TE OGH 1992/12/17 15Os42/92

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Rudolf H***** und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.H*****, soweit deren Erledigung einem Gerichtstag vorbehalten wurde, sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Dr.H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5.September 1992, GZ 26 Vr 2265/89-1137, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Hauptmann, des Angeklagten Dr.H***** sowie des Verteidigers Rechtsanwalt Dr.Moringer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.Rudolf H*****, soweit die Entscheidung hierüber einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten wurde, und die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Angeklagten Dr.Rudolf H***** betrifft, werden verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Dr.Rudolf H***** auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde - soweit über die dagegen erhobenen Rechtsmittel im Hinblick auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26.November 1992, GZ 15 Os 42/92-18, im Gerichtstag zu erkennen ist - der Angeklagte Dr.Rudolf H***** (C I 3 und 5) des Verbrechens der - in diesen beiden Fakten vollendeten - betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (D I) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB und (D III) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last

(C I) einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch in seinem Insolvenzverfahren die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert zu haben, wobei der Schaden 500.000 S übersteigt, und zwar

3. am 30.Mai 1986 in Linz dadurch, daß er trotz anhängigem Konkursverfahren und seiner Rechtsstellung als Gemeinschuldner den von der Firma Int***** für seine Beratertätigkeit überwiesenen Geldbetrag von 60.000 S vereinnahmte, für eigene Zwecke verwendete und nicht entsprechend der Bestimmung des § 5 KO an die Masse abführte,

5. in der Zeit von Februar 1987 bis Mai 1991 in Wels und Antiesenhofen dadurch, daß er trotz anhängigem Konkursverfahren und seiner Rechtsstellung als Gemeinschuldner die ihm für seine Beratertätigkeit bei der Firma Franz Bra***** GesmbH & Co KG bzw bei der Inn***** GesmbH & CO KG (in der Folge: IHQ) per Scheck oder bar ausgezahlten oder auf das Konto seiner Gattin Karin H***** bei der Hy*****bank W***** gutgebrachten nachstehend angeführten Honorare in einem 500.000 S übersteigenden Betrag, nämlich in der Höhe von mindestens 1,555.180 S, vereinnahmte, für eigene Zwecke verwendete und nicht entsprechend der Bestimmung des § 5 KO an die Masse abführte, und zwar am 3.Februar 1987 24.180 S, im Mai 1987 72.000 S, im August 1987 72.000 S, im Zeitraum September bis Dezember 1987 240.000 S, am 29.August 1988 60.000 S, vom 1.Mai bis 30.November 1989 monatlich 60.000 S, sohin zusammen 420.000 S, vom 1.Dezember 1989 bis 31. Oktober 1990 monatlich 42.000 S, insgesamt daher 462.000 S, im Februar 1991 80.000 S, im März 1991 45.000 S und im Mai 1991 80.000

S;

(zu D I) am 2.Dezember 1983 in Leoben in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhart R***** gegen die beklagte Partei Landgenossenschaft E***** registrierte Genossenschaft mbH (in der Folge: LGE) wegen 49,477.500 S und Unterlassung im Verfahren AZ 8 Cg 484/83 des Kreisgerichtes Leoben als Auskunftsperson durch die Aussage: "...aber mündlich habe ich alle informiert, und zwar habe ich sie hinsichtlich der Deputate wie folgt informiert: Ich habe die Deputatsleistungen genau angeführt und auch erklärt, daß diese Deputatsleistungen des Klägers erlöschen, wenn er ausscheidet aus der ZE*****... Ich habe immer alle Unterlagen, unter anderem auch die Fusionsverträge usw, auch den Notariatsakt mitgehabt. Es ist ziemlich sicher sogar, daß Dr.Tho***** und Dipl.Ing.Re***** in diese Mappe Einsicht genommen haben. Mündlich habe ich sie genau informiert..."

und dadurch, daß er auf die Frage, was mit den 50 Millionen Schilling geschehen ist, aussagte: "Ein erheblicher Teil wurde an Steuern bezahlt, etwa 20 Millionen Schilling, den Rest hat der Kläger (Gerhart R*****) in seine Gaststättenbetriebsgesellschaften und verschiedene Firmen investiert. Den Rest dürfte er verbraucht haben", wobei er insbesondere verschwieg, daß er selbst von dem Abtretungsentgelt 8 Millionen Schilling als Darlehen erhielt, zur Sache falsch ausgesagt;

(zu D III) am 21.Jänner 1988 in Wels im Verfahren AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels bei Ablegung des Offenbarungseides, womit er die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses vom 5.November 1987 beschwor, und durch die eidliche Angabe: "Ich lebe von der Hilfe Dritter, insbesondere der meiner Familie" und über Befragung durch den Masseverwalter, wer ihn konkret unterstütze, angab, daß keine Schenkungen stattfinden würden, sondern daß seitens seiner Familie die Kosten seiner Lebensführung übernommen werden, und in diesem Zusammenhang verschwieg, daß er seit Ende 1986 für Beratungstätigkeit für die Firma Franz Bra***** GesmbH & Co KG bzw das Projekt bei der IHQ eine Art Monatseinkommen, wenn auch getarnt im Umweg über die Firma Mu***** Bau- und HandelsgesmbH, für seine Beratertätigkeit und andere Honorare bezog, sohin einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gerichten falsch geschworen.

Gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurden (zu A I 1 und 2) die Angeklagten Dr.Rudolf H***** und Gerhart R***** von der wider sie erhobenen Anklage, vom 17.Juli 1980 bis Oktober 1983 in Wels mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, teils als Beteiligte, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese oder Dritte an ihrem Vermögen schädigten, und zwar

1. Gerhart R***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten und mittlerweile rechtskräftig freigesprochenen Anneliese R***** als Mittäter dadurch, daß sie die Abtretung ihrer Geschäftsanteile an der Zentralmolkerei Fu***** & R***** GesmbH (in der Folge: ZE***** GesmbH) mit Notariatsakt vom 17. Juli 1980, GZ 2099 des Notars Dr.Sü*****, und ihre Kommanditgesellschaftsanteile an der Zentralmolkerei Fu***** & R***** GesmbH & Co KG (in der Folge: ZE***** KG) um den Kaufpreis von 49,477.500 S für Gerhart R***** und 5,497.500 S für Anneliese R***** an die LGE verschwiegen, dennoch (aber) weiterhin von der ZE***** KG die im Notariatsakt vom 4.März 1975, GZ 3995 (zu ergänzen: des Notars Dr.Fo*****) vereinbarten Vorwegbezüge von 40.000 S monatlich für Gerhart R***** und 20.000 S (zu ergänzen: monatlich) für Anneliese R*****, jeweils wertgesichert, von 11.000 kg Heizöl extra leicht, frei Haus (zu ergänzen: jährlich), der (von der ZE***** KG zu erbringenden) Arbeitsleistungen im Ausmaß von einer Arbeitskraft der Milchwirtschaft, Lohngruppe A, Kollektivvertrag für Molkereien und Käsereien, und ein Naturaldeputat aus den Produkten der ZE***** KG im Betrag von 34.000 S jährlich, wertgesichert, bezogen sowie einen PKW Pontiac Firebired von der ZE***** KG übernahmen, wodurch dieser durch Weiterzahlung der Vorwegbezüge und Leistung der Deputate ein Schaden von mindestens 6,987.015,69 S entstanden sei,

2. Dr.Rudolf H***** dadurch, daß er in Kenntnis des Umstandes, daß Gerhart und Anneliese R***** den Verkauf ihrer Geschäftsanteile an der ZE***** GesmbH und ihrer Kommanditgesellschaftsanteile an der ZE***** KG an die LGE verschwiegen und weiterhin unberechtigt die Vorwegbezüge und Naturaldeputate von der ZE***** KG beziehen werden, die Verkaufsgespräche mit den Verantwortlichen LGE führte, die entsprechenden Vertragsentwürfe vorbereitete und mit dem Verschweigen dieser Verträge einverstanden war, sohin zu den von Gerhart und Anneliese R***** begangenen strafbaren Handlungen, nämlich zum Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges beigetragen, wodurch den Gesellschaftern der ZE***** KG ein Schaden in der Höhe von 6,987.015,69 S zugefügt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Dr.Rudolf H***** macht in Ansehung der bezeichneten Schuldsprüche Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a und teilweise auch Z 9 lit b StPO geltend; die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch dieses Angeklagten aus den Z 5 und 9 lit a der genannten Gesetzesstelle.

Zu den verbleibenden Teilen der Nichtigkeitsbeschwerde des

Angeklagten Dr.H*****:

Zu. 1.8.5. der Beschwerde:

Vorweg ist dem Beschwerdeführer, soweit er sich (auch) in diesem Teil seiner Rechtsrüge auf wiederholte "Stellungnahmen, zuletzt in der Haftbeschwerde vom 16.12.1991" bezieht, ohne deren Inhalt wiederzugeben (1.8.5.6.), erneut - wie schon in der hg Entscheidung vom 26.November 1992 - entgegenzuhalten, daß derartige Verweisungen auf andere Schriftsätze unzulässig sind und deren Inhalt daher bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtlich ist.

Von einem Feststellungsmangel in Ansehung der dem Beschwerdeführer zugeflossenen, vom Urteilsfaktum C I 5 umfaßten Beträge kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen zu 1.8.5.1., zu dem der Verteidiger im Gerichtstag ohnehin einräumte, daß dabei eine Fehlberechnung unterlaufen sei - keine Rede sein. Welche Beträge dem Angeklagten Dr.H***** zuflossen, wurde im Urteil festgestellt (US 235 ff). Soweit die Beschwerde aber ersichtlich auf Diskrepanzen in den Zahlungsdaten in Ansehung einzelner Beträge zwischen diesen Feststellungen und dem Urteilstenor (US 25) abstellt, ist dies unbeachtlich, denn die Identität der in diesem Zusammenhang angeführten Beträge von 72.000 S ("im Mai 1987" bzw "für März bis Mai 1987"), von 240.000 S ("im Zeitraum September bis Dezember 1987" bzw "für September bis Dezember 1987") und von 60.000 S ("am 29.8.1988" bzw "am 29.4.1988") ist ohnedies evident und die Abweichung im Urteilstenor ersichtlich nur auf eine entscheidungsunwesentliche Flüchtigkeit bei der Urteilsausfertigung zurückzuführen. Dem weiteren im Urteilstenor angeführten Erhalt von 24.180 S am 3.Februar 1987 und von 72.000 S im August 1987 steht nach den Urteilsfeststellungen ein Erhalt von insgesamt 132.601,20 S im Februar und September 1987 gegenüber.

Da die Tathandlung insgesamt der wiederholte Bezug von Honoraren von der IHQ und der Franz Bra***** GesmbH & Co KG war, kommt es überdies auf eine exakte zeitmäßige Erfassung der einzelnen Zahlungen nicht an. Die Differenzen zwischen den Entscheidungsgründen und dem Urteilsspruch, der diesen im übrigen ohnedies durch die Bezeichnung der Einnahmen mit "mindestens 1,555.180 S" Rechnung trägt, sind daher auch unter diesem Aspekt entscheidungsunwesentlich.

Richtig ist zwar - wie der Beschwerdeführer zu 1.8.5.5. vorbringt -, daß nach § 3 Abs 2 KO jener Verpflichtete, der nach der Konkurseröffnung seine Schuld an den Gemeinschuldner bezahlt, nicht befreit wird und demnach vom Masseverwalter erneut in Anspruch genommen werden kann, wie es im übrigen vorliegend auch der Int***** HandelsgesmbH widerfuhr (US 226).

Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn der Umstand, daß es dem Masseverwalter nach Aufdecken des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers möglich war, zivilrechtlich den für die Masse und damit für die Gläubigerschaft eingetretenen Schaden zu überwälzen, ändert nichts daran, daß das entdeckte Delikt - gleichwie ein unentdeckt gebliebenes - vollendet war (SSt 54/73, 49/62; EvBl 1987/36 = RZ 1987/10).

Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vermißte (1.8.5.7.) Feststellung, ob eine Verteilung des vorhandenen Massevermögens an Konkursgläubiger erfolgt ist, konnte das Schöffengericht angesichts seiner (aktengetreuen) Konstatierung, daß das Konkursverfahren AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels noch immer nicht abgeschlossen ist (US 50), füglich nicht treffen. Darauf kommt es aber auch nicht an, denn das Strafgericht ist nicht verhalten, den Ausgang eines Zivilverfahrens abzuwarten (Seiler, Die Bedeutung der Vorfragen für den Strafrichter, JBl 1981, 561 ff; Leukauf-Steininger Komm3 Vorbem zu §§ 156 ff RN 4; Mayerhofer-Rieder StGB3 § 156 E 22 f).

Aus den gleichen Erwägungen sind aber auch die - im Gerichtstag unter Anregung eines Vorgehens gemäß § 290 Abs 1 StPO verdeutlichten und ergänzten - Beschwerdeausführungen nicht zielführend, mit denen Feststellungsmängel über eine mögliche Kompensation mit Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, die der Masse zuflossen (1.8.5.2.), über eine mögliche Abgabenbelastung der vom Beschwerdeführer eingestrichenen Honorare (1.8.5.3.) sowie über ein pfändungsfreies Arbeitseinkommen - zur Tatzeit § 5 Abs 1 LohnpfändungsG, jetzt § 291 a EO - und über unpfändbare Aufwandsentschädigungen - zur Tatzeit § 3 Z 3 LohnpfändungsG, jetzt § 290 Abs 1 Z 1 EO - (1.8.5.4.) reklamiert werden.

Für die Verwirklichung des (Grund-)Tatbestandes der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB genügt die Konstatierung, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest geschmälert wird (Leukauf-Steininger Komm3 § 156 RN 4); auf die Schadenshöhe kommt es dabei nicht an. Die bezügliche - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung enthaltene - Feststellung des erstgerichtlichen Urteils (US 673) wird auch der Sache nach gar nicht bekämpft, sondern, wie dies im Vortrag des Verteidigers im Gerichtstag verdeutlicht wurde, die Schadenshöhe, die nach Ansicht des Beschwerdeführers "in den Nahebereich von 500.000 S" komme, und damit die Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB. Für die Annahme dieser Qualifikation ist aber gleichfalls auf den Zeitpunkt der Deliktsverwirklichung abzustellen und nicht auf den späteren Zeitpunkt einer Masseverteilung im Insolvenzverfahren. Solange das deliktische Verhalten nicht aufgedeckt ist und keine Abgabenerklärungen eingebracht wurden und demnach die Gerichte und die Finanzbehörden gar nicht in die Lage kommen können, die vom Beschwerdeführer reklamierten pfändungsfreien bzw unpfändbaren Beträge und die Abgabenbeträge zu berechnen, ist der Schaden zunächst im Ausmaß der vollen Höhe der tatsächlich bezogenen Einkünfte eingetreten. Eine nachträgliche Berücksichtigung allfälliger möglicher Abzugsposten nach Aufdeckung des deliktischen Verhaltens im Zuge der weiteren Abwicklung des Konkursverfahrens stellt sich damit (lediglich) als Schadensgutmachung dar.

Letztlich versagt in diesem Zusammenhang auch die Bezugnahme auf eine Überweisung von Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die Masse. Denn der Beschwerdeführer widersetzte sich dieser Maßnahme, klagte die genannte Anstalt vielmehr auf Zahlung und erwirkte eine Exekutionsbewilligung, worauf die weiteren Pensionszahlungen hinterlegt wurden (US 230), womit der Sache nach festgestellt wurde, daß dem Beschwerdeführer der erforderliche Aufrechnungswille (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 58) fehlte; dies ganz abgesehen davon, daß nach der Aussage des Zeugen La*****, eines Vertreters der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, eine Oppositionsklage eingebracht wurde (S 643/XXXII), auf Grund derer nach Einschätzung des Masseverwalters Dr.Dru***** "mit hoher Wahrscheinlichkeit.... eine Rückersatzforderung der PVAng gegen die Masse sicher im Raum" steht (S 496/XXXII).

Zu 1.8.6.1. der Beschwerde:

Zum Faktum D I (falsche Beweisaussage im Verfahren AZ 8 Cg 484/83 des Kreisgerichtes Leoben) vermeint der Beschwerdeführer, das Strafgericht könne in Anbetracht des Umstandes, daß das Zivilgericht seiner Aussage gefolgt sei, nicht in die in dessen Zuständigkeit fallende Beweiswürdigung eingreifen und ohne Anzeige des Zivilrichters von der Unwahrheit der vor diesem getätigten Aussage ausgehen.

Damit verkennt die Beschwerde aber die Rechtslage: Eine Bindungswirkung der behaupteten Art ist den Prozeßgesetzen fremd; das Strafgericht hat vielmehr nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismitteln gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO) und nicht nach einer allenfalls abweichenden Meinung eines Entscheidungsorgans in einem anderen Verfahren (Seiler aaO; Mayerhofer-Rieder StPO3 § 5 E 2 f, § 258 E 13 uam).

Außerdem versucht der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, das Kreisgericht Leoben sei seiner Aussage gefolgt, den Boden der Tatsachenkonstatierungen des Schöffengerichtes, das eine derartige Feststellung nicht traf, unzulässig zu erweitern und führt solcherart die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.

