TE OGH 1992/12/17 8Ob580/91

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden V*****, vertreten durch Dr.Christian Cerha, Rechtsanwalt in Feldkirch gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Anfechtung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 7.Mai 1991, GZ 1 b R 66/91-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 25.Jänner 1991, GZ 4 C 1089/90v-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Rekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Auf Grund des Anerkenntnisurteils von 30.7.1984 schuldet Heinz-Jürgen A*****, der Ehegatte der Beklagten, der klagenden Partei den Betrag von sfr 50.000,- samt 12 % Zinsen seit 1.4.1983 sowie S 44.977,70 Prozeßkosten. Mehrfache Exekutionen gegen ihn blieben erfolglos. Hiedurch sind weitere Exekutionskosten in der Höhe von S 1.977,24 entstanden.

Im Frühjahr 1988 gründete die Beklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann die "I*****" ***** Betriebsgesellschaft mbH (in der Folge "I*****" GmbH genannt) mit dem Gesellschaftssitz in R*****. Das Stammkapital dieser Gesellschaft beträgt S 500.000,-, der Geschäftsanteil der Beklagten S 495.000,-, jener ihres Ehemannes S 5.000,-. Mit Abtretungsvertrag vom 1.6.1988 übertrug der Ehemann der Beklagten seinen Geschäftsanteil um den Preis von S 2.500,- an die Beklagte.

In der am 28.3.1990 eingebrachten Klage wird diese Abtretung von der klagenden Partei aus den Gründen der §§ 2 und 3 AnfO mit dem Vorbringen angefochten, die "I*****" GmbH verwalte und betreibe die Diskothek "S*****", aus deren Betrieb ohne Zweifel beträchtliche Einnahmen zu erwarten seien. Tatsächlicher Geschäftsführer dieser Diskothek sei der Ehemann der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Abtretung

habe dieser Anteil einen wesentlich höheren inneren Wert als nur S 2.500,- gehabt. Das Rechtsgeschäft sei daher als unentgeltliche Verfügung zu betrachten. Im übrigen habe der Ehemann der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt hohe Schulden gehabt, die der Beklagten bekannt gewesen seien. Die Übertragung des Geschäftsanteiles sei im offensichtlichen Einvernehmen beider Eheleute erfolgt, um den Gläubigern diese Befriedigungsmöglichkeit zu entziehen. Demgemäß werde das Begehren gestellt, die Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von sfr 50.000,- samt 5 % Zinsen seit 1.4.1983 sowie den Betrag von S 56.954,94 bei Exekution in den mit Abtretungsvertrag vom 1.6.1988 an die beklagte Partei abgetretenen Geschäftsanteil in der Höhe von S 5.000,- oder, in eventu, in den dem Umfang des mit Abtretungsvertrag vom 1.6.1988 abgetretenen Geschäftsanteiles entsprechenden Anteil am nunmehr von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteil an der zu HRB ***** im Handelsregister des Landesgerichtes Feldkirch eingetragenen "I*****" *****gesellschaft mbH mit Sitz in ***** R***** zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, ihre Ehemann sei lediglich Gründungshelfer der Firma "I*****" GesmbH und somit Strohmann gewesen. Er habe für Rechnung dritter Personen gehandelt und die Vermögenseinlage über S 2.500,- sei nicht sein Vermögen gewesen. Außerdem habe der Geschäftsanteil zum Gründungszeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der Abtretung lediglich S 2.500,- betragen. Die "I*****" GesmbH sei zwischenzeitig weit überschuldet, weshalb der abgetretene Geschäftsanteil auch keine Befriedigung der klagenden Partei mit sich bringe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest:

Die auf den Anteil des Heinz-Jürgen A***** einzubezahlenden S 2.500,-

wurden nicht von ihm selbst, sondern von seiner Ehefrau, der Beklagten eingezahlt. Im Zusammenhang mit der Abtretung des Geschäftsanteils erhielt er keine Gegenleistung. Der Beklagten sind seine Schulden gegenüber der klagenden Partei bekannt. Auf der Liegenschaft ***** in R***** wurde die Diskothek "S*****" errichtet;

das Grundstück und Gebäude sind geleast. Die Errichtung wurde von der "I*****" GesmbH durch Kredite, Lieferantenverbindlichkeiten und Eingehen von Wechselverbindlichkeiten finanziert. Derzeit besteht ein Überhang an Schulden.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die klagende Partei habe die Befriedigungstauglichkeit nicht bewiesen, sodaß die Klage mangels Befriedigungstauglichkeit abzuweisen sei.

Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf, wies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt. Zur Entscheidungsbegründung führte es aus:

Voraussetzung der Einzelanfechtung sei die zumindest im Zeitpunkt

des Verhandlungsschlusses bestehende Befriedigungstauglichkeit, d.h.,

es müsse Aussicht bestehen, daß der Kläger wenigstens teilweise

befriedigt werde;  dazu  genüge die bloße Wahrscheinlichkeit der

Verbesserung der Befriedigungsaussichten.  Grundsätzlich sei davon

auszugehen, daß ein Geschäftsanteil an einer GesmbH einen bestimmten

Vermögenswert repräsentiere.  Der Umstand, daß eine Gesellschaft

überschuldet sei,  bedeute nicht,  daß der Geschäftsanteil keinen

Wert habe und nicht geeignet sei,  den Anspruch des Gläubigers, wenn

auch nur teilweise,  zu befriedigen. Somit bestehe aber jedenfalls

hier die Möglichkeit, daß die Befriedigungsaussichten der klagenden

Parteien im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des

Abtretungsvertrages verbessert würden, und es habe nun die Beklagte

zu beweisen, daß tatsächlich keine Befriedigungstauglichkeit

vorliege.  Mangels eines solchen hier erbrachten Nachweises könne

nicht von der Befriedigungsuntauglichkeit ausgegangen werden,  sodaß

die weiteren Voraussetzungen für die Anfechtung geprüft werden

müßten.  Anfechtungsgegner  sei derjenige, zu dessen Gunsten die

anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen worden sei und der aus ihr

einen Vorteil erlangt habe.  Habe die Beklagte durch die

gegenständliche Abtretung keinen Vorteil erlangt, sei das

Anfechtungsbegehren daher abzuweisen.  Diesbezüglich habe das

Erstgericht lediglich festgestellt,  daß die auf den Anteil ihres

Ehemannes einzuzahlenden S 2.500,- nicht von ihm  selbst sondern von

der Beklagten eingezahlt worden seien.  Damit sei aber noch nicht

gesagt, aus welchen Vermögen dieser Einzahlungsbetrag stamme und daß

der Ehemann der Beklagten lediglich treuhänderisch für sie den

Geschäftsanteil erworben habe.  Zu dieser Frage habe die klagende

Partei ausdrücklich die Einvernahme der Beklagten angeboten.  Die

Unterlassung dieser Vernehmung stelle einen wesentlichen

Verfahrensmangel dar,  der zur Aufhebung des bekämpften Urteils

führen müsse.  Dieses Beweismittel sei zumindest abstrakt geeignet,

eine andere Entscheidung  herbeizuführen.  Stelle sich nach Ergänzung

des Verfahrens heraus,  daß der Ehemann der Beklagten nur

treuhänderisch für diese  den Geschäftsanteil erworben habe, komme

eine Anfechtung nicht mehr in Betracht,  da die Beklagte durch den

Abtretungsvertrag tatsächlich keinen Vorteil habe erlangen können.

Habe die Beklagte den Betrag von S 2.500,- aus ihrem Vermögen

bezahlt, ohne daß ihr Ehemann den Geschäftsanteil nur treuhänderisch

für sie erworben habe (in diesem Fall hätte er den Geschäftsanteil

geschenkt erhalten bzw. hätte die Beklagte ihm den entsprechenden

Betrag geliehen),  dann käme eine Anfechtung unter der Voraussetzung

in Betracht, daß er keine Gegenleistung erhalten habe.  In diesem

Falle liege ein unentgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 3 AnfO

