Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Mag.Karl Dirschmied in der Rechtssache der klagenden Partei S***** H*****, Arbeiter, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 129.592,37 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 1992, GZ 5 Ra 159/92-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Februar 1992, GZ 33 Cga 168/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschl. S 1.131,60 Ust.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteiles zutreffend ist, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Da nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen vom Kläger und seinem Vorgesetzten gegenüber dem Betriebsleiter und dem Personalleiter der beklagten Partei am Freitag, dem 12.Juli 1991, unterschiedliche Darstellungen über den Vorfall zu Beginn der Nachtschicht vom 11.Juli 1991 gegeben wurden, war die beklagte Partei berechtigt, vor Ausspruch der Entlassung die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen (siehe Kuderna, Entlassungsrecht 16; DRdA 1984, 233 [zustimmend Apathy]; RdW 1988, 52; RZ 1989/99). Die Mitarbeiter der Nachtschicht vom 11. Juli 1991 und die für Personalangelegenheiten zuständigen Angestellten der beklagten Partei hielten sich erstmals wieder am Montag, dem 15. Juli 1991, gemeinsam im Betrieb auf und das nach Befragen dieser Arbeitskollegen dem Kläger am 16.Juli 1991 zugekommene Entlassungsschreiben wurde unverzüglich abgesandt, so daß die Entlasssung, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, rechtzeitig erfolgte.
Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, den Vorfall vom 11. Juli 1991 - bei dem der alkoholisiert zur Nachtschicht erschienene Kläger seinen Vorgesetzten durch einen unprovozierten, von gefährlichen Drohungen begleiteten tätlichen Angriff erheblich verletzte - habe es sich um den ersten Verstoß des Klägers gegen die Arbeitsdisziplin gehandelt, geht er nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, der Kläger sei schon zuvor dadurch aufgefallen, daß er Anweisungen seines Vorgesetzten nur widerwillig und unter lautstarkem Schimpfen zur Kenntnis nahm und mehrmals, zuletzt am 19. April und 30. Juni 1991, unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien. Es erübrigt sich daher, zu diesem nicht gesetzmäßig ausgeführten Teil der Rechtsrüge Stellung zu nehmen.
Die Entscheidung der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E32163European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00294.92.1216.000Dokumentnummer
JJT_19921216_OGH0002_009OBA00294_9200000_000