Das Schöffengericht hätte im übrigen eine Feststellung dieser Art mit Grund gar nicht treffen können:

Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen (S 92/XXXIV) Akt AZ 8 Cg 484/83 des Kreisgerichtes Leoben ergibt sich nämlich, daß der - bisher nur im Provisorialverfahren tätig gewordene - Richter dieses Gerichtes in der nach der Aussage des Beschwerdeführers (und weiterer Auskunftspersonen) erlassenen Einstweiligen Verfügung vom 6.Dezember 1983 der Aussage des Beschwerdeführers über eine genaue Bekanntgabe der zugunsten der Eheleute R***** bestehenden Deputate letztlich nicht folgte, sondern vielmehr auf Grund der Aussagen der Auskunftspersonen DDr.Ba***** und Pi***** annahm, daß die für die LGE handelnden Auskunftspersonen DDr.Ba***** und Dr.Tho***** bei einer nach Vertragsabschluß zwischen der LGE und den Eheleuten R***** stattgefundenen Unterredung mit dem Beschwerdeführer darüber erstaunt waren (S 76 im Akt AZ 8 Cg 484/83 des Kreisgerichtes Leoben) - auch das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in diesem Provisorialverfahren ging davon aus, daß die Organe der LGE vom Inhalt der Deputatsvereinbarungen zwischen der ZE***** und den Eheleuten R***** keine Kenntnis hatten (S 150 im erwähnten Akt) -, und die Klärung dieser Frage nicht dem Provisorialverfahren, sondern dem "eigentlichen Verfahren" zuwies (S 79 im erwähnten Akt), zu dem es bis nun nicht kam.

Auf die Frage hinwieder, ob dem Beschwerdeführer aus dem den Eheleuten R***** zugeflossenen Kaufpreis ein Teil zukam, ging das Zivilgericht, das davon ersichtlich keine Kentnnis hatte, überhaupt nicht ein; aus dem Stillschweigen zu dieser Frage kann demnach keineswegs abgeleitet werden, das Zivilgericht sei hinsichtlich der Verwendung des Kaufpreises einer Aussage des Beschwerdeführers gefolgt.

Zu 1.8.6.2. der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer behauptet, der ihm am 21.Jänner 1988 im Verfahren AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels abgenommene Offenbarungseid sei im Widerspruch zu wesentlichen Vorschriften des "formellen und materiellen" Rechtes gestanden; nach § 100 KO (in der Fassung vor der EO-Novelle 1991 BGBl 628) sei keine Möglichkeit eröffnet, ein beeidetes Vermögensverzeichnis über nach der Konkurseröffnung zugewachsenes Vermögen abzuverlangen, ein Offenbarungseid nach §§ 47 ff EO hingegen scheide während eines Konkursverfahrens aus.

Der Beschwerdeführer verkennt dabei, daß die nach § 288 StGB vorausgesetzte Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften sich allein auf die Aussage oder die Eidesleistung selbst bezieht und nicht etwa auch darauf, ob im Einzelfall die Eidesleistung nicht oder noch nicht oder nicht mehr angeordnet werden dürfte. Nur eine in den Gesetzen überhaupt nicht vorgesehener oder gar verbotener Eid wäre zur Herstellung des Tatbestandes des § 288 Abs 2 StGB ungeeignet (Leukauf-Steininger Kommentar3 § 288 RN 24 a).

Davon kann aber vorliegend keine Rede sein, denn die Ablegung eines Offenbarungseides des Gemeinschuldners nach § 100 KO war nach dem zur Tatzeit geltenden Recht an sich vorgesehen, und zwar nicht nur vor einer Konkurseröffnung, sondern auch während des Konkursverfahrens (lediglich ein Eid nach § 47 EO war während dieser Zeit ausgeschlossen).

Daß bei der Eidestagsatzung vom 21.Jänner 1988, deren Hergang im erstgerichtlichen Urteil unangefochten konstatiert wird (US 264 f), die dafür maßgeblichen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden wären, vermag der Beschwerdeführer nicht zu behaupten; nach dem Inhalt des Tagsatzungsprotokolls vom 21.Jänner 1988, GZ S 36/84-207 des Kreisgerichtes Wels - der bezügliche Akt wurde in der Hauptverhandlung verlesen (S 87/XXXIV) - ist dies auch nicht der Fall.

Außerdem läßt sich - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - aus § 100 KO aF nicht entnehmen, daß die Eidesleistung auf den Vermögensstatus im Zeitpunkt der Konkurseröffnung abgestellt gewesen wäre und nicht - ebenso wie jene des § 47 EO - auf den im Zeitpunkt der Ablegung des Offenbarungseides. Beide Institute dienten der Ermittlung des der Exekution unterworfenen Vermögens des Verpflichteten bzw des Gemeinschuldners, zu dem im Konkursverfahren gemäß § 1 Abs 1 KO auch das während des Konkurses erlangte Vermögen gehört.

Zu 1.9.1. der Beschwerde:

In Ansehung des von ihm am 21.Jänner 1988 im Konkursverfahren AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels abgelegten (falschen) Offenbarungseides behauptet der Beschwerdeführer, es komme ihm der "Rechtfertigungsgrund" (gemeint: Entschuldigungsgrund) des Aussagenotstands nach § 290 Abs 1 StGB zugute, weil zum Zeitpunkt der Eidesleistung gegen ihn bereits strafgerichtliche Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB "im Stadium der Vorerhebungen" anhängig gewesen seien (1.9.1.1.).

Abgesehen davon, daß letztere Behauptung nicht zutrifft, weil - wie bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. November 1992, GZ 15 Os 42/92-18, dargelegt - nach der Aktenlage gerichtliche Vorerhebungen wegen betrügerischer Krida am 21.Jänner 1988 nicht geführt wurden, sondern erst am 16.Februar 1988, also nach Ablegung des Eides, die Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer in dieser Richtung ausgedehnt wurde (S 1 cg verso des Antrags- und Verfügungsbogens), kommt ein Aussagenotstand nach § 290 Abs 1 StGB vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil Voraussetzung dafür die gesetzliche Möglichkeit einer Befreiung von der Ablegung eines Zeugnisses ist; ohne prinzipielles Entschlagungsrecht gibt es keinen Aussagenotstand (Leukauf-Steininger Komm3 § 290 RN 2, 9 c; Pallin im WK § 290 Rz 14).

