TE OGH 1992/12/17 12Os136/92

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grein vom 3.Juli 1992, GZ U 37/91-3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grein vom 3.Juli 1991, GZ U 37/91-3, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs. 4 JGG.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Grein die gesetzmäßige Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grein vom 3. Juli 1991, GZ U 37/91-3, wurde der am 12.November 1972 geborene, somit damals noch jugendlich gewesene Wolfgang K***** des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 (zu ergänzen: Abs. 1) StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Im Sinne der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde trifft es zu, daß gemäß § 32 Abs. 4 JGG 1988 die Vorschriften über das Mandatsverfahren (§§ 460 bis 462 StPO) bei jugendlichen Beschuldigten keine Anwendung finden dürfen und demgemäß die Erlassung einer Strafverfügung unzulässig war.

Da nach Lage des Falles eine bei der Strafbemessung für den Beschuldigten nachteilige Auswirkung dieser Gesetzesverletzung wegen der unterbliebenen Anwendung der Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, insbesondere dessen § 5; nicht auszuschließen ist, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde die in Rede stehende Strafverfügung aufzuheben und dem Bezirksgericht Grein eine Verfahrenserneuerung aufzutragen.

Anmerkung

E34609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00136.9200006.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19921217_OGH0002_0120OS00136_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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