vor.  Hätte der Ehemann der Beklagten den Geschäftsanteil für sich

erworben und S 2.500,- eingezahlt und im Zuge der Abtretung ebenfalls

nur S 2.500,- als Gegenleistung erhalten, dann wäre zu prüfen, ob und

in welchem Ausmaß in der Zwischenzeit (Gründung der Gesellschaft und

Abschluß des Abtretungsvertrages)  der Wert des Geschäftsanteiles

allenfalls  gestiegen sei.  Dies wäre zur Prüfung erforderlich,  ob

nicht auch in diesem Falle die Voraussetzungen für eine Anfechtung

nach § 3 AnfO vorlägen.  Wenngleich das Beweisergebnis durch

Vernehmung der Beklagten noch nicht vorliege, ergebe sich aus dem

Abtretungsvertrag,  daß ihr Ehemann nicht treuhänderisch tätig und

daß er Eigentümer des Geschäftsanteiles gewesen sei.  Hiezu komme,

daß er offenbar auch gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei

und die Geschäfte auch tatsächlich geführt habe.  Auch zur

Behauptung, daß tatsächlich eine Abtretung eines Geschäftsanteiles

vorliege, habe die klagende Partei die Parteienvernehmung angeboten,

doch sei eine solche unterlassen worden.  Zusammenfassend sei daher

darauf davon auszugehen,  daß geklärt werden müsse,  ob der Ehemann

der Beklagten den Geschäftsanteil für sich oder allenfalls für die

Beklagte erworben habe,  wobei der Abtretungsvertrag  als solcher für

die erste Möglichkeit spreche (außer es handle sich um einen

Scheinvertrag).  Sollte der Ehemann der Beklagten treuhänderisch für

diese tätig gewesen sein,  käme eine Anfechtung nicht in Frage, da

der Abtretungsvertrag nicht dazu geführt habe, daß er einen Vorteil

erlangt, sondern dieser Vertrag lediglich formell dazu gedient habe,

ihr  die ihr zustehenden Rechte zu übertragen.  Liege kein

Treuhandverhältnis vor, dann käme der Anfechtungstatbestand des § 2 Z

3 AnfO zum Tragen, zumal die Beklagte den Gegenbeweis der fehlenden

Benachteiligungsabsicht weder angeboten noch erbracht habe. Denkbar

wäre es auch,  daß der  Abtretungsvertrag als unentgeltliche

Verfügung  im Sinne des § 3 AnfO zu beurteilen sei.  Dies

insbesondere dann,  wenn die Beklagte für den Geschäftsanteil nur ein

sehr geringfügiges  Entgelt im Verhältnis zum noch festzustehenden

Wert geleistet hätte.  Die in den zitierten Gesetzesstellen

angeführten Fristen seien jedenfalls gewahrt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die Beklagte

Rekurs mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil

wiederherzustellen. Sie führt aus,  nach den Ergebnissen des

Beweisverfahrens und den erstgerichtlichen Feststellungen habe sie

bereits den Nachweis erbracht,  daß der verfahrensgegenständliche

Geschäftsanteil Befriedigungsuntauglichkeit begründe und darüber

hinaus auch,  daß dieser Anteil der Anfechtung nicht unterliege.  Aus

der Aussage ihres Ehemannes habe das Erstgericht abgeleitet, daß der

von ihm eingezahlte Betrag von S 2.500,- von ihr geleistet worden

sei.  Er selbst sei lediglich Gründungshelfer der "I*****" GmbH und

damit Strohmann gewesen. Diesbezüglich sei der Sachverhalt geklärt

und die Vernehmung der Beklagten entbehrlich.  Auf Grund der

erstgerichtlichen Feststellungen sei ihr Ehemann treuhänderisch für

sie tätig gewesen, sodaß eine Anfechtung nicht stattfinde.  Das

Erstgericht habe im weiteren festgestellt, daß bereits auf Grund der

Bilanz 1989 ein Überhang von Schulden bestehe.  Die Einzelanfechtung

setze neben einer Befriedigungsverletzung auch die

Befriedigungstauglichkeit voraus.  Die Tatsache des Bestehens eines

Überhanges von Schulden schließe jedoch aus,  daß  der

verfahrensgegenständliche  Geschäftsanteil eine Befriedigung für die

Klägerin herbeiführen könne.  Auch bei Vergleich  des von ihrem

Ehemann einbezahlten Betrages von S 2.500,- im Verhältnis zur

Klageforderung im Betrage von S 425.000,- s.A. und wegen  der

Schulden der Firma "Idea" Gesellschaft mbH ergebe sich der Mangel der

bloßen Wahrscheinlichkeit,  daß die Anfechtung die

Befriedigungsaussichten der klagenden Partei zu fördern geeignet sei.

