf sie übergegangenen Ansprüchen ihres Mannes in der Höhe von S 73.360, somit S 24.453,33 und
b) gemäß § 1327 ABGB ein Drittel der Kosten des Begräbnisses, der Grabstätte und der Trauerkleidung, zusammen S 23.021,67.
Überdies stellte die Klägerin ein mit S 10.000 bewertetes Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für ein Drittel allfälligen künftigen Unterhaltsentganges.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Den Bewertungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, schon das Leistungsbegehren betrage knapp S 50.000, die Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin erscheine unbedenklich.
Die Zulässigkeit des von der beklagten Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Rekurses kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht einerseits Ansprüche geltend, die im Erbweg auf sie übergegangen sind, andererseits stellt sie ein aus § 1327 ABGB abgeleitetes Leistungs- und Feststellungsbegehren. Nach ständiger Rechtsprechung sind Forderungen mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammen zu rechnen und zwar auch dann nicht, wenn sie aufgrund einer Zession nur von einem Kläger geltend gemacht werden (SZ 57/17; ZVR 1987/27; 2 Ob 113/88; 2 Ob 1025/88 ua). Auch Schadenersatzansprüche, die ein Kläger als Erbe des beim Unfall Getöteten geltend macht, sind mit Ansprüchen, die er auf § 1327 ABGB gründet, nicht zusammen zu rechnen (8 Ob 268/81). Die von der Klägerin aufgrund der Universalsukzession geltend gemachte Forderung von S 24.453,33 ist daher mit dem aus § 1327 ABGB abgeleiteten Leistungs- und Feststellungsbegehren nicht zusammen zu rechnen. Aus diesem Grund ist ein Ausspruch darüber erforderlich, ob das Begehren auf Ersatz von einem Drittel der Kosten des Begräbnisses, der Grabstätte und der Trauerkleider und der Wert des Feststellungsbegehrens zusammen S 50.000 übersteigen.
Dem Berufungsgericht war daher die Nachholung dieses Ausspruches aufzutragen.
Anmerkung
E30651European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00053.92.1216.000Dokumentnummer
JJT_19921216_OGH0002_0020OB00053_9200000_000