Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer in der Strafsache gegen Mahmut K***** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mahmut K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 22.September 1992, GZ 20 Vr 402/92-80, sowie dessen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelanmeldungsfrist nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Wiedereinsetzungsantrag und die Nichtigkeitsbeschwerde werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Mahmut K***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 5.Mai 1970 geborene Mahmut K***** wurde (neben einem anderen Angeklagten) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffenG schuldig erkannt.
Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in den Jahren 1991 und 1992 in Rohrschach an im Urteil namentlich bezeichnete Personen in vier Teilakten insgesamt 90 Gramm Heroin verkauft (A II) und am 27. März 1992 in Vorarlberg unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole, besessen (C 2).
Rechtliche Beurteilung
Nach Urteilsverkündung (am 22.September 1992) erbat sich der Angeklagte K***** Bedenkzeit (S 495) und meldete gegen das Urteil am 24. September 1992 - sonach rechtzeitig - die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an, indem er mit Hilfe von Mitgefangenen, die von einem Justizwachebeamten vermittelt worden waren, einen entsprechenden Schriftsatz verfassen ließ und, wie den Stellungnahmen der beteiligten Personen im Zweifel zu entnehmen ist (S 527 ff), noch am selben Tag einem Justizwachebeamten übergab.
Da die Rechtsmittelanmeldung mithin rechtzeitig erfolgt ist (siehe EvBl 1979/183, 13 Os 166/83 ua) war der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Anmeldungsfrist als gegenstandslos zurückzuweisen.
Ebenso - wenn auch aus anderen Gründen - war mit der gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aus § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verfahren.
Denn darin werden keinerlei formale Begründungsgebrechen in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes dargetan; vielmehr laufen sämtliche Rechtsmittelausführungen der Sache nach auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Würdigung der Angaben der Belastungszeugen einerseits und der Verantwortung des Angeklagten andererseits hinaus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die (sohin rechtzeitig angemeldete) Berufung des Angeklagten K*****, gegen den (nur) eine Freiheitsstrafe verhängt wurde (§ 294 Abs. 2 StPO), ist das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E34612European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00140.9200005.1217.000Dokumentnummer
JJT_19921217_OGH0002_0120OS00140_9200005_000