Ein Entschlagungsrecht in Ansehung der - nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 1991, BGBl 628, somit zur Tatzeit noch gegebenen - Verpflichtung zur Ablegung des Offenbarungseides war in der Rechtsordnung nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung des § 153 StPO ist kein Raum, denn es würde damit der durch § 100 KO angestrebte Zweck der Eidesleistung obsolet.

Auch der "Schuldausschließungsgrund" (richtig wohl: Rechtfertigungsgrund) eines übergesetzlichen Notstands, den der Beschwerdeführer deshalb für sich reklamiert, weil ohne die Ablegung des falschen Offenbarungseides der Unterhalt seiner Familie in existenzgefährdender Weise bedroht gewesen wäre (1.9.1.2.), liegt nicht vor. Denn nach § 5 Abs 1 KO ist dem Gemeinschuldner das durch eigene Tätigkeit Erworbene so weit zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kann von einer existenzgefährdenden Bedrohung des Unterhaltes der Familie des Beschwerdeführers im Falle wahrheitsgemäßer Angaben keine Rede sein. Die durch das Gesetz statuierte Beschränkung auf eine bescheidene Lebensführung kann - ebensowenig wie der rechtmäßige Einsatz der Strafrechtspflege - nicht als bedeutender Nachteil iSd Lehre von den Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstands angesehen werden (Leukauf-Steininger Komm3 § 3 RN 52 f iVm § 10 RN 5).

Zu 1.9.2. der Beschwerde:

Zum Faktum C I 5 behauptet der Beschwerdeführer, eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO liege deshalb vor, weil die Voruntersuchung gegen ihn wegen des Verdachtes des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB (wegen einer "Tätigkeit bei der Mu***** Bau- und HandelsgesmbH") mit Beschluß (des Untersuchungsrichters des) Kreisgerichtes Wels vom 7.Juni 1988 gemäß § 109 StPO eingestellt und eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht beschlossen worden sei.

Dazu sind folgende den Akten zu entnehmende prozessuale Tatsachen (EvBl 1973/186 = ZfRV 1973, 153; 13 Os 53/89) festzuhalten:

Der Masseverwalter Dr.Dru***** teilte am 5.Oktober 1988 dem Kreisgericht Wels als Konkursgericht mit, daß ihm im Wege der Postsperre ein an den Angeklagten Dr.H***** gerichtetes Schreiben der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zugekommen sei, nach dessen Inhalt Dr.H***** Dienstnehmer der Mu***** Bau- und HandelsgesmbH sei; seine Anfrage an die genannte Kasse sei dahin beantwortet worden, daß Dr.H***** seit 1.Oktober 1986 als Dienstnehmer dieser Gesellschaft zur Pflichtversicherung gemeldet sei. Die Mu***** Bau- und HandelsgesmbH habe ihm gegenüber behauptet, daß der Beschwerdeführer lediglich zur Sozialversicherung angemeldet sei, jedoch gegenüber der Gesellschaft keine Ansprüche habe. Auch Dr.H***** habe dem Masseverwalter gegenüber ein Dienstverhältnis mit dieser Gesellschaft und den Erhalt von Bezügen daraus in Abrede gestellt (S 411 ff/XVIII). Am 7.Oktober 1987 verfügte der Konkursrichter die Übermittlung einer Gleichschrift dieser Mitteilung an die Staatsanwaltschaft als Anzeige gemäß § 177 KO (S 245/II im Akt AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels), die am 14.Jänner 1988 (ua) die Einbeziehung dieser Anzeige gemäß § 56 StPO, Ausdehnung der Voruntersuchung wegen des Verdachtes der betrügerischen Krida nach § 156 StGB und Abhörung des Beschwerdeführers hiezu beantragte (S 409/XVIII). Die Untersuchungsrichterin faßte nach Rücklangen der Strafakten vom Oberlandesgericht Linz, wo sie sich mittlerweile im Zug eines Beschwerdeverfahrens befunden hatten, am 16.Februar 1988 einen Beschluß entsprechend dem Antrag der Anklagebehörde (S 1 cg verso des Antrags- und Verfügungsbogens sowie S 421 a/XVIII). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Untersuchungsrichterin am 22. März 1988 vernommen (S 101 ae/II) und behauptete dabei, er sei zwar über sein Ersuchen von der Mu***** Bau- und HandelsgesmbH angemeldet worden, die von der Gesellschaft zu leistenden Versicherungsbeiträge seien jedoch "aus dem Bereich" seiner Familie ersetzt worden und er sei bei dieser Gesellschaft, die "noch" keine gewerbliche Tätigkeit ausübe, nie beschäftigt gewesen und habe auch nie ein Entgelt bezogen. Hiezu legte er ein Schreiben der Gesellschaft vor, wonach er wohl in der Zeit vom 1.Oktober 1986 bis 15. Jänner 1988 "sozialversichert gehalten" worden sei, jedoch niemals Geldleistungen, insbesondere Gehaltszahlungen, erhalten habe und kein Angestelltenverhältnis iS des AngG bestanden habe (Beilage G zu ON 51/II).

Am 30.Mai 1988 gab die Staatsanwaltschaft (ua) die Erklärung ab, daß kein Grund zu einer weiteren Verfolgung des Angeklagten Dr.H***** (und seiner Ehefrau) "im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Firma Mu***** gefunden wird (§ 109 Abs 1 StPO aus dem Grunde d. § 34/2 StPO)", worauf die Untersuchungsrichterin am 7.Juni 1988 (ua) die "Einstellung der VU gg.Dr.Rudolf H***** und Karin H***** im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Fa.Mu***** (Verdacht wg. § 156 StGB) gem. § 109 Abs 1 StPO" verfügte (S 1 ck und verso des Antrags- und Verfügungsbogens).

Nach der dargestellten Prozeßrechtslage bezog sich dieser Einstellungsbeschluß demnach einzig und allein auf den Verdacht einer betrügerischen Krida begangen durch Verheimlichen der für eine Tätigkeit für die Mu***** Bau- und HandelsgesmbH von dieser Gesellschaft bezogenen Entlohnung.