Der Rekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 519 Abs 2, § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und war daher zurückzuweisen; an den gegenteiligen berufungsgerichtlichen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden.

Die Rekurswerberin stellt die hier vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht, daß für eine erfolgreiche Einzelanfechtung der bloße Beweis des Gläubigers über eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verbesserung seiner Befriedigungsaussichten genüge und dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis obliege, selbst gar nicht in Zweifel.

Die ständige Rechtsprechung legt zu Grunde, daß jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten des Gläubigers auf Vermögensstücke des Schuldners die Anfechtung vorerst als befriedigungstauglich erscheinen läßt (3 Ob 684/82; SZ 53/176; 1 Ob 671/87 = BA 1988, 503; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 102). Die Beweislast für die Befriedungstauglichkeit wurde demgemäß zwar grundsätzlich dem Anfechtungskläger auferlegt, jedoch dahin eingeschränkt, daß der Nachweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Erhöhung der Befriedigungsaussichten genüge (SZ 59/114 mwN; MietSlg 33.796 mwN; BA 1987, 657 ua).

In vereinzelt gebliebenen Entscheidungen wurde zwar auch ausgesprochen, daß die Befriedigungsuntauglichkeit grundsätzlich vom Anfechtungsgegner zu beweisen sei (so in WBl 1989, 162 und in BA 1987, 838), doch wurde auch (in der letztgenannten Entscheidung) gleichzeitig darauf verwiesen, daß keine strengen Anforderungen zu stellen seien und daß es genüge, wenn die Anfechtung geeignet sei, zumindest die teilweise Befriedigung des Schuldners zu erleichtern. Auf eine bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten wurde wiederum in der Entscheidung RdW 1990, 15 abgestellt; in der zuletzt ergangenen Entscheidung 1 Ob 604/91 wurde zwar die grundsätzliche Beweispflicht des Anfechtungsklägers für die Befriedigungstauglichkeit betont, jedoch die Einschränkung, daß der Nachweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten genüge, ausdrücklich aufrecht erhalten und hiezu auch auf die Entscheidung BA 1990, 139 verwiesen.

Damit hat das Berufungsgericht bei der Lösung der von ihm als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Frage der Beweislast aber ohnehin die im grundsätzlichen gleichlautende oberstgerichtliche Rechtsprechung beachtet; dies wird von der Rekurswerberin, wie bereits ausgeführt, auch gar nicht bekämpft. Sie meint nur, entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht habe sie den ihr nunmehr obliegenden Gegenbeweis der Befriedigungsuntauglichkeit erbracht. Die diesbezügliche berufungsgerichtliche Beurteilung ist aber eine solche des konkreten Einzelfalles und daher insoweit gemäß § 502 Abs 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht überprüfbar.

Die Beurteilung der vom Berufungsgericht und von der

Rechtsmittelwerberin behandelten weiteren Rechtsfragen (nämlich ob

die Frage der Treuhänderschaft überhaupt zu prüfen sei, weil nach

Ansicht des Berufungsgerichtes ohnehin ein klarer Abtretungsvertrag

vorliege, was die Rechtsmittelwerberin aber unter Hinweis auf die

weiteren Beweisergebnisse ausdrücklich bestreitet; ob eine zwischenzeitige Werterhöhung des gegenständlichen Geschäftsanteiles eingetreten und von Bedeutung sei) hängt von den im fortgesetzten Verfahren noch zu klärenden Tatumständen ab. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutsamkeit dieser Fragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist nicht erkennbar.

Demgemäß war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen. Da die klagenden Partei auf diese Unzulässigkeit nicht hingewiesen hat, war ihre Rekursbeantwortung im Sinne der Rechtsprechung nicht der zweckgemäßen Rechtsverfolgung dienlich, sodaß hiefür kein Kostenersatz gebührt.

Anmerkung

E33326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00580.91.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19921217_OGH0002_0080OB00580_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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