TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/22 2002/09/0121

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des R in Z, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. April 2000, Zl. UVS- 07/A/3/97/1999/25, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten der zur Zl. 2000/09/0147 protokollierten Beschwerde und jenem Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DDSG-Cargo GmbH mit Sitz in L und Sitz der Unternehmensleitung in W wegen Beschäftigung eines ungarischen Arbeitnehmers am 20. August 1997 auf dem in Österreich zugelassenen Motorgüterschubschiff "L" bestraft worden ist. Die erwähnte Beschwerde gegen jenen Bescheid ist mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, als unbegründet abgewiesen worden.

Aus den im angeführten Erkenntnis genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gegen den damit angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DDSG-Cargo GmbH mit Sitz in L und Sitz der Unternehmensleitung in W wegen Beschäftigung von zwei ungarischen Staatsbürgern am 13. September 1997 auf dem in Österreich zugelassenen Motorgüterschubschiff "S" bestraft worden ist, als unbegründet abzuweisen. Auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass auch mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte im Verwaltungsverfahren noch weitere Erhebungen zur Frage anstellen müssen, ob nicht die S-Cargo GmbH die konkrete Fahrt als eigenen Auftrag durchgeführt hätte, keinerlei konkrete relevante Umstände aufgezeigt werden, die zur Erlassung eines anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheides hätten führen können.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung der Niederschrift einer in einem anderen Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erfolgten Zeugenaussage des Zeugen R vom 28. Juli 1999 wendet, zeigt er deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil nicht ersichtlich ist, in welcher Hinsicht sich diese Zeugenaussage von der Zeugenaussage desselben Zeugen vor der belangten Behörde am 5. April 2000 inhaltlich unterscheidet. Der Beschwerdeführer hatte auch im vorliegenden Verfahren anlässlich der durchgeführten Verhandlung Gelegenheit, Fragen an den angeführten Zeugen zu stellen.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte Beweise dahingehend aufnehmen müssen, dass die P-Cargo nicht Arbeitgeber der beiden ungarischen Arbeitskräfte gewesen wäre, zeigt er deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der gegen ihn erhobene Vorwurf dahin geht, das von ihm vertretene Unternehmen habe überlassene Arbeitskräfte beschäftigt, und es nicht von entscheidender Bedeutung ist, von welchem Arbeitgeber die Überlassung erfolgte.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, und er wurde durch diesen nicht in Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002090121.X00

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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