Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer in der Strafsache gegen Kenan Y***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. September 1992, GZ 38 Vr 2545/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 20.September 1971 geborene Kenan Y***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 13.August 1991 in Pfaffenhofen Birgit B***** mit Gewalt, nämlich durch Erfassen von hinten und Zu-Boden-Stoßen sowie durch Zu-Boden-Drücken, wodurch Birgit B***** ein Hämatom am rechten Oberschenkel erlitt, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen getrachtet.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
In der Mängelrüge (Z 5) werden keinerlei formale Begründungsmängel in Ansehung relevanter Umstände dargetan; vielmehr wird darin lediglich der im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Versuch unternommen, die tatrichterliche Beweiswürdigung insofern in Zweifel zu ziehen, als Inhalte der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen Rasit T***** - denen das Schöffengericht als in sich widersprüchlich den Glauben versagt hatte (S 149) - wiederholt und andererseits die als glaubwürdig befundenen Depositionen des Opfers in verfälschender Verkürzung wiedergegeben werden, wobei die entscheidende Tatphase - Erfassen von hinten, Zu-Boden-Stoßen und Zu-Boden-Drücken - mit Stillschweigen übergangen wird.
In der mit der Mängelrüge vermengten Tatsachenrüge (Z 5 a) werden - soweit nicht auch hier ein unzulässiger Angriff auf die Würdigung der Aussage der Zeugin Birgit B***** unternommen wird - keinerlei Umstände ins Treffen geführt, die einzeln oder im Zusammenhalt Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken vermöchten.
Da endlich die Rechtsrüge (Z 9 lit b) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt, weil sie mit der darin aufgestellten Behauptung, der Angeklagte sei aus eigenem Antrieb vom Versuch zurückgetreten, die schöffengerichtliche Konstatierung unberücksichtigt läßt, wonach es nur infolge der heftigen Gegenwehr und der Hilferufe des Opfers beim Versuch geblieben war (S 149), war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten - die sich gegen eine (einzige) teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten richtet (so zutreffend S 151; eine Freiheitsstrafe von drei und eine "weitere Freiheitsstrafe" von sechs Monaten fände im Gesetz keien Deckung; S 145, 147) - wird sonach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E34616European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00145.9200005.1217.000Dokumentnummer
JJT_19921217_OGH0002_0120OS00145_9200005_000