Damit ist die Tat unter C I 5 des angefochtenen Urteils umschriebene Tat, die das Verheimlichen der dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Berater der Franz Bra***** GesmbH & Co KG und der IHQ zugeflossenen Honorare und außerdem Umstände betrifft, die den Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der oben erwähnten Verfahrensschritte überhaupt noch nicht zur Kenntnis gelangt waren, nicht identisch.

Die Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer zur Verschleierung dieser Einkünfte seit Dezember 1986 Scheinfakturen bediente (US 234), denen zufolge die Mu***** Bau- und HandelsgesmbH, die auch nach der Verantwortung des Beschwerdeführers im März 1988 noch keine Tätigkeit entfaltet hatte, die Leistungen gegenüber den beiden genannten Gesellschaften erbracht habe, macht die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu einer solchen "bei der Fa.Mu*****" und die eingestrichenen Honorare nicht zu deren Leistung.

Von einem Verfolgungshindernis kann somit keine Rede sein.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Dr.H*****:

Zum Freispruchfaktum A I stellte das Schöffengericht - kurz zusammengefaßt - folgenden wesentlichen Sachverhalt fest (US 51 ff, 287 ff, 613 ff):

Die Eheleute Gerhart und Anneliese R*****, die Mitgesellschafter der ZE***** KG und der ZE***** GesmbH waren, hatten mit einem Notariatsakt vom 4.März 1976 (S 135 ff/II) von der ZE***** GesmbH als Deputatsleistungen insgesamt 60.000 S monatlich als "Vorwegbezüge" (Punkt 1), die Arbeitsleistung eines Arbeiters der Milchwirtschaft der Lohngruppe A (Punkt 2), Milchwirtschaftsnaturalprodukte im Wert von 34.000 S jährlich (Punkt 3), einen PKW Pontiac Firebird (Punkt 4) und 11.000 kg Heizöl jährlich (Punkt 10) zugestanden erhalten; in Punkt 7 des Notariatsaktes war vereinbart, daß bei gänzlichem oder teilweisem Abtreten der Beteiligungen der Eheleute R***** an der ZE***** KG und der ZE***** GesmbH - was ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter ohnedies nur an Ehegatten und Deszendenten gestattet war - alle "oben angeführten" Berechtigungen und Zahlungen analog oder im Verhältnis der abgetretenen Gesellschaftsanteile erlöschen.

Der Angeklagte Gerhart R*****, der schon 1977 mit der LGE übereingekommen war, gegen Leistung von Pensionsversicherungszahlungen sein Stimmrecht bei den ZE*****-Gesellschaften nach Weisung der LGE auszuüben, wozu der Angeklagte Dr.H***** als Bevollmächtigter herangezogen wurde, machte zusammen mit seiner Ehefrau Anneliese R***** am 7.März 1978 der LGE in einem Notariatsakt das Anbot, ihre Anteile an den ZE*****-Gesellschaften gegen eine Zahlung von 55 Millionen Schilling an die LGE abzutreten, worauf dem Ehepaar R***** zugleich ein auf den Kaufpreis zu verrechnendes zinsenloses Darlehen von 12 Millionen Schilling gewährt wurde.

Im Jahr 1980 begann der Angeklagte Dr.H***** auf die Effektuierung dieser Option zu drängen, wobei er bei den Verhandlungen einerseits den Organen und Bevollmächtigten der LGE die erwähnten Deputate in ihrem Umfang verschwieg, indem er behauptete, es handle sich dabei nur um Milchprodukte in geringfügigem Ausmaß, andererseits dem Mitangeklagten Gerhart R*****, der dem Juristen Dr.H***** Glauben schenkte, vorspiegelte, der Text des vorgesehenen Abtretungsvertrages mit der LGE gewährleiste, daß die erwähnten Deputate ungeachtet der Abtretung weiter zu gewähren seien, und zwar bis zum Wirksamwerden des vorgesehenen Abtretungsvertrages von der ZE***** GesmbH, danach von der LGE. Dabei war sich der Angeklagte Dr.H***** - nach den weiteren Urteilsfeststellungen - durchaus des Umstandes bewußt, daß es zu diesem Vertragsabschluß (zwischen den Eheleuten R***** und der LGE) nicht kommen werde, wenn der LGE das wahre Ausmaß der Deputate bekannt wäre und wenn er den Eheleuten R***** mitgeteilt hätte, daß die ZEMO GesmbH die Deputatsleistungen mit Wirksamwerden der Abtretung der Gesellschaftsanteile an die LGE einstelle und die LGE diese Leistungen nicht übernehmen werde; er verstand sich zu diesem Doppelspiel aus eigenem wirtschaftlichen Interesse, weil er erhoffte, daß ihm aus dem den Eheleuten R***** zufließenden Erlös ein namhafter Betrag zur Verfügung gestellt werde (den er in der Höhe von 8 Millionen Schilling in der Folge auch tatsächlich erhielt).

Mit einem Notariatsakt vom 17.Juli 1980 (S 151 ff/II) - an dessen Formulierung gleichwie an der Formulierung eines gleichzeitigen Treuhandvertrages der Angeklagte Dr.H***** wesentlichen Anteil hatte - wurden die ZE*****-Gesellschaftsanteile der Eheleute R***** rückwirkend mit 1.Jänner 1979 an die LGE abgetreten, wobei die LGE erklärte, die sich aus den Gesellschaftsverträgen der ZE*****-Gesellschaften ergebenden Abtretungsbeschränkungen zu kennen, und zusicherte, daß die Rechte der Eheleute R***** unberührt bleiben, d. h. "die ihnen .... zugesicherten Deputate und sonstigen Zuwendungen, so wie sie vereinbart sind, erhalten bleiben".

