Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Unterbringungssache des Hermann S*****, infolge Revisionsrekurses des Abteilungsleiters des Landesnervenkrankenhauses Graz gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1.Oktober 1992, GZ 1 R 351/92-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30.Juli 1992, GZ 19 Ub 595/91-36, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte die weitere Unterbringung des Patienten im Sinne des § 30 Abs.2 UbG für unzulässig.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Abteilungsleiters des Landesnervenkrankenhauses Graz ist verspätet.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde am 30.Oktober 1992 zugestellt. Die für die Erhebung des Revisionsrekurses geltende Rechtsmittelfrist des § 11 Abs.1 AußStrG von 14 Tagen (vgl. Kopetzky UbG Rz 490) ist daher am 13.November 1992 abgelaufen. Der Revisionsrekurs wurde zwar an diesem Tag zur Post gegeben, war jedoch an das Rekursgericht adressiert und langte beim Erstgericht erst am 17. November 1992 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postenlaufes nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert war (JBl. 1980, 382 ua). Es gilt daher auch im Außerstreitverfahren, daß das Rechtsmittel, das beim unrichtigen Gericht überreicht wird, nur dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist. Wird ein Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz bei dieser selbst eingebracht, so ist er von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen, die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist aber nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Erstgericht zu beurteilen (EFSlg. 55.500, 44.528 uva). Danach ist aber der Revisionsrekurs verspätet.
Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß § 11 Abs.2 AußStrG ist nicht möglich, weil der Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für den Patienten abgeändert werden kann (2 Ob 552/91; Kopetzky aaO Rz 475).
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E33241European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00643.92.1221.000Dokumentnummer
JJT_19921221_OGH0002_0070OB00643_9200000_000