Mit einem weiteren Notariatsakt vom gleichen Tag wurde ein Treuhandvertrag zwischen den Eheleuten R***** und der LGE abgeschlossen, in welchem formuliert wurde, daß die Abtretungen mit Rücksicht auf die bestehenden Abtretungsbeschränkungen zugunsten der übrigen Gesellschafter "formell.... noch nicht rechtswirksam geworden" seien, und deshalb, um die LGE "trotz der formell infolge der vorerwähnten Abtretungsbeschränkungen aufgeschobenen Rechtswirksamkeit der Übernahme dieser Anteile" in den Genuß der Gesellschaftsrechte zu bringen, vereinbart, daß die Eheleute R***** ihre bisherigen Gesellschaftsrechte nunmehr als (verdeckte) Treuhänder der LGE ausüben sollten. Diesen Verträgen zufolge wurden die ausgeschüttenen Gewinnanteilzahlungen der ZE*****-Gesellschaften auf ein eigenes Konto dirigiert, über das nur die LGE Verfügungsmacht hatte, die Deputate erhielten jedoch weiterhin die Eheleute R*****.

Der Angeklagte Dr.H***** trachtete danach, die Abtretung an die LGE Vertretern der ZE*****-Gesellschaften so lange wie möglich geheimzuhalten. Er war jedoch - so die weiteren Feststellungen des Schöffengerichtes - der subjektiven Überzeugung, daß die Abtretungsverträge mangels Zustimmung der übrigen Gesellschafter der ZE*****-Gesellschaften noch nicht rechtswirksam seien und bis zu einer allfälligen Rechtswirksamkeit die Deputatsleistungen der ZE***** GesmbH an die Eheleute R***** zivilrechtlich rechtmäßig erfolgten.

Das Schöffengericht konstatierte letztlich, daß die Abtretung der ZE*****-Anteile an die LGE vom 17.Juli 1980 erst mit der Zustimmung der übrigen ZE*****-Gesellschafter rechtswirksam geworden wäre (US 613 ff).

Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge (Z 5) ist zuzugestehen, daß der wirtschaftliche Gehalt der Deputatsvereinbarung der ZE***** GesmbH mit den Eheleuten R***** dahin ging, die Deputate ausschließlich für jene Zeit zu gewähren, in der diese (noch materiell) Gesellschafter sind, und daß aus wirtschaftlicher Sicht die Eheleute R***** mit dem Abtretungsvertrag vom 17.Juli 1980 (materiell) nicht mehr Gesellschafter waren. Die Vertragsgestaltung des Abtretungsvertrages und des Treuhandvertrages vom 17.Juli 1980 zwischen den Eheleuten R***** und der LGE bietet demnach in der Tat das äußere Bild eines fraudulosen Mißbrauchs zivilrechtlicher Vertragsgestaltungsmöglichkeiten zu Lasten der ZE***** GesmbH.

Aber ebenso wie eine formal mängelfrei begründete Feststellung dahin, daß Dr.H***** eine derartige Vertragsgestaltung im Wissen um das sofortige Erlöschen der Deputatsverpflichtung auch bei verdeckter Abtretung als Folge tatrichterlicher Beweiswürdigung mit einer Mängelrüge nicht mit Erfolg bekämpft werden könnte, ist auch die aus den Beweisergebnissen gefolgerte, jedenfalls nicht denkunmögliche Konstatierung des Schöffengerichtes, Dr.H***** sei subjektiv der Überzeugung gewesen, daß der Abtretungsvertrag bis zu einer Zustimmung der übrigen ZE*****-Gesellschafter noch nicht rechtswirksam sei und bis dahin die Deputatsleistungen von der ZE***** GesmbH zu erbringen seien, als Ergebnis tatrichterlicher Beweiswürdigung nicht mit Mängelrüge bekämpfbar. Das Schöffengericht, das letztlich der vom Angeklagten Dr.H***** behaupteten Rechtsansicht folgte, konnte sich dabei auf die im Urteil angeführten - immerhin unter der Mitwirkung eines Notars zustande gekommenen und vom Rechtsanwalt Prof. DDr.Ba***** im Auftrag der LGE geprüften und als unbedenklich befundenen (S 1003 ff/XXX) - Vertragspassagen stützen, wonach der Übergang von ZE*****-Gesellschaftsanteilen "formell an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gebunden ist" (US 62) und die Abtretung im Hinblick auf die bestehenden Abtretungsbeschränkungen zugunsten der übrigen Gesellschafter "formell.... noch nicht rechtswirksam geworden" ist (US 63).

Eine - vorliegend gewiß hohe - Plausibilität der erstangeführten möglichen Konstatierungsvariante reicht nicht dazu hin, einen formalen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzutun. Eine Tatsachenrüge nach Art des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO zu Lasten eines Angeklagten ist hingegen der Staatsanwaltschaft verwehrt.

Soweit die Beschwerdeführerin über weite Strecken ihrer Mängelrüge daher aus den im angefochtenen Urteil ohnedies aktengetreu festgestellten Vertragsinhalten abzuleiten sucht, daß der Angeklagte Dr.H***** dennoch davon überzeugt gewesen sei, daß die ZE***** GesmbH mit dem Abtretungsvertrag vom 17.Juli 1980 keine weiteren Deputatsleistungen zu erbringen gehabt hätte und daher mit dem Vorsatz gehandelt habe, diese Gesellschaft zu schädigen, bekämpft sie der Sache nach nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Es verbleibt demnach, auf jene Punkte der Mängelrüge einzugehen, die ihrem Ansatz nach als Geltendmachung formaler Begründungsmängel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gedeutet werden können:

Soweit die Beschwerdeführerin eine Aussage des Mitangeklagten R***** zitiert (S 13 der Nichtigkeitsbeschwerde) und diese damit (möglicherweise) als übergangen zu relevieren scheint, kann ihr schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil nach weiteren - von der Beschwerdeführerin insoweit unbekämpft gelassenen - Feststellungen des Schöffengerichtes der Angeklagte R***** den Beteuerungen des Angeklagten Dr.H***** glaubte, daß ihm und seiner Ehefrau die Deputate jedenfalls bis 30.Juni 1992 erhalten blieben, und zwar ungeachtet des Zeitpunktes der Rechtswirksamkeit des Abtretungsvertrages (US 65, 67, 298). Aus dieser Aussage kann daher nichts zur subjektiven Tatseite beim Angeklagten Dr.H***** gewonnen werden.

Inwieweit ein Gespräch zwischen dem Angeklagten R***** und dem Zeugen Ho***** (S 13 f der Nichtigkeitsbeschwerde) über Äußerungen und Handlungen des Angeklagten R*****, mit denen er einen Verkauf von ZE*****-Anteilen in Abrede gestellt und den Eindruck, weiterhin Gesellschafter zu sein, erweckt hatte, Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite beim Angeklagten Dr.H***** zulasse und weshalb diese Aussage daher unter diesem Aspekt erörterungsbedürftig gewesen wäre, unterläßt die Beschwerdeführerin darzutun. Die Relevanz dieser Aussage in bezug auf den Angeklagten Dr.H***** ist auch sonst nicht erkennbar.

Einer näheren Erörterung bedarf allerdings der Hinweis der Anklagebehörde (S 11 f der Nichtigkeitsbeschwerde) auf jene im Rahmen der Beweiswürdigung enthaltene Urteilspassage, wonach "dieser Standpunkt" des Angeklagten Dr.H***** "natürlich ganz und gar nicht logisch und auch rechtlich unhaltbar" sei, er dies auch ganz genau wisse und seine Verantwortung nur dazu diene, alle Beteiligten nach Möglichkeit völlig zu verwirren, um dadurch die ohnedies von ihm konzipierte Vertragssituation, die bewußt möglichst ungenau gehalten sei, in dem Sinne auszulegen, wie es ihm gerade am günstigsten erscheine (US 293).

Indes läßt diese Passage ungeachtet ihrer allgemein scheinenden Formulierung bei genauerer Betrachtung nicht den Schluß zu, das Schöffengericht habe damit zum Ausdruck bringen wollen, der Angeklagte Dr.H***** sei bei der unter seiner wesentlichen Beteiligung vorgenommenen Vertragsgestaltung von der Annahme ausgegangen, damit die ZE***** GesmbH zu schädigen. Denn "dieser Standpunkt", der vom Schöffengericht als - auch nach dem Wissen des Angeklagten Dr.H***** - rechtlich unhaltbar angesehen wird, ist ersichtlich der (zwei Zeilen vorher in direkter Rede wiedergegebene) Standpunkt des Angeklagten Dr.H***** in der Hauptverhandlung vom 9. Jänner 1991 (S 73/XXIX), der sich allein auf die Vertragsgestaltung zwischen den Eheleuten R***** und der LGE über eine allfällige Übernahme der Deputatsleistungen (nicht nur geringfügigen Ausmaßes) durch die LGE - und nicht auf Vertragsverpflichtungen der ZE***** GesmbH - bezieht. Dies steht (auch) in Kongruenz mit den Urteilsfeststellungen dahin (US 65 ff), daß der Angeklagte Dr.H***** die Vertragsparteien des Abtretungsvertrages bewußt im Unklaren ließ, und zwar die Verantwortlichen der LGE über das außergewöhnliche Ausmaß der Deputatsleistungen und die Eheleute R***** über das Fehlen einer Verpflichtung der LGE zur Weiterzahlung dieser Deputatsleistungen.

Soweit aber die Anklagebehörde eingangs der Mängelrüge (S 4 ff der Nichtigkeitsbeschwerde) einen Mangel einer "Feststellung" darüber, wann in die Abtretung der ZE*****-Anteile objektiv wirksam wurde, moniert, macht sie in Wahrheit einen Feststellungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend, der aber nicht vorliegt. Denn eine derartige Feststellung wurde - wie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle erkennt (S 10 der Nichtigkeitsbeschwerde) - als "negative Feststellung" ohnedies getroffen, wenngleich nicht nach den Intentionen der Beschwerdeführerin. Das Schöffengericht konstatierte nämlich, wie bereits erwähnt, daß der Abtretungsvertrag vom 17.Juli 1980 noch keineswegs wirksam wurde (US 62 f, 613 ff).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Anklagebehörde ist weitgehend nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Dafür wäre nämlich ein Festhalten an dem vom Schöffengericht konstatierten Sachverhalt - auch in bezug auf die subjektive Tatseite - und dessen Vergleich mit dem anzuwendenden Strafgesetz erforderlich. Diesem Gebot widersprechen all jene Ausführungen, in denen die Feststellungen des Schöffengerichtes darüber, daß Dr.H***** der subjektiven Überzeugung war, der Abtretungsvertrag sei mangels Zustimmung der übrigen Gesellschafter der ZE*****-Gesellschaften noch nicht rechtswirksam und den Eheleuten R***** stünden daher die Deputatsleistungen durch die ZE***** GesmbH noch zu, durch andere, der Beschwerdeführerin genehmere Prämissen ersetzt werden.

Soweit aber die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht vertritt (S 19 der Nichtigkeitsbeschwerde), die Feststellung eines Schädigungsvorsatzes sei "für den Tatbestand" des Betruges nicht erforderlich, denn dieser sei ein Delikt mit überschießender Innentendenz, verkennt sie die Rechtslage. Die Unhaltbarkeit ihrer Ansicht ergibt sich (schon) aus ihrem eigenen anschließenden (durchaus zutreffenden) Beschwerdevorbringen, wonach zur Tatbestandsverwirklichung der (mit dem Schädigungsvorsatz korrelierende) Bereicherungsvorsatz hinzutreten muß, sodaß sich der Hinweis auf eine überschießende Innentendenz nur auf diesen, nicht aber auf den geforderten Schädigungsvorsatz - der keineswegs ein erweiterter Vorsatz, sondern essentieller Tatbestandsvorsatz ist - beziehen kann.

Aus den dargelegten Gründen waren daher sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.H*****, soweit deren Erledigung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten wurde, als auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Dr.H***** zu verwerfen.

Anmerkung

E33277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00042.9200022.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